Das Geschäft mit der OWiG Abzocke

Hier mal eine OWi von mir. Fehler – Mit Warnblinkanlage geparkt. Seht den Verlauf selbst.

Stadt Leipzig
Prager Str.20
04103 Leipzig
Zentrale Bußgeldstelle

Ihr nicht unterschriebenes Schreiben vom 24.09.2008 mit Angabe eines
AZ:  31080091809660

– R e c h t s b e s c h w e r d e  –

Sehr geehrte Frau Bienias-Horezky ,

Ihr nicht unterschriebenes Schreiben vom 24.09.2008 ist am 26.09.2008 bei mir eingegangen.

Ich beziehe mich auf die von Ihnen aufgeführten nicht nachvollziehbaren Gesetze, wie folgt:

Sie behaupten ( Abs. 1 )  ich beging eine Ordnungswidrigkeit.

Feststellung:
In § 5 OWiG steht geschrieben: Wenn das Gesetz nichts anderes bestimmt, können nur Ordnungswidrigkeiten geahndet werden, die im räumlichen Geltungsbereich oder außerhalb dieses Geltungsbereichs auf einem Schiff oder in einem Luftfahrzeug begangen werden.

§ 5 Räumliche Geltung ( Auszug )
Wenn das Gesetz nichts anderes bestimmt, können nur Ordnungswidrigkeiten geahndet
werden, die im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes oder außerhalb dieses
Geltungsbereichs auf einem Schiff oder in einem Luftfahrzeug begangen werden,
das berechtigt ist, die Bundesflagge oder das Staatszugehörigkeitszeichen der
Bundesrepublik Deutschland zu führen.

Aufforderung:
Bitte weisen Sie mir nach, dass das KFZ xxxxxxx  sich im Geltungsbereich dieses Gesetzes gemäß Ihrer Darstellung bewegt hat.

Feststellung:
Im zweiten Gesetz über die Bereinigung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums der Justiz vom 23.11.2007 steht geschrieben:

Art. 57: Aufhebung des Einführungsgesetzes (EG) zum Gesetz über Ordnungswidrigkeiten
ERGO: In diesem Gesetz ist weder der Geltungsbereich klar definiert, noch hat dieses Gesetz irgendeine Gültigkeit, da das Einführungsgesetz rückwirkend in der *Zentralverwaltung für das vereinigte Wirtschaftsgebiet* aufgehoben wurde.

* [- Eine Anfrage an das Amt für öffentliche Bildung im Februar 2007 in Bezug auf die Rechtstaatlichkeit der Bundesrepublik Deutschland bewirkte folgendes Ergebnis: Die sog. BRD ist die ZENTRALVERWALTUNG DES VEREINIGTEN WIRTSCHAFTSGEBIETES. „Die BRD ist NICHT als Staat geschaffen worden, sondern als Zentralverwaltung für das vereinigte Wirtschaftsgebiet, tätig auf der Grundlage von Militärgesetzen und Direktiven der Drei Mächte und dies bis auf den heutigen Tag“] *

KONSEQUENZ für SIE:
Die Konsequenz IHRER  Rechtsanwendung ist, dass dieses sog. dargestellte Recht wegen Verstoßes gegen das Gebot der Rechtssicherheit ungültig und nichtig ist (BVerwGE 17, 192 = DVBl 1964, 147)! Jedermann muss in der Lage sein, den räumlichen Geltungsbereich eines Gesetzes ohne weiteres feststellen zu können, um sein Verhalten entsprechend darauf einzurichten. Ein Gesetz, das hierüber Zweifel aufkommen lässt, ist unbestimmt und deshalb wegen Verstoßes gegen das Gebot der Rechtsicherheit ungültig (vergl. z.B. BVerwGE 17, 192 = DVBl 1964, 147). Hierbei hat der Normgeber überdies zu beachten, dass sich eine derartige Norm in aller Regel nicht an einen fachlich qualifizierten Personenkreis wendet, er mithin nicht davon ausgehen kann, Jedermann könne Karten oder Texte mit überwiegend juristischem Inhalt hinreichend verstehen.
(BVerwG a.a.O.).

Hierfür mache ich SIE HAFTBAHR – Sie haften als Privatperson!

Feststellung:
Ihr Schreiben ist durch die fehlende Unterschrift OHNEHIN RECHTSUNGÜLTIG!!

