Laden (Geschäft), ein Lokal im Einzelhandel
Transaktion (Wirtschaft), eine gegenseitige Übertragung von Gütern und Dienstleistungen
jede Art von gewinnorientierter Tätigkeit, siehe Geschäftsbereich im süddeutschen Raum
das Gebäude, in dem sich ein Betrieb befindet — die „Betriebsstätte“
Woher stammt eigentlich das Recht, andere ausrauben zu dürfen?
Eine bestimmte Gruppe von Menschen nimmt dieses Recht für sich in Anspruch und Larken Rose untersucht
in diesem Video, wie es dazu gekommen ist.
Er verfolgt dieses angebliche Recht bis zu seinen Ursprüngen zurück und versucht, selbst auf
die exakt gleiche Weise zum Recht zu kommen, andere ausrauben zu dürfen, wie es Staat,
Regierung und deren unzähligen Krakenarme getan haben.
Das Ergebnis ist eine Situation, die 99,999% der Bürger ziemlich absurd sein dürfte, obwohl sie diese Situation
in Verbindung mit Staat, Regierung, Politik, Bürokratie, Polizei und Militär für das Normalste der Welt halten.
Aber seht selbst.
Voluntaristen bevorzugen Verträge gegenüber Gesetzen. Ein Grund dafür ist, dass jeder Vertrag wieder
spurlos verschwindet, wenn er nicht mehr notwendig ist, weil er erfüllt ist oder gekündigt wurde.
Ein weiterer ist, dass für Verträge die freiwillige Zustimmung aller Vertragsparteien notwendig ist.
Ein Gesetz kann hingegen einfach zu Lasten Dritter beschlossen werden — ein Verfahren, das im Zivilrecht
aus gutem Grund unzulässig ist. Ein dritter Grund ist, dass hinter jedem Gesetz die Drohung mit Enteignung
oder Gefängnis steht, während die Konsequenzen für das Nichteinhalten von Verträgen individuell vertraglich
vereinbart werden können.
Die Justiz nutzt die Unkenntnis der Bürger mit juristischen Fachbegriffen aus.
Die tatsächlich Verantwortlichen, wie Richter, Staatsanwälte undRechtspfleger
leisteten bisher auf Haftbefehlen, Urteilen, Beschlüssen usw. keine Unterschriften,
wurden nur mit dem Familiennamen genannt und Justizangestellte wurden vorgeschoben,
um Beglaubigungen vorzunehmen.
Sie täuschten damit Rechtswirksamkeit vor. Die Polizei
und andere Behörden folgten bisher diesen nichtigen Verwaltungsakten.
Der Grund für die fehlenden Unterschriften der tatsächlich Verantwortlichen ist
in der fehlenden Staatshaftung zu suchen. Jeder „Beamte“ haftet danach persönlich
und mit seinem Privatvermögen nach § 839 BGB.
Es wundert also nicht, warum z.B. Richter Urteile, die weitreichende Folgen
haben können, nicht unterschreiben. Da diese Vorgehensweise aber nicht nur
im Einzelfall so gehandhabt wird, sondern grundsätzlich so gehandelt wird,
ist der Willkür Tür und Tor geöffnet, denn es gibt keine Verantwortlichen mehr,
die zur Haftung herangezogen werden können, wenn die Originalunterschrift fehlt…
Die Lage ist dramatisch: Die Börsen spielen Achterbahn. Was immer die Märkte lenkt,
es ist außer Kontrolle geraten, … derweil wächst die Wut der Bürger.
Mit dem 1. Bundesbereinigungsgesetz ( http://bit.ly/GAeVrG ) vom 19.04.2006
wurde dem GVG, der ZPO und der StPO der Geltungsbereich genommen.
Verweis – „Bundesverwaltungsgericht“ u. „Bundesverfassungsgericht“ (
BVerwGE 17, 192 = DVBl 1964, 147), (BVerfG 1 C 74/61 vom 28.11.1963):
„Ein Gesetz hat nur dann Gültigkeit, wenn diesem Gesetz ein räumlicher
Geltungsbereich zugewiesen ist.“
„Gesetze sind bei Verstoß gegen das Gebot der Rechtssicherheit ungültig und nichtig.“
„Jedermann muß, um sein eigenes Verhalten darauf einrichten zu können, in der Lage sein,
den räumlichen Geltungsbereich eines Gesetzes ohne weiteres feststellen zu können.
Ein Gesetz das hierüber Zweifel aufkommen läßt ist unbestimmt und deshalb wegen
Verstoßes gegen das Gebot der Rechtssicherheit ungültig.“ (BVerwGE 17, 192 = DVBl 1964, 147).
Ohne Angabe seines räumlichen Geltungsbereiches verstößt ein Gesetz jedoch
gegen den grundgesetzlichen Anspruch auf Rechtssicherheit und Bestimmtheit
(Art. 20 GG und Art. 80 I 2 GG) und ist dadurch ungültig und nichtig.
Die darauf anwendbaren Rechtsgrundsätze „Ohne Bestimmung keine Handlung“,
„Ohne Geltungsbereich kein Recht“ oder die alte römische Rechtsregel
„Nulla poena sine lege“, wurden durch BVerwGE 17, 192 = DVBl. 1964, 147
bestätigt und damit offenkundig, bedürfen also analog zu § 291 ZPO
keines weiteren Beweises.
Immer wieder Sonntags zeigt uns Tobias Sommer einige interessante
Aspekte aus Geschichte, Finanzen und der Politik.
Dieses Mal widmet er sich dem Thema UN Charta.
Tobias fragt sich diesmal, warum es immer noch die Feindstaatenklauseln
in der Charta der VN gibt; und warum so viele Selbstverwalter
unbedingt den Segen der UNO wollen.