CN ? Erfahrungsbericht bezüglich Beitragsservice (ehemals GEZ) von Christoph (Liberaviro).
Nachdem am 1. Februar 2013 der erste Brief ?Zahlung der Rundfunkgebühren /Rundfunkbeiträge? von dem Beitragsservice gekommen ist, habe ich am 13 März mit der ersten Version der Höflichen Mitteilung geantwortet. Diese wurde sowohl an die Zentrale in Köln als auch an den Geschäftsführer des NDR, Lutz Marmor, (da in Niedersachsen zuständig) geschickt.
Am 20. März kam ein Schreiben direkt vom NDR in Rostock. In diesem wurden die rechtlichen Grundlagen zu dem Beitragsservice erläutert und es wurde nicht auf die UCC Dokumente eingegangen. Unterschrieben wurde es (oh Wunder!) mit nasser Tinte von Eva Hengst und Ines Slomka.
Meine Antwort war folgende, untermauert mit Kopien aus der UPIK Datenbank:
Vielen Dank für Ihr Schreiben vom 20.03.2013.
Mein vorangegangenes Schreiben bezog sich nicht auf offene Fragen bezüglich der Rechtmäßigkeit des Rundfunkbeitragstaatsvertrages, die Unrechtmäßigkeit dessen ist mir bereits sehr gut bekannt.
Bitte lesen Sie aufmerksam die folgenden Informationen und überprüfen Sie selbst die Quellen auf ihre Authentizität.
Der ?Staatsvertrag? auf den Sie sich beziehen, hat keine rechtlich zwingende Bindung da es sich hier um einen Vertrag zwischen Privatfirmen handelt. Alle Landtage und deren Zweigstellen sind als internationale Privatfirmen registriert. Sie sind keine echten staatlichen Einrichtungen, sie geben das nur vor! Das gleiche gilt für ARD, ZDF etc. Denken Sie dran dass Beiträge zu fordern, die sich aus Täuschung im Rechtsverkehr ergeben, eine Straftat darstellt! Aus diesem Fakt ergibt sich, dass der Rundfunkbeitrag ein privates freiwilliges Leistungsangebot ist, das nicht angenommen werden muss. Und da ich mit Ihnen auch kein Vertrag eingehen will, lehne ich Ihr Angebot auch dankend ab.
Erläuterung zu der Höflichen Mitteilung: Falls Sie den Sinn dieses Dokuments nicht verstanden haben, sollten Sie dem Hinweis auf den Artikel im Internet, am Ende des Dokuments folgen. Der Sinn der Höflichen Mitteilung und der angehängten AGB ist klar: wir agieren als Menschen, als Privatpersonen mit persönlichen Haftung und so schließen wir auch unsere Verträge untereinander ab. Sollten Sie mir also eine Mahnung, Rechnung oder sonstige Handlung ausführen, schließen Sie automatisch mit mir einen verbindlichen Vertrag ab. Und zwar zu meinen Konditionen. Das bedeutet dass auf eine Zahlungserinnerung oder Mahnung, Sie von mir eine Rechnung in der festgesetzten Höhe bekommen werden.?
Da dies argumentativ anscheinend nicht durchschlaggebend war, bekam ich einen nächsten Brief:
?Vielen Dank für Ihr Schreiben vom 27.03. Sie vertreten die Auffassung, dass der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag für Sie keine bindende Wirkung hat.
Unsere Antwort hierzu muss jedoch aus folgenden Gründen eindeutig ausfallen.
Der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (RBStV) wurde von allen Länderparlamenten der Bundesrepublik Deutschland ratifiziert und ist entgegen Ihrer Auffassung eine wirksame Rechtsgrundlage für die Erhebung des Rundfunkbeitrages. Sie unterliegt der Rechtsordnung der Bundesrepublik Deutschland einschließlich ihrer Bundesländer. Dies hat zur Folge , dass Sie ? ebenso, wie alle anderen deutschen Staatsbürger ? den rechtlichen Regelungen, insbesondere auch den Beitragspflichten unterworfen sind. Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit bestehen nicht ? die Erhebung eines allgemeinen Beitrages als Pflichtbeitrag aller Bürgerinnen und Bürger für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk ist als Finanzierungsmittel für die Gesamtveranstaltung Rundfunk verfassungsrechtlich zulässig. Die Beitragspflicht besteht nach dem Gesetz automatisch, so dass es keines wie auch immer gearteten gesonderten Vertrages bedarf.
