Zusammenrottungen „antisozialistischer und rowdyhafter“ Elemente (BRD Neusprech)

1bbDas Demonstrationsrecht wurde dem deutschen Michel in der Vergangenheit immer
großzügig gewährt, wenn öffentlicher Protest nicht erforderlich war. Wenn die
demokratischen Abläufe im wesentlichen funktionierten.

Wenn dagegen öffentlicher Aufruhr angezeigt war, weil das politische System
kläglich am Versagen war, war das Demonstrieren natürlich strengstens verboten.

Sowohl während des Dritten Reichs wie auch in der Deutschen Demokratischen
Republik konnte man mit anderen Leuten auf die Straße gehen, aber unter
Anleitung der Partei bitte.

Und mit Parolen, die eine Woche vor dem Ersten Mai im „Neuen Deutschland“
gestanden hatten oder die vom Führer oder seinem Propagandaminister in
den Aufmarsch gebrüllt wurden.

Pinselig wie er war, hatte Adolf sogar ein
Handbuch für politische Events herausgegeben.

Das Grundgesetz der Bundesrepublik, welches unter dem Eindruck der Fehlentwicklungen
in der Weimarer Republik und im Dritten Reich beschlossen wurde, sieht in Artikel 8
das Recht auf friedliche Versammlungen der Deutschen unter freiem Himmel vor.

Es wird allerdings durch das Versammlungsrecht flankiert. Verboten ist das
Tragen von Waffen und von Uniformen oder Uniformteilen zur Darstellung einer
politischen Gesinnung und die Vermummung des Gesichts. Verfassungswidrigen
Parteien und Organisationen ist das Demonstrieren verboten.

Versammlungen müssen angemeldet, aber nicht genehmigt werden.

Es gibt kein Demonstrationsverbot, es sei denn die Demonstration gefährdet
unmittelbar die „Öffentliche Sicherheit und Ordnung“. Bei Demonstration gilt
für alle Beteiligten vorrangig das Versammlungsrecht, nicht das dem jeweiligen
Landesrecht zugehörige Polizeirecht. So die Theorie.

Die Praxis sieht natürlich anders aus. Um eine kürzlich in Hannover
stattgefundene Demo gab es juristischen Streit. Sie sollte auf Grund
eines Antrags der Polizeidirektion Hannover gesetzwidrig verboten werden.

Nach der Ausurteilung durch das Verwaltungsgericht Hannover
fand die Versammlung statt, jedoch unter zahlreichen Auflagen.

Wenn das Versammlungsrecht gilt, und nicht das Polizeirecht:

Warum stellt dann eine Polizeidirektion den Verbotsantrag ?

Das Procedere war keine Anmeldung, sondern hatte durch die
Hannoveranischen Begleitumstände den Geruch einer Genehmigung.

Das Demonstrationsrecht wird von den deutschen Linken offensichtlich ausgehöhlt.

Es sind bezeichnenderweise dieselben Parteien, die den DDR-Bürgern die
deutsche Staatsangehörigkeit aberkennen wollten und die kommunistische
Herrschaft im Osten akzeptiert haben.

Und denen die Demos in Leipzig ein Graus waren.

Den kompletten Artikel findet Ihr hier : Prabels Blog