Ain´t no Parkschein when she´s gone

barbara

Wer kann kein Liedchen von Politessen und Parkscheinen singen? Unser aller
Lieblingsplakateristi kann es und kredenzt uns damit den Ohrwurm zum Samstag.

Grad eben noch in Heidelberg und nun auf der Showbühne. Barbara
mit dem ollen Politessensong: “Ain´t no Parkschein when she´s gone”.

Gefunden bei : Schindluder

Bußgeldbescheid bei Geschwindigkeitsübertretungen

Blitzer

Bekanntlich sind die öffentlichen Kassen leer, und ständig führen die Segnungen der EU
dazu, daß aufgrund von massiver Anwerbung, zu der natürlich niemand das Volk befragt hat,
ständig ‚Fachkräfte‘ zu uns strömen, deren fachliche Qualifikationen nicht selten in der
Sendung ‚Aktenzeichen xy‘ einfühlsam nachvollzogen werden, und die merkwürdigerweise zum
sofortigen Lieblingspublikum bei den Sozialkassen gehören.

Diese Kassen müssen gefüllt werden, ein beliebtes Mittel dazu ist die Massenproduktion
von Bußgeldbescheiden (maschinell erstellt, nicht unterschrieben….) zu unseren Lasten
als Verkehrsteilnehmer mit regelmäßiger Dauerhektik im Hamsterrad.

Man kennt das. Nicht nur die Straßen dieser Musterrepublik zerstören uns die Fahrgestelle
lange vor dem MHD, sondern auch die Benutzung dieser Löcherpisten wird durch eine wenig
populäre Art von Wegelagerern zum Alptraum gemacht, die sich ihre Datensammelwut nicht
nur schmerzlich bezahlen lassen, sondern auch nicht selten dafür sorgen wollen, daß die
Mobilität des Bürgers, die ohnehin bereits durch Steuern und Spritpreise heftig bekämpft
wird, noch weiter abnimmt, nämlich durch Fahrverbote oder Führerscheinentzug.

Man bedient sich dabei elektronischer Vorrichtungen, die nicht nur Geschwindigkeiten und
Abstände aufgrund geheimer Methoden messen, sondern auch Bilder der Beteiligten Fahrer und
Beifahrer erstellen. Bereits seit langer Zeit hat man erlebt, daß mutige Richter diesem Spuk
eine Ende setzten, weil sie keine gesetzliche Grundlage für dieses Treiben finden konnten.

Andere monierten, daß diese Knipserei einen schwerwiegenden Eingriff in das allgemeine
und informationelle Selbstbestimmungsrecht darstelle, das allenfalls nur durch eine
astreine gesetzliche Grundlage ausnahmsweise erlaubt sein könne.

Wie ist der Stand der Rechtsprechung dazu ?

Das Bundesverfassungsgericht marschierte vorweg.

In einem Nichtannahmebeschluß AZ.: 2 BvR 941/08 sah das Gericht im häufig anzutreffenden
Verkehrskontrollsystem VKS 3.0 einen mangels gesetzlicher Ermächtigungsgrundlage unzulässigen
Eingriff in das sich aus Art. 2 in Verbindung mit Art. 1 Abs.1 GG ergebende Recht auf
informationelle Selbstbestimmung.

Unter Beachtung dieser Vorgaben wies das OLG Oldenburg mit Beschluß vom 27.11.2009 –
Ss Bs 186/09 die Rechtsbeschwerde der StA Osnabrück sowie der beigetretenen GenStA
Oldenburg kostenpflichtig zurück.

Tragendes Argument war, daß wegen der mit Dauervideoüberwachung verbundenen relativen
Heimlichkeit so schwer in das Persönlichkeitsrecht des Fahrers eingegriffen werde, daß
hieraus nicht nur bereits ein Beweiserhebungsverbot, sondern auch ein endgültiges
Beweisverwertungsverbot resultiere.

Schon das Bundesverfassungsgericht hatte seinen Beschluß so begründet, daß
dieses Verbot wegen fehlender gesetzlicher Ermächtigungsgrundlage nicht nur
für Videoaufzeichnungen gelten muß, sondern auch für Fotos stationärer Anlagen,
desgleichen für Radarfotos oder Verfolgervideos aus Polizeifahrzeugen.

Wie man sich leicht denken kann, wird der Druck der leeren Kassen jedoch wesentlich größer
sein als die Rechtshörigkeit mancher Amtsrichter, so daß jedem geraten werden muß, auf jeden
Fall Rechtsbeschwerde nach §§ 79 ff OWiG einzulegen, da hierzu alle Veranlassung besteht.

