Ich persönlich bevorzuge die Kurzfassung im Schriftverkehr,
da die meisten Leute eh nicht richtig lesen wollen.
Deshalb habe ich meine Antwort an die GEZ so kurz wie möglich gefasst.
Dieses Schreiben dient zur Hilfestellung, wie man es formulieren könnte:
Firma
ARD ZDF Deutschlandradio
Beitragsservice
50439 Köln
Betreff: Zurückweisung Mxxxxxxx, 18.02.14
Angebliche Beitragsnummer: xxxxxxxx
Sehr geehrtes „ARD ZDF Deutschlandradio“,
oder was Sie auch immer sind… Ihr Schreiben, mit der Überschrift „Zahlung der Rundfunkbeiträge“,
vom 01.02.2014 (Eingang: 11.02.2014), wird als unzulässig zurückgewiesen.
Begründung:
Ihre Dienstleistung, wird von mir weder genutzt, geschweige denn habe ich diese bestellt.
Das BGB regelt diese Angelegenheit im §241a:
Unbestellte Leistungen
(1)Durch die Lieferung unbestellter Sachen oder durch die Erbringung unbestellter sonstiger Leistungen durch einen Unternehmer an einen Verbraucher wird ein Anspruch gegen diesen nicht begründet.
Das VwVfG sagt folgendes aus:
§ 59 Nichtigkeit des öffentlich-rechtlichen Vertrages
(1)Ein öffentlich-rechtlicher Vertrag ist nichtig, wenn sich die Nichtigkeit aus der entsprechenden Anwendung von Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches ergibt.
Ich fordere Sie auf, schicken Sie mir den von mir unterschrieben Vertrag zu, der belegt, daß wir in einem Vertragsverhältnis stehen. Mir ist nicht bekannt, daß dieser existiert. Solange mir dieser nicht vorliegt greift das VwVfG:
§ 58 Zustimmung von Dritten und Behörden
(1)Ein öffentlich-rechtlicher Vertrag, der in Rechte eines Dritten eingreift, wird erst wirksam, wenn der Dritte schriftlich zustimmt.
Des Weiteren entspricht der Rundfunkbeitrag einer unzulässigen Zwecksteuer und verstößt gegen die allgemeine Gleichbehandlung sowie gegen die allgemeine Handlungsfreiheit.
Mit gar nicht so freundlichen Grüßen
MfG euer VNV