Beweis:
§117VWGO
Laut Ihrer eigenen Gesetze und Verordnungen der  VWGO (§117 i.V.m. §275 StPO i.V.m. §375ZPO)darf eine Kopie, Ausfertigung sich nicht vom Original unterscheiden, sonst ist die Kopie oder die Ausfertigung nur ein Musterschreiben und als solches zu werten!

Ferner informiere ich Sie über Ihre obliegende REMONSTRATIONSPFLICHT:

BBG §56
(1) Der Beamte trägt für die Rechtmäßigkeit seiner dienstlichen Handlungen die volle persönliche Verantwortung. (2) Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit dienstlicher Anordnungen hat der Beamte unverzüglich bei seinem unmittelbaren Vorgesetzten geltend zu machen. Wird die Anordnung aufrechterhalten, so hat sich der Beamte, wenn seine Bedenken gegen ihre Rechtmäßigkeit fortbestehen, an den nächst höheren Vorgesetzten zu wenden. Bestätigt dieser die Anordnung, so muss der Beamte sie ausführen, sofern nicht das ihm aufgetragene Verhalten strafbar oder ordnungswidrig und die Strafbarkeit oder Ordnungswidrigkeit für ihn erkennbar ist oder das ihm aufgetragene Verhalten die Würde des Menschen verletzt; von der eigenen Verantwortung ist er befreit. Die Bestätigung hat auf Verlangen schriftlich zu erfolgen.
(3) Verlangt der unmittelbare Vorgesetzte die sofortige Ausführung der Anordnung, weil Gefahr im Verzuge besteht und die Entscheidung des nächst höheren Vorgesetzten nicht rechtzeitig herbeigeführt werden kann, so gilt Absatz 2 Satz 3 und 4 entsprechend.
Die Beamtin und der Beamte haben Vorgesetzte zu beraten und zu unterstützen. Sie müssen ihre Anordnungen
ausführen und ihre allgemeinen Richtlinien befolgen. Die Gehorsamspflicht entbindet sie jedoch nicht von ihrer
vollen persönlichen Verantwortung. Beamtinnen und Beamte müssen die Rechtmäßigkeit jeder dienstlichen
Handlung prüfen. Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit einer dienstlichen Anordnung müssen sie unverzüglich bei ihren unmittelbaren Vorgesetzten geltend machen (Remonstrationspflicht).

Abschließend fordere ich Sie auf, mir als Schadensersatz, für den finanziellen und zeitlichen Aufwand, den ich Ihretwegen hatte, umgehend 120,- € in Bar zuzuschicken.

Mit freundlichen Grüßen

 

Stadt Leipzig
Prager Str.20
04103 Leipzig
Zentrale Bußgeldstelle

Ihr nicht unterschriebenes Schreiben vom 09.12.2008 mit Angabe eines
AZ:  31080091809660

Sehr geehrte Frau Bienias-Horezky ,

in meinem Schreiben vom 26.09.2008 legte ich Ihnen dar, daß ich erhebliche Rechtsunsicherheit habe und ich bat Sie mir Ihr Handeln dahingehend zu belegen, das damit diesem Umstand abgeholfen wird. Dies haben Sie nicht getan und ich gehe davon aus, daß Sie nicht in der Lage sind mir gültige Gesetze vorzulegen. Die Begründung Ihrer Einstellung ist fadenscheinig und entspricht nicht den Tatsachen, denn ich habe Ihnen klar angezeigt, daß es meine Rechtsunsicherheit ist, welche mich mit der Preisgabe des Fahrers hadern ließ. Hier wurden offensichtlich Fehler von Ihrer Seite gemacht, für die Sie mich jetzt zur Kasse bitten wollen. Dieses Ersuchen muß ich daher zurück weisen, denn Sie haben nicht im geringsten
Bezug auf mein Anschreiben genommen, was einer Bestätigung des Inhaltes gleich kommt. Weiterhin haben Sie gegen Ihre eigenen Gesetze verstoßen, soweit diese noch in Geltung sein sollten. Aber auch ohne gültige Gesetze haben Sie gegen wesentliche Grundsätze des öffentlichen Dienstes verstoßen, denn es ist Ihre Pflicht, auf Ihnen zur Kenntnis gebrachte Zweifel zu ermitteln. Diese Ermittlungen hätten zweifelsfrei ergeben, daß Sie selbst gegen das Gesetz verstoßen oder besser ohne
gesetzlich geltende Grundlage gehandelt haben. Damit sind Sie auf die Seite von Verbrechern gewandert und das in besonders heimtückischer Weise, denn Sie können sich nicht mit Unwissenheit herausreden. Als Bürger drücke ich hiermit meine Verachtung Ihnen gegenüber aus, denn es gibt wohl kaum etwas abscheulicheres als korrupte Gesetzeshüter die Unrecht begehen. Es sei auch nicht unerwähnt, daß Sie in der selben Sache zwei verschiedene Verfahren angezettelt haben um mich zu übervorteilen. Auf der ganzen Welt ist es unzulässig für die selbe Sache doppelt zur
Rechenschaft gezogen zu werden. Offenbar geht es hier nur um dumpfe Abzocke aus monetären Beweggründen. Das ist nicht akzeptabel.
Wie ich gerade in der Drucksache 706/07 des Bundesrates (Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestage) gelesen habe, wurde in der 118. Sitzung am 11.10.2007 das Zweite Gesetz über die Bereinigung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums der Justiz, vom Bundestag angenommen. Damit wurde in Artikel 56 die Aufhebung des Einführungsgesetzes zum Gesetz über Ordnungswidrigkeiten beschlossen. Damit ist leider die Rechtsgrundlage für das OWiG entfallen und
es stellt sich mir die Frage, wie Sie dann darauf fußend eine sogenannte Gebühr festlegen wollen?! Damit ist für mich nicht mehr eindeutig erkennbar, wo dieses OWiG in Geltung gelangt ist.