Kenner der Materie haben herausgefunden, daß sich diese Sicht der Dinge zugunsten der
Betroffenen auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts im Anschluß an das
„Volkszählungsurteil“ – BVerfGE 65, 1/42 stützt, und die inzwischen als gefestigt anzusehen
ist (dazu BVerfGE 100, 33/56; 113, 29/45).

Der Streit wird demnach weitergeführt, ob sich dennoch z.B. für stationäre Anlagen,
die inzwischen liebevoll getarnt werden, nicht doch eine gesetzliche Rettung für die
leerenKassen gefunden werden kann.

Juristischer Einfallsreichtum ist gefragt und meldete sich erwartungsgemäß auch zu Wort.

Eine solche gesetzliche Grundlage könnte in der StPO zu finden sein. Nach § 46 Abs.1
OWiG gelten ausdrücklich u.a. die Vorschriften der StPO auch im Bußgeldverfahren.

Bei den Aufgaben der Polizei wird dies in den §§ 53 ff OWiG nochmals wiederholt.

Das Amtsgericht Saarbrücken glaubt, die Kassenrettung über die $$ 163 b und 81 b StPO
(betr. erkennungsdienstliche Behandlung) gefunden zu haben. Das OLG Bamberg tippte
zugleich mit dem AG Schweinfurt auf den $ 100 h StPO, der zu den ‚weiteren Maßnahmen
ohne Wissen des Betroffenen‘ auch Lichtbildaufnahmen außerhalb von Wohnungen vorsieht.

Das AG Meißen liegt auf dieser Linie, will die Anwendung der genannten
Vorschriften der StPO jedoch nur mit gewissen Einschränkungen zulassen.

Das AG Grimma entschied im Beschluß vom 22.10.2009 – 3 OWi 151 Js 3302/09, daß
die strafprozessualen Normen auf diese Fälle überhaupt nicht anwendbar seien.

Es lohnt sich, die Argumentation zu verfolgen, denn
sie weist Spuren juristischer Denktätigkeit auf :

Nachdem strafprozessuale Vorschriften bereits auch in Mecklenburg-Vorpommern angewendet
wurden, müßte das Bundesverfassungsgericht in seiner o.a. Entscheidung diese Regelungen
in der StPO glatt übersehen haben, was für nicht sonderlich wahrscheinlich gehalten wird.

Darüber hinaus würde der $ 81 b StPO auch ausscheiden, weil die
dort aufgeführten Maßnahmen einen ‚Beschuldigten‘ voraussetzen.

Einen Beschuldigten bzw. Betroffenen gibt es aber erst, wenn über das Kennzeichen ein
Fahrzeughalter ermittelt wurde, über den dann ggf. der weitere Ermittlungsweg zum Fahrer führt.

Das Verfahren steht daher auf dem Kopf. Der $ 100 h StPO schließlich setzt zwar keinen
Beschuldigten voraus, verlangt aber ebenfalls, daß eine Betroffeneneigenschaft bereits
begründet ist. Begründung des AG Grimma: ‚Auch hieran scheitert eine Anwendung.

Wie oben bereits ausgeführt, erfolgt nach Einrichtung der Meßanlage eine automatische
Überwachung des fließenden Verkehrs durch die Anlage. Ebenso wurde die ‚Entscheidung‘
zur Auslösung der Fotoeinheit automatisch durch die Maschine getroffen.

Die Auswertung der gemachten Aufnahmen erfolgt erst im nachhinein an einem Computer.‘

Bei dieser Rechtslage sollte man sich größte Mühe geben, die Zustellung des
Bußgeldbescheides nicht zu verpassen, und auf jeden Fall per Einspruch die
o.g. Argumente vor Gericht zur Geltung zu bringen.

Danach steht der Weg über die Rechtsbeschwerde offen, denn es handelt sich
immer noch um grundsätzliche Rechtsfragen, für die eine Vereinheitlichng der
OLG-Rechtsprechung noch hergestellt werden muß.

An dieser Stelle sei nochmals allen Verkehrsteilnehmern dringend geraten, sich mit
einer guten Rechtsschutzversicherung auszustatten, denn solche Verfahren kosten
immer Geld und können gravierende Auswirkungen auf die Existenz haben.

Derzeit wird zwar aus irgendwelchen Gründen immer heftiger auf dem ADAC herumgehackt.

Ich meine aus eigener Erfahrung, daß der ADAC seinen Hilfsangeboten wie
versprochen vorbildlich nachkommt (Verdienst der ‚Gelben Engel‘) und daß
von ihm eine der brauchbarsten Rechtsschutzversicherungen angeboten wird,
die ich derzeit kenne, nach dem Motto : was andere versprechen… usw.

