
Vielen ist es unverständlich, warum Fehlurteile, z.B im Bereich der zwangsweisen
pornografischen Indoktrination von Grundschulkindern und zu Meinungsäußerungen
über geschichtliche Vorgänge, von höheren Gerichten bestätigt werden und sogar
vor dem Bundesverfassungsgericht Bestand haben.
Manche Kritiker sprechen von „Rechtsbeugung“.
Rechtsbeugung ist nicht nur ein Rechtsfehler, sondern geschieht vorsätzlich.
Das Strafgesetzbuch stuft sie als „Verbrechen“ ein, das
von einem bis zu fünf Jahren Gefängnis bestraft wird.
Doch viele halten Deutschland für einen Rechtsstaat,
in dem kein Gericht das Recht beugen würde.
Doch wenn man Rechtsfehler idiotensicher nachweist, wenn selbst die
gelehrtesten Rechtsanwälte es nicht verhindern können, daß „Rechtsfehler“
von den höchsten Gerichten bestätigt werden und sogar vor dem Bundesverfassungs-
gericht Bestand haben, dann spricht das alles für vorsätzliche Rechtsbeugung.
Aber wie will man beweisen, daß die Richter in Wirklichkeit
nicht so dumm sind, wie sie den Eindruck erwecken ?
Doch es gibt einen „Rechtsfehler“ von Bundesverfassungsrichtern, der eine selbst
für juristische Laien absolut denknotwendige Binsenweisheit derart dreist ignoriert,
so daß der „Fehler“ durch keine auch noch so große Dummheit entschuldigt werden kann.
Mit eigenen Ohren habe ich gehört, wie ein Professor der
Rechtswissenschaft den Studienanfängern eingeschärft hat :
Ein- und dieselbe Tat kann nicht sowohl rechtmäßig als auch rechtswidrig sein.
Das wäre ein Selbstwiderspruch. Daraufhin fragte ich ihn: Wie kann das Grundrecht
der freien Berufswahl (Art. 12 GG) auch für Tötungsspezialisten für ungeborene
Kinder gelten (BVerfGE 98, 218, I), wenn sogar dieselbe Entscheidung (S. 297)
einräumt, daß die vorgeburtlichen Menschentötungen „rechtswidrig“ sind ?
Also: Wie kann jemand ein Grundrecht für irgendwelche rechtswidrige Taten haben ?
Die Antwort des Professors: „Kein Kommentar“. Wie hätte er auch antworten können?
Hätte er die von ihm selbst dargelegte Binsenweisheit, daß ein- und dieselbe
Tat nicht sowohl rechtmäßig als auch rechtswidrig sein kann, widerrufen sollen?
Hätte er sagen sollen, daß das fachliche Niveau von Bundesverfassungsrichtern unter
dem von Studienanfängern liegt? Oder hätte er gar von „Rechtsbeugung“ sprechen sollen ?
Besonders letztes gehört sich für einen Professor nicht, der ja Staatsbeamter ist.
Zum Sachverhalt :
Zwei Tötungsspezialisten für ungeborene Kinder legten Verfassungsbeschwerde
gegen ein bayrisches Gesetz ein, wonach sie nur maximal 25% ihrer Einnahmen
durch vorsätzliche Menschentötungen erzielen dürfen. Daraufhin entschieden
sieben Bundesverfassungsrichter in ihrem Urteil vom 27.10.1998 (BVerfGE 98,
218, I), daß das Grundrecht der freien Berufswahl (Art. 12 GG) auch für
Tötungsspezialisten für ungeborene Kinder gelte.
Da sie ein früheres Urteil (Entscheidung vom 25.2.1975, BVerfGE 39, 1) des anderen
Senats des Bundesverfassungsgerichtes nicht einfach ignorieren konnten, haben sie
eingeräumt (S. 297), daß die Tätigkeit der klagenden Berufskiller „rechtswidrig“ ist.
Die Problematik des Kindermordes soll nicht der Gegenstand dieses Textes sein.
Die Bundesverfassungsrichter hätten auch dann das Recht gebeugt, hätten
sie für irgendwelche andere rechtswidrige Taten ein Grundrecht zuerkannt.
An dieser Stelle soll es nicht um den Kindermord gehen und darum,
wie verabscheuungswürdig er ist, sondern nur um den Nachweis, daß
es das Verbrechen der Rechtsbeugung in Deutschland gibt, und das
sogarbeim Bundesverfassungsgericht.
Die Bundesverfassungsrichter Graßhof, Papier, Grimm, Kühling, Jaeger, Haas
und Hömig sind somit gemeingefährliche Verbrecher. Es ist zu wünschen, daß
ein Jurist oder am besten einer der namentlich genannten Bundesverfassungsrichter
in einer Antwort zu diesem Blog die juristische Frage beantwortet, wie es möglich
ist, daß jemand ein Grundrecht für rechtswidrige Taten haben kann.
Sollte es keine Antwort auf diese Frage geben, dann bleibt es unwiderlegt, daß
die Bundesverfassungsrichter Graßhof, Papier, Grimm, Kühling, Jaeger, Haas und
Hömig gemeingefährliche Verbrecher sind. Wie auch andere Verbrecher immer wieder
Verbrechen begehen, bis sie gestoppt werden, so beugen Bundesverfassungsrichter
immer wieder das Recht. Nur wem das bewußt ist, daß es Rechtsbeugung gibt, nur
der kann es nachvollziehen, wenn es auf Rechtsbeugung zurückgeführt wird, wenn
das Bundesverfassungsgericht zur Freude der Pädokriminellen bestätigt, daß es mit
den Freiheitsrechten des Grundgesetzes vereinbar sei, daß Grundschulkinder die
schulische Werbung für Sexualkontakte nicht ablehnen dürfen.
Ein vermeintliches Grundrecht für rechtswidrige Taten setzt ein Rechtsverständnis
voraus, das durch folgenden Slogan treffend beschrieben wird:
„Legal, illegal, scheißegal“.
Diese Rechtsauffassung verbindet die Bundesverfassungsrichter mit Hitler, Stalin,
der Mafia und allen anderen Verbrechern. Bei diesem Rechtsverständnis wird es
bedeutungslos, was im Grundgesetz oder in anderen Gesetzen steht, sondern der
politische Wille ist entscheidend. Das war bei Hitler so, das war bei Stalin so,
und auch heute ist in Deutschland Rechtsbeugung gang und gäbe. Weil dieser
Gedanke von vielen als absurd empfunden wird, deshalb mußte am Beispiel des
vermeintlichen Grundrechtes, andere Menschen rechtswidrig töten zu dürfen,
gezeigt werden, daß es auch heute in Deutschland Rechtsbeugung gibt.
Dieser zwingende Nachweis soll es dem Besucher von http://www.volksbetrug.net
ermöglichen, das nachzuvollziehen, was ich in Zukunft auf dieser
Internetseite über Rechtsbeugung noch schreiben möchte.
Danke an Johannes für diesen Artikel ! 😉