Bitte vermeiden Sie weitere mit Kosten verbundene Maßnahmen indem Sie Ihren Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommen.?
Hier habe ich mich entschieden, einen weiteren Brief zu schreiben, diesmal schon mit der neuen überarbeiteten Höflichen Mitteilung auf Englisch und Deutsch, dem Deckblatt und etlichen Beweisen:
?vielen Dank für Ihr Schreiben vom 15.04.2013. Sie schreiben unter anderem: ?Dies hat zur Folge, dass Sie ? ebenso, wie alle anderen deutschen Staatsbürger ? den rechtlichen Regelungen, insbesondere auch den Beitragspflichten unterworfen sind.?
Als Erstes: ich bin nicht deutscher Staatsbürger. Als Zweites: aus dem oben zitierten Satz entnehme ich, dass die Beitragspflicht nur für deutsche Staatsbürger gelten soll, nicht aber für hier lebende Ausländer? Das ist sehr interessant, steht es doch in Widerspruch mit dem, was Herr Jörg Schönenborn als ?Demokratie-Abgabe? sehen will.
Zu Ihrer Argumentation bezüglich der Rechtsmäßigkeit des Rundfunkbeitrages antworte ich folgendermaßen:
Darstellung der Fakten:
1. Die Bundesrepublik Deutschland ist eine private Firma, eingetragen im Handelsregister B des Amtsgerichts Frankfurt am Main (Beweis in Anlagen!).
2. Die Länderparlamente der Bundesrepublik Deutschland sind private Firmen, eingetragen im internationalen Firmenregister wie z.B. www.dnb.com und www.upik.de (Beweis in Anlagen!).
3. Der Norddeutsche Rundfunk ist eine private Firma, eingetragen im internationalen Firmenregister wie z.B. www.dnb.com und www.upik.de (Beweis in Anlagen!).
4. Ich habe bezüglich der Aufforderung zur Zahlung der Rundfunkgebühren / Rundfunkbeiträgen aus dem Brief des Beitragsservices vom 01.02.2013, mit keiner der in Punkten 1. bis 3. aufgeführten Parteien, einen verpflichtenden Vertrag geschlossen.
5. Da, wie in Punkten 1. bis 3. bewiesen, alle beteiligten Parteien private Firmen sind, ist der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (RBStV) ein Vertrag nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) und kein Staatsvertrag.
6. Zusätzlich kommt hinzu dass Firmen und ?Regierungen? nach dem Universal Commercial Code (UCC) rechtmäßig gepfändet worden sind. Ausführliche Informationen dazu, sind Ihnen mit diesem Schreiben mitgesendet worden.
Aufforderung
1. Beweisen Sie mittels einer Kopie der Staatsgründungsurkunde dass die Bundesrepublik Deutschland ein rechtmäßiger Staat ist.
2. Widerlegen Sie dass die, unter Punkten 1. bis 3. in der Darstellung der Fakten aufgeführte Institutionen Firmen sind.
3. Beweisen Sie dass zwischen mir und dem Beitragsservice ein verpflichtender Vertrag besteht, handschriftlich mit nasser Tinte von mir unterschrieben.
Für die Erbringung der schriftlichen Beweise setze ich Ihnen eine Frist bis zum 11. Mai 2013.
Ihr Angebot vom 01.02.2013 lehne ich dankend ab. Ich bin an Leistungen Ihrer Firma nicht interessiert.
Von weiteren Schreiben, außer Erbringung der eindeutigen Beweise, bitte ich abzusehen.
Die Frist ist verstrichen ohne dass ein Brief vom Beitragsservice eingegangen ist! Sollten sie doch später Ansprüche stellen, werde ich darüber berichten und anfangen, Rechnungen zu verschicken.