„Die Konsequenzen auf die laufende Rechtsprechung sind, daß die Gesetze wegen
Verstoßes gegen das Gebot der Rechtssicherheit ungültig und nichtig sind
(BVerwGE 17, 192 = DVBl 1964, 147)!

Jedermann muß, um sein eigenes Verhalten darauf einrichten zu können, in der
Lage sein, den räumlichen Geltungsbereich eines Gesetzes ohne weiteres feststellen
können.
Ein Gesetz das hierüber Zweifel aufkommen läßt, ist unbestimmt und deshalb
wegen Verstoßes gegen das Gebot der Rechtssicherheit ungültig (BVerwGE 17, 192
= DVBl 1964, 147).

Hierbei hat der Normgeber überdies zu beachten, daß sich eine derartige Norm in
aller Regel nicht an einen fachlich qualifizierten Personenkreis wendet, er mithin
nicht davon ausgehen kann, jedermann könne Karten oder Texte mit
überwiegendem juristischen Inhalt lesen (BVerwG a.a.O.).“

So wie es für mich aussieht, haben Sie gerade Ihre wichtigste Einnahmequelle verloren. Auf Grund der Aktualität dieses Gesetzes können Sie natürlich noch nicht unbedingt davon informiert sein. Dies ist allerdings unerheblich, denn Ihnen war bekannt, daß das OWiG selbst keinen Geltungsbereich ausgewiesen hat aber selbst nach diesem verlangte.
Weiterhin ist Ihr sogenannter „Kostenbescheid“ ohne Rechtskraft, denn dazu fehlt eine rechtsverbindliche Unterschrift. Beschlüsse, Urteile wie auch Verträge jeglicher Art müssen zur Rechtskrafterlangung unterschrieben sein, weil nur die Unterschrift seine Herkunft verbürgt. Selbst im Kollegialgericht genügt die bloße Unterschrift des Vorsitzenden und Berichterstatters nicht ( § 129 Rn 8 ff BGH VersR S 6, 442, Karsr. Fam. RZ 99,45).
Auch ein Handzeichen (Paraphe) ist keine hier ausreichende Unterschrift (§ 104 Rn 15, § 129 Rn31, Namensabkürzungen (Paraphe), § 170 Rn, 10, § 216 Rn 12, § 317 Rn 8, BGH VersR 90, 673, Brdb Pfleger 98, 208, Köln Rpfleger 91, 198 (je Rpfl). Dies gilt auch bei einer Verfügung des Urkundsbeamten ( Düss Rfz 89, 276). Bei einem Verstoß, einem nicht auszurottenden, aber wie in diesem Fall sehr gut nachvollziehbarem Übel, liegt rechtlich nur ein E n t w u r f vor. Üb 12 §300, BGH NJR 80, 1167, Karin FamRZ 99 452 es setzt keine Notfrist in Lauf, BGH NJW 95, 933, auch keine andere Frist. Dann hilft auch kein Nichtabhilfebeschluß auf Beschwerde, Karsr Fam RZ 99, 452.
Wenn Sie also allen Ernstes einen Kostenbeschluß erstellen wollen, dann müssen Sie die dazu nötigen Rechtswege und Vorschriften einhalten. Ein rechtskräftiger Beschluß muß zwingend von einem Richter ausgefertigt werden. Eine Ausfertigung durch Sie würde faktisch die Gewaltenteilung aufheben und Sie ohne entsprechende Qualifikation in die Position eines Richters versetzen. Dies ist einer der schwersten Verstöße gegen eine demokratische Rechtsordnung, denn die Gewaltenteilung ist das wichtigste Merkmal einer tatsächlichen Demokratie. Ihr Vorgehen entspricht also der Anmaßung eines Richteramtes und stellt somit eine nicht unerhebliche Straftat dar. Wie ich Ihnen bereits mitteilte, wurde bereits mit dem