Zu teuer: Gebührenkommission kritisiert Günther Jauch

Günther Jauch (mitte): 4.600 Euro pro Minute Foto: dpaGünther Jauch (mitte): 4.600 Euro pro Minute Foto: dpa

MAINZ. Die Gebührenkommission KEF des öffentlich-rechtlichen Rundfunks hat die Kosten für Sendungen des Fernsehmoderators Günther Jauch als zu hoch kritisiert. Jede Sendeminute der Talkshow „Günther Jauch“ belastet den Gebührenzahler mit durchschnittlich 4.600 Euro. Für 39 Jauch-Sendungen wurden 11,1 Millionen Euro fällig. Eine Talkshow von Jauchs Kollegen Markus Lanz kostete dagegen 1.200 Euro pro Minute.

Die KEF verglich die fünf Talkshow-Formate der ARD und des ZDF miteinander, berichtet die Wirtschaftswoche. Selbst die zweitteuerste Sendung „Hart aber fair“ mit Frank Plasberg schlug mit 2.800 Euro pro Sendeminute deutlich weniger zu Buche. Die Sendungen von Anne Will und Reinhold Beckmann kosteten 2.400 beziehungsweise 2.300 Euro pro Minute. Eine Minute „Maybrit Illner“ war zum Preis von 1.800 Euro zu haben. Jauch hatte erst vor kurzem seinen Vertrag verlängert.

Die KEF empfiehlt eine Absenkung der Rundfunkgebühren um monatlich 73 Cent für jeden Haushalt. Auch kritisierte sie insbesondere die Ausgaben der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten für Personal und Verwaltung als nach wie vor unverhältnismäßig hoch. Seit der GEZ-Reform sind seit Jahresbeginn rund 800.000 Haushalte als Gebührenzahler hinzugekommen, schätzt die KEF.

 

http://jungefreiheit.de/kultur/medien/2014/zu-teuer-gebuehrenkommission-kritisiert-guenther-jauch/

Rundfunkbeitrag ist keine Steuer – Verwaltungsgericht Bremen hat keine rechtlichen Bedenken

Das VG Bremen führt in seinen Urteilen aus, dass keine grundsätzlichen rechtlichen oder verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Regelungen im neuen Rundfunkbeitragsstaatsvertrag bestünden, nach denen im privaten Bereich für jede Wohnung von deren Inhaber ein Rundfunkbeitrag zu entrichten ist.

Der Sachverhalt

Die Kläger waren ab Januar 2013 zur Entrichtung des neu eingeführten Rundfunkbeitrags herangezogen worden. Die Kläger halten die Beitragserhebung für rechtswidrig, weil es sich dabei nach ihrer Ansicht bei dem Rundfunkbeitrag um eine Steuer handele, für deren Erhebung die Länder keine Kompetenz besäßen.

Unabhängig von diesen grundsätzlichen Bedenken begehrt der Kläger im Verfahren 2 K 570/13 eine Befreiung vom Rundfunkbeitrag während der Zeit länger dauernder Auslandsreisen.

Die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts Bremen

Das VG Bremen hat beide Klagen als unbegründet abgewiesen. Die Kammer führt in ihren Urteilen aus, dass keine grundsätzlichen rechtlichen, insbesondere keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Regelungen im neuen Rundfunkbeitragsstaatsvertrag bestünden, nach denen im privaten Bereich für jede Wohnung von deren Inhaber ein Rundfunkbeitrag zu entrichten ist.

Rundfunkbeitrag ist keine Steuer

Entgegen der Ansicht der Kläger handele es sich bei dem Rundfunkbeitrag um keine Steuer, sondern um einen Beitrag im rechtlichen Sinne. Dieser werde für die abstrakte Möglichkeit erhoben, innerhalb der Wohnung die Angebote des öffentlich-rechtlichen Rundfunks in Anspruch nehmen zu können. Weil nach statistischen Erhebungen inzwischen nahezu alle deutschen Haushalte entweder über ein TV-Gerät, ein Radio, einen internetfähigen PC oder über ein internetfähiges Mobiltelefon verfügten, dürfe der Gesetzgeber die Erhebung des Rundfunkbeitrags an das Innehaben einer Wohnung knüpfen, auch wenn in wenigen Einzelfällen dabei auch solche Wohnungen erfasst würden, in denen keine Rundfunkempfangsgeräte vorhanden seien.

Regelungen im Rundfunkbeitragsstaatsvertrag aus Gründen der Vereinfachung zulässig

Bei der Regelung von Abgaben, zu denen auch Beiträge zählten, sei der Gesetzgeber aus Gründen der Vereinfachung befugt, derartige generalisierende, typisierende und pauschalierende Regelungen zu treffen. Denn mit der Neuregelung sei die in der Vergangenheit häufig problematische Nachprüfung entfallen, ob und von wem empfangstaugliche Geräte bereitgehalten wurden. Aufgrund der technische Entwicklung und der Einführung einer Vielzahl neuer, auch kleinerer Gerätearten sei eine solche Nachprüfung heute kaum noch praktikabel.

Auslandsaufenthalt: Solange die Wohnung nicht aufgegeben wird, gelte die Beitragspflicht

Die Beitragspflicht gelte auch, wenn Rundfunkteilnehmer sich längere oder kürzere Zeit im Ausland aufhielten, solange sie ihre Wohnung in Deutschland nicht aufgäben.

Die Urteile sind noch nicht rechtskräftig. Die Kammer hat wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssachen gegen die Urteile die Berufung beim OberVerwaltungsgericht zugelassen. Die Kläger können die Berufung innerhalb eines Monats nach Zustellung der Urteile einlegen.

Gericht: Verwaltungsgericht Bremen, Urteil vom 20.12.2013 – 2 K 570/13 und 2 K 605/13

Zum Hintergrund: Nach § 2 Abs. 1 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages vom 15.12.2010, ratifiziert in Bremen durch Gesetz vom 25.11.2011 (Brem.GBl. S. 425) und als Landesrecht am 01.01.2013 in Kraft getreten, ist im privaten Bereich für jede Wohnung von deren Inhaber (Beitragsschuldner) unabhängig von der Zahl und der Art der vorhandenen Empfangsgeräte ein Rundfunkbeitrag zu entrichten. Die Höhe des Beitrags beträgt seit Januar 2013 gemäß § 8 Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag 17,98 Euro monatlich.

Zuvor waren Rundfunkgebühren nach einem Rundfunkgebührenstaatsvertrag erhoben worden. Die Rundfunkgebühr wurde dort für das tatsächliche Bereithalten von Rundfunkempfangsgeräten erhoben. Für diejenigen, die bis Ende 2012 bereits eine Rundfunkgrundgebühr (5,76 Euro) und eine Fernsehgebühr (12,22 Euro) zu entrichten hatten, ist die Kostenbelastung in der Summe unverändert geblieben.

VG Bremen, PM Rechtsindex – Recht & Urteile

 

http://www.rechtsindex.de/verwaltungsrecht/3989-rundfunkbeitrag-ist-keine-steuer-verwaltungsgericht-bremen-hat-keine-rechtlichen-bedenken