Christoph (Liberaviro)
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und nochmal die Beurteilung von sog. „Mahnungen“ durch das Verwaltungsgericht München:
Betreff: WG: Aufforderung der GEZ ist kein Verwaltungsakt
Das Rechnungsstellen von (hier: Rundfunk-) Gebühren durch Zusendung eines Kontoauszugs mit der schlichten Bitte um Zahlung eines als fällig angesehenen Geldbetrags ist ? insbesondere wenn (wie vorliegend) dem Schreiben keine Rechtsbehelfsbelehrung beigefügt ist ? als bloße Zahlungsaufforderung, wie sie auch unter Privaten üblich ist, aufzufassen und nicht als Verwaltungsakt mit besonderem Regelungscharakter, maßgeblich nicht als vollstreckbarer Leistungsbescheid bzw. vollstreckbare Gebührenfestsetzung!!!
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Die bloße Aufforderung der GEZ zur Zahlung ist kein Verwaltungsakt
Veröffentlicht am 15. Juli 2013 von volksbetrugpunktnet in Aufklärung, BRD Medien, Gesetzesgrundlagen Schlagworte: GEZ, rundfunk, Rundfunkgebühren, Rundfunkgebührenstaatsvertrag, volksbetrug, volksbetrug.net, Zahlungsaufforderungen
Für viele, die einmal mit der GEZ Streit haben, sind die nachfolgenden Ausführungen in dem Beschluss des VG München (M 6a S 04.4066) eventuell von Interesse. Der Empfänger einer einfachen Zahlungsaufforderung der GEZ ging gegen die Zahlungsaufforderung vor. Das Gericht verneinte aber die Verwaltungsaktsqualität der Zahlungsaufforderung und lehnte deshalb den Antrag ab:
[Rdnr. 20] II. 1. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gem. § 80 Abs. 5 VwGO ist unzulässig. Aufschiebende Wirkung kann gemäß § 80 Abs. 1 VwGO nur einem Widerspruch oder einer Anfechtungsklage gegen einen belastenden Verwaltungsakt zukommen. Ein Verwaltungsakt muss angesichts der Regelungsfunktion, die ihm innewohnt, seinen Charakter als hoheitlich verbindliche Regelung eines Einzelfalles auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts hinreichend klar erkennen lassen. Maßgebend hierfür ist der erklärte Wille, wie ihn bei objektiver Würdigung der Empfänger verstehen konnte. Der Antragsteller richtet sich vorliegend nicht gegen die Vollziehung eines belastenden Verwaltungsakts i.S. von Art. 35 BayVwVfG bzw. § 35 VwVfG. Der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ist daher unstatthaft. In der Rechnungsstellung des Antragsgegners vom ? Juli 2004 kommt ein Wille des Antragsgegners, eine verbindliche Regelung durch Verwaltungsakt zu treffen, nicht hinreichend zum Ausdruck. Das Rechnungsstellen von (hier: Rundfunk-) Gebühren durch Zusendung eines Kontoauszugs mit der schlichten Bitte um Zahlung eines als fällig angesehenen Geldbetrags ist ? insbesondere wenn (wie vorliegend) dem Schreiben keine Rechtsbehelfsbelehrung beigefügt ist ? als bloße Zahlungsaufforderung, wie sie auch unter Privaten üblich ist, aufzufassen und nicht als Verwaltungsakt mit besonderem Regelungscharakter, maßgeblich nicht als vollstreckbarer Leistungsbescheid bzw. vollstreckbare Gebührenfestsetzung.
Im Umkehrschluss heißt das, dass die GEZ jedenfalls ihre ?Zahlungsaufforderungen? auch nicht zur Vollstreckung beim Gebührenschuldner nutzen kann. Den Zahlungsaufforderungen fehlt ja schließlich die verbindliche Regelungswirkung und die Zahlungsaufforderungen sind daher keine Verwaltungsakte. Auch eine Verwaltungsvollstreckung kann nur über vollstreckbare Titel erfolgen. Den einfachen Zahlungsaufforderungen fehlt diese Qualität.
Darüber hinaus verjähren ältere Forderungen der GEZ sehr schnell, wenn sie nicht ordnungsgemäß durch Verwaltungsakt geltend gemacht werden.