In diesem Video beschreibe ich, welche Beschlüsse aufgehoben wurden
und wie man sich bei nicht unterschriebenen Bescheiden verhalten sollte.
Sind Gerichtsvollzieher noch „Amtspersonen“ oder nur Private Geldeintreiber ?
Ist die Privatisierung des Vollstreckungsorgans des Gerichtsvollziehers
im Zwangsvollstreckungsverfahren mit den tragenden Verfassungsgrundsätzen
des Bonner Grundgesetzes vereinbar ?
Tenor
Nach der verfassungswidrigen Neuregelung wird dem privatisierten Gerichtsvollzieher
als selbständigem Freiberufler von einem Vollstreckungsorgan eine Zwangsvollstreckung
zugewiesen. Es handelt sich also um eine typische Ersatzvornahme.
Die Zwangsvollstreckung unter Anwendung oder Androhung unmittelbaren Zwangs
ist auf selbständige Freiberufler gemäß Art. 33 Abs. 4 GG i.V.m. Art. 1 GG
und Art. 20 Abs. 2 und 3 GG im Wege der Ersatzvornahme jedoch nicht übertragbar
und damit verfassungswidrig.
Expertise
Der Gerichtsvollzieher war bis zum 31.07.2012 Beamter der Justiz mit der Aufgabe,
Urteile und andere Vollstreckungstitel zwangsweise zu vollstrecken sowie (auch
außerhalb eines konkreten Gerichtsverfahrens) Schriftstücke zuzustellen.
Er unterstand in seiner Funktion als Landesbeamter dienstrechtlich seinen jeweiligen
Dienstvorgesetzten nach dem Beamtenrecht, als Kostenbeamter dienstrechtlich Beamten
der Landeskasse im Wege von regelmäßigen Überprüfungen und als eigenständiges
Vollstreckungsorgan formellrechtlich dem Vollstreckungsgericht, das über gegen seine
Vollstreckungshandlungen eingelegte Rechtsmittel bzw. Rechtsbehelfe entscheidet.
Seit dem 01.08.2012 ist der Gerichtsvollzieher freiberuflich tätig (Beleihungssystem).
Die ausfühliche Expertise findet Ihr hier : Grundrechtepartei
Die Gerichtsvollzieher waren bis Ende Juli 2012 i.S.d. alten Gerichtsvollzieherordnung,
§ 1 GVO, Beamte i.S.d. Beamtenrechts.
Doch dies hat sich laut Auskunft von Herrn Rechtsanwalt Torsten Ramm mit der Änderung der GVO
(Gerichtsvollzieherordnung) und ihrem Stand seit dem 1. August 2012 geändert. Denn § 1 GVO ist aufgehoben worden.
Dies bedeutet nach weiterer Auskunft von Herrn Rechtsanwalt Ramm, dass Gerichtsvollzieher nicht mehr Beamte i.S.d.
Beamtenrechts sind und somit nur noch als Privatpersonen und selbstständige Unternehmer handeln können.
Das wiederum hat zur Folge, dass keine Gerichtsvollzieherin und kein Gerichtsvollzieher rechtlich mehr dazu in der Lage ist,
noch irgendwelche Vollstreckungshandlungen vornehmen zu können und zu dürfen.
Zum Bereich der Vollstreckung gehören bzw. gehörten insbesondere die Abnahme der eidesstattlichen Versicherung.
Privatpersonen und/oder selbständige Unternehmer sind jedoch nicht dazu befugt, direkte Vollstreckungshandlungen
vorzunehmen, insbesondere sind sie nicht dazu befugt, eidesstattliche Versicherungen abzunehmen.
Mit anderen Worten ist kein Mensch in Deutschland mehr dazu verpflichtet, gegenüber einer Gerichtsvollzieherin oder
einem Gerichtsvollzieher die „eidesstattliche Versicherung“ abzugeben bzw. sich von diesem Personenkreis die
eidesstattliche Versicherung abnehmen zu lassen.
Hinzuzufügen ist zudem, so Herr Rechtsanwalt Ramm, dass das Gesetz zur Umwandlung des Offenbarungseides, so war
es noch vor dem Beitritt der DDR zur BRD, in die „Eidesstattliche Versicherung“ mit Art. 53 des 1. Bundesbereinigungsgesetzes
im Zuständigkeitsbereich des Bundesjustizministeriums aus dem Jahr 2006 gestrichen worden ist.
Danach stellt sich die Frage, ob die Aufforderung zur Abgabe einer „Eidesstattlichen Versicherung“ überhaupt noch zulässig ist.
Wenn zu keinem Zeitpunkt der Offenbarungseid rechtlich in eine „Eidesstattliche Versicherung“ umgewandelt worden ist,
so besteht wenn überhaupt nur die Pflicht, einen Offenbarungseid abzugeben, abgesehen davon, dass eine
„Eidesstattliche Versicherung“ und auch ein „Offenbarungseid“ nicht mehr von Gerichtsvollziehern abgenommen werden kann.
Was kann der Mensch in der Bundesrepublik in Deutschland nun tun. Er kann nicht nur Widerspruch gegen die Abnahme der
„Eidesstattlichen Versicherung“ und „Erinnerung“ gegen die Art und Weise der Zwangsvollstreckung einlegen.
Er hat im Allgemeinen das Recht, eine derartige Erklärung nicht abgeben zu müssen.
Hierzu kann er sich auf Art. 20 Abs. 4 Grundgesetz berufen und zivilen Ungehorsam leisten.