Zur Klarstellung :

Ich bin beim ADAC Mitglied und sonst nichts, aber
Mandanten mit ADAC-RS sind hier hoch willkommen!

Quelle : RA Lutz Schäfer

Remonstrationspflicht

Computertaste mit Paragraphenzeichen - key with the paragraph sign

„Nach den Vorschriften muss der Mitarbeiter seine dienstlichen Handlungen auf
ihre Rechtmäßigkeit prüfen. Hat er Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit einer Weisung,
so muss er seinem unmittelbaren Vorgesetzten gegenüber remonstrieren, d. h. gegen
die Ausführung der Weisung Einwände erheben. Bestätigt der unmittelbare Vorgesetzte
die Anweisung und sind die Bedenken des Mitarbeiters nicht ausgeräumt, so muss sich der Mitarbeiter an den nächsthöheren Vorgesetzten wenden.

Der Mitarbeiter hat hier keinen Ermessensspielraum.

Bestätigt auch der nächsthöhere Vorgesetzte (der Vorgesetzte des Vorgesetzten
des remonstrierenden Mitarbeiters) die Anordnung, so muss der Mitarbeiter
sie unter Rechenschaft gegenüber dem Betroffenen ausführen.

Diese Gehorsamspflicht trifft den Mitarbeiter allerdings dann nicht, wenn er durch
die Befolgung der Weisung eine Straftat oder Ordnungswidrigkeit begehen würde.

Der Mitarbeiter kann sich durch dieses Vorgehen vor Disziplinarverfahren
schützen, wenn später die Rechtswidrigkeit der Anordnung festgestellt wird.

Anmerkung :

Die Remonstrationspflicht ist im Alltag leider ein nur selten genutztes Recht,
da ein Remonstrant häufig befürchtet, als Querulant abgestempelt zu werden.

Da kennen die Jungs und Mädels nichts, es wird eben vollstreckt!

Unerwartete Post
Plötzensee zum Nulltarif
Neulich in meinem Briefkasten: Ein länglicher weißer Umschlag. Oben rechts steht „Staatsanwaltschaft Leipzig“, darunter „Ladung zum Antritt der Erzwingungshaft“. Warum ich in spätestens einer Woche eine Haftstrafe antreten muss.
Von Henryk M. Broder
Ich kann mich über einen Mangel an Abwechslung wirklich nicht beklagen. Zuerst wurde ich am Flughafen Tempelhof vorübergehend festgenommen, weil ich dort fotografiert hatte; dann wurde ich in Kreuzberg beraubt, worauf mir ein Mitarbeiter der Kripo erklärte, so was käme in Berlin öfter vor, man würde solche Fälle ?wegverwalten?.
Mein Glaube an den Rechtsstaat geriet ins Wanken ? bis ich vor zwei Tagen einen Brief in meinem Briefkasten fand, einen länglichen weißen Umschlag mit einem Sichtfenster, in dem meine Adresse zu lesen war. Auf der Rückseite stand kein Absender. Da die Polizei einem dringend abrät, Post anzunehmen, deren Absender man nicht persönlich kennt, wollte ich den Brief schon im Müll entsorgen, wie ich es seit Jahren mit den Briefen der Gebühreneinzugszentrale und des Polizeipräsidenten, Abt. Ordnungswidrigkeiten, halte. Dann siegte doch die Neugierde, und ich machte den Umschlag auf.
Oben rechts stand ?Staatsanwaltschaft Leipzig?, darunter ?Ladung zum Antritt der Erzwingungshaft?. Das sah viel versprechend aus, also las ich weiter. ?Sehr geehrter Herr Broder, das Stadt Leipzig Ordnungsamt hat Ihnen mit Bußgeldbescheid vom 6.10.2006 ? Aktenzeichen XYZ ? eine Geldbuße in Höhe von 0,00 Euro auferlegt, die Sie bisher nicht bezahlt haben. Das Amtsgericht Leipzig hat daher mit Beschluss vom 2.5.2008 ? Aktenzeichen UPS ? Erzwingungshaft von 3 Tagen angeordnet. Sie werden aufgefordert, die Haft bis spätestens 28.7.2008 in der Justizvollzugsanstalt Plötzensee… anzutreten.? Es folgten ?Allgemeine Hinweise?, was man alles in die Haft mitbringen darf (Brillen, einige Bücher zur Fortbildung oder Freizeitbeschäftigung) und was nicht Alkohol, Waffen, Fahrräder).
Schade, dachte ich, denn ich hatte mir gerade ein Klapprad gekauft, das man auf kleinstem Raum abstellen kann. Andererseits: Drei Tage Plötzensee bekommt nicht jeder angeboten. Das ist ja eine Topadresse unter den Haftanstalten, sozusagen das Waldorf-Astoria der Knackis.
Um sicher zu sein, dass ich alles verstanden hatte, las ich die ?Ladung zum Antritt der Erzwingungshaft? noch einmal. Und da erst fiel mir auf, dass die Geldbuße, die ich zu zahlen versäumt hatte, 0,00 Euro betrug. 0,00 Euro! Ein glatter Betrag, den man sich leicht merken kann.
Was tun? Beschwerde einlegen und um eine Stundung des Betrages bitten oder zur Bank gehen, eine Überweisung über 0,00 Euro ausfüllen und riskieren, dass die Bank mir wegen Unzurechnungsfähigkeit das Konto kündigt?
Ich bin ja wirklich nicht auf Krawall aus, in diesem Fall möchte ich es aber wissen: Wie kommt so was zustande? Angenommen, ich habe tatsächlich irgendwann in Leipzig falsch geparkt oder eine Ampel übersehen: Der Fall kommt vor das zuständige Amtsgericht, der Amtsrichter (sechs Jahre Jurastudium, erstes und zweites Staatsexamen) schaut sich die Akte an, sieht, dass ich die Geldbuße in Höhe von 0,00 Euro nicht bezahlt habe und ordnet automatisch drei Tage Erzwingungshaft an. Dann gibt er die Akte an die Staatsanwaltschaft Leipzig weiter, der zuständige Staatsanwalt (acht Jahre Jurastudium, erstes und zweites Staatsexamen, eventuell Promotion) schaut sich alles noch einmal an, denkt: ?Dem werde ich es jetzt besorgen!?, und stellt die ?Ladung zum Antritt der Erzwingungshaft? aus. Den Rest erledigt kostengünstig die Pin AG.
Jetzt ist mein Glaube an den Rechtsstaat wiederhergestellt. Gewiss, es gibt noch einige Schwierigkeiten bei der Verfolgung von Intensivtätern, die Polizei lässt Räuber laufen, die ?zustellfähige Adressen? haben, Straßenkriminalität wird ?wegverwaltet?. Aber dort, wo es darauf ankommt, zeigt die Justiz, dass sie zum Durchgreifen entschlossen ist. Bei 0,00 Euro gilt: null Toleranz.
Freilich, es kann auch eine andere Erklärung für so viel Übermut im Amt geben: Die Staatsanwaltschaft gilt seit jeher als die Kavallerie der Justiz ? schneidig, aber dumm.
Der Autor ist Reporter beim ?Spiegel?.

Der düpierte Messtrupp

Ich persönlich wundere mich ja immer über diesen Düsseldorfer Radarwagen, in dem ein friedlich
schlafender Beamter sitzt. Zumindest erweckt er – und das nicht nur bei mir – diesen Eindruck.

Bei Gelegenheit muss ich mal ein Beweisfoto schießen. Getraut habe ich mich bisher nicht,
aber ich kann mir ja am stellvertretenden Utechter Bürgermeister Johannes Ellmann ein Vorbild nehmen.

Der Politiker aus Mecklenburg-Vorpommern hat vorgestern kurzerhand eine mobile Radarfalle blockiert,
indem er seinen Land Rover vor dem Messgerät parkte. Damit wehrt sich Ellmann gegen eine
Temporegelung in seiner Gemeinde, die ihm eher als “Abzocke” erscheint.

Der 2. Bürgermeister beklagt einen kaum noch zu durchschauenden Schilderwald, in dem plötzlich 50
statt 60 km/h gelten, was er für schlicht nicht nachvollziehbar hält. Außerdem stehe die – sehr
gut getarnte – Radarfalle in einer Rechtskurve. Hier würden Auto- und Motorradfahrer durch den
Blitz erschreckt und verlören möglicherweise die Kontrolle über ihr Fahrzeug.

Mit seinem Protest hatte Ellmann sogar Erfolg. Der Messbeamte forderte den stellvertretenden
Bürgermeister zwar auf, das Schussfeld für seine Kamera freizumachen.

Als das nichts half, holte er die Polizei. Doch die stellte sich erst mal auf Seiten des Bürgermeisters.

Die Polizisten schickten den Messbeamten zurück zum Landkreis Nordwestmecklenburg, der für
Geschwindigkeitskontrollen und Verkehrsschilder zuständig ist. Er sollte dort schöne Grüße
ausrichten – auch den Polizisten komme das Tempolimit unlogisch vor.

Der Messbeamte musste seine Anlage also abbauen, da Ellmann erst dann sein Auto wegparken wollte.

Ob sich nun in Utecht was ändert oder ein weiterer Showdown bevorsteht, wird sich zeigen.

Quelle : lawblog.de