Auch andere Rechte von Gerichtsvollziehern bestehen nicht mehr. Steht der Gerichtsvollzieher vor der Tür, verlangen Sie stets,
dass er sich ausweist, auch mit seinem Personalausweis. Zeigt er Ihnen einen „Dienstausweis“, so sorgen Sie für Zeugen und
rufen die Polizei. Ein Gerichtsvollzieher, der Ihnen jetzt noch einen Dienstausweis vorzeigt, begeht hier mehrere
Straftatbestände, angefangen ggf. von der Urkundenfälschung über den Betrug und möglicher weiterer Straftaten.
Darüber hinaus sind die Gerichtsvollzieher dazu verpflichtet, ihren Personalausweis mit sich zu führen und diesen auf
Verlangen vorzuzeigen. Kommt er dieser Aufforderung nicht nach, rufen Sie ebenfalls die Polizei und erklären Sie die
Situation. Auch hier kommen ggf. mehrere Straftaten in Betracht.
Sorgen in jeden Fall, wenn möglich, immer für Zeugen. Lassen Sie sich nichts von einen Gerichtsvollzieher gefallen.
Denn eine Privatperson bzw. ein selbstständiger Unternehmer hat Ihnen gegenüber keine sog. hoheitlichen Rechte.
Er darf weder ihr Grundstück ohne ihre Erlaubnis betreten oder auch nur ihre Wohnung und den dazu gehörenden Flur.
Steht also die Gerichtsvollzieherin oder der Gerichtsvollzieher vor der Tür, so wehren Sie sich.
Bleiben Sie aber zunächst immer stets höflich und versuchen Sie, diesen Personenkreis über die Sachlage aufzuklären.
Der aller größte Teil der Gerichtsvollzieher kennt nämlich noch nicht die Rechtslage, auch ihm wird alles
durch die Exekutive und die Judikative verschwiegen. Holen Sie im Zweifel auf jeden Fall die Polizei hinzu.
Bleiben Sie aber auch der Polizei gegenüber stets höflich, denn auch die Polizei kennt noch nicht
alle Änderungen in diesem Rechtssystem.
Quelle : wahrheitskrieg.blogspot.de
Der Zugang zu Lebensmitteln und Saatgut, um diese Lebensmittel herzustellen, ist die Grundlage für jegliche Form von Selbstversorgung und Unabhängigkeit. Dieser Zugang wird Kleinbauern in der sogenannten Dritten Welt schon seit langem Schritt für Schritt zugestellt, die Auslöschung von Menschenleben wird dabei billigend in Kauf genommen. In unseren Breiten wähnt man sich bislang sicher, obwohl es schlicht naiv ist, zu glauben, dass dieses Profit- und Machtstreben der führenden Agrarkonzerne hier halt machen würde.
Den Hinweis darauf halten wir für sehr wichtig, da die entsprechenden “Bemühungen” wesentlich weiter fortgeschritten sind, als die meisten durchschnittlich informierten Zeitgenossen glauben. Deshalb rücken wir folgenden Newsletter-Artikel aus unserer aktuellen Ausgabe hiermit auch für unsere Infoseiten-Leser ins Blickfeld:
“Die Vorstöße der großen Firmen wie Syngenta, Monsanto, Dupont und Bayer waren auch in Europa schon erfolgreich. Noch hat wütender Bürgerprotest verhindert, dass genmanipulierte Pflanzen als gleichberechtigtes Saatgut auf offenem Feld ausgebracht werden darf. Doch es gibt immer wieder neue Versuche, und immer mehr Versuchsfelder werden auch unter freiem Himmel angepflanzt. Die Aktivitäten dieser agrartechnologischen Großfirmen erstrecken sich aber beileibe nicht nur auf genveränderte Organismen (GVO), sie arbeiten auch emsig daran, Tier- und Pflanzensorten zu patentieren oder als quasi Markennamen zu schützen.
Das Geschäft mit Saatgut ist ein Milliardengeschäft, hier wird mit harten Bandagen verhandelt und gekämpft. Gerade weil es an den Lebensnerv der Menschen geht, bedeutet eine marktbeherrschende Position auch direkte Macht über die lebenswichtigen Anbaupflanzen und damit über Sein und Nichtsein. Die zehn führenden Saatgut- und Agrochemiekonzerne (Namen siehe oben) kontrollieren bereits 70 % des Weltmarktes. Der Wettkampf um die Registrierung von wertvollen „Erhaltungssorten“ hat in vollem Umfang begonnen. Pflanzensorten, die zum Teil seit vielen Generationen zum Kulturgut der Menschen gehören, werden von diesen Konzernen oft nur marginal, bisweilen gar nicht durch Einkreuzungen verändert, und dann als eigene Züchtung angemeldet. Damit werden sie als Eigentum und „Marke“ der Konzerne im „Sortenregister“ registriert.
Solche Eintragungen in das Register können auch in einem „beschleunigten und vereinfachten Zulassungsverfahren“ angemeldet werden, und von da an dürfen auch die Samen nicht mehr privat untereinander getauscht werden.
Am 1. Mai trat heimlich, still und leise eine EU-Richtlinie in Kraft, die den Tausch von solchem, im „Sortenregister“ eingetragenen Saatgut unter hohe Verwaltungsstrafen stellt.
Das gilt aber nicht nur für kommerzielle Nutzung des Saatgutes durch Agrarfirmen und Landwirte, das gilt auch für private Hobbygärtner!
[…]“
http://www.krisenvorsorge.com/agrarlobby-will-selbstversorgung-untergraben/