ersten Gesetz zur Bereinigung von Bundesrecht im Bereich des Bundesministeriums der Justiz die Rechtsgrundlage für das GVG, die ZPO und die StPO beseitigt. Damit ist in Verbindung mit dem rechtsunwirksamen Bonner Grundgesetz für die BRD, wegen dem fehlenden Geltungsbereich, jegliche BRD-Rechtsordnung beseitigt und wir sind faktisch in einer faschistoiden Parteidiktatur, welche ausschließlich auf Grundlagen von Gewaltanwendung funktioniert. Aber in einem Land, wo eine Kanzlerin Merkel, von einer Gruppe Bilderberger bereits lange vor der Wahl und dann auch noch entgegen den tatsächlichen Mehrheiten in die Macht bestochen wurde und obendrein mit der selben Familie paktiert, mit der schon ein Adolf Hitler paktiert hat, da wundert mich nichts mehr. Es gehen schon Gerüchte um, daß hier sogar verwandtschaftliche
Bande zu der Rotschildsippe bestehen, was auch unserem Exkanzler Kohl, mittlerweile Milliardär, nachgesagt wurde. Es ist auch ein offenes Geheimnis, daß viele Nazigesetze bis heute in Anwendung sind und der sich jetzt aufbauenden Naziregierung zuarbeiten. Ich erinnere nur an das Rechtsberatungsgesetz, den gegen internationales Menschenrecht verstoßenden Anwaltszwang und die häufig praktizierte Verweigerung des Akteneinsichtsrechts für Betroffen oder die immer häufiger zu findenden Zwangspsyschatrisierung und Entmündigung. Das war zu
Hitlers Zeiten eher weniger ausgeprägt als heute. Es ist auch sicher kein Zufall, daß unmittelbar nach der Auflösung des Bundestages durch Herrn Köhler 2005, in Folge eines getürkten Mißtrauensvotums von Exkanzler Schröder, eine neue Naziregierung unter Leitung des neuen Reichskanzlers Noack, einem Ex-CDU Politiker errichtet wurde. Diese Reichsregierung ist unter dem Hakenkreuz tätig und wird nicht nur nicht
sanktioniert, sondern auch noch durch BRD – Organe beschützt.

Friedrich Chef der Deutschen Polizei
> im Reichsministerium des Innern –
> vom geschäftsf. Reichskanzler berufen
>
> ML Berlin, 16. September 2007
>
>
> Amtlich wird mitgeteilt: Der Reichskanzler hat sich in Anbetracht
> der besonderen Bedeutung die den Aufgaben der öffentlichen Sicherheit
> und Ordnung während des Aufbaues der institutionalisierenden Organe
> des Reichs zukommen, entschlossen, den seit dem Ableben des
> „Reichsführers SS und Chef der Deutschen Polizei“ Heinrich L. Himmler
> unbesetzt gebliebenen Posten wieder zu besetzen.
>
> Die Dienstbezeichnung wird, infolge staatsrechtlicher Veränderungen,
> anders als das Reichsgesetzbl.1936 I S.487 es vorgibt, als „Chef der
> Deutschen Polizei im Reichsministerium des Innern“ geführt,
> da die Schutzstaffel (SS) der Partei NSDAP nicht existiert und demnach
> ein Reichsführer SS ebenso wenig.
>
> Der Reichskanzler hat den erfahrenen, sich im Ruhestand befundenen
> aber nunmehr für das Reich tätigen Oberst Helmut H. Friedrich,
> der nach eigner Willensbekundung dem Deutschen Reich und zum
> Wohl des deutschen Volkes nach Maßgabe der Reichsgesetze zu dienen
> bereit ist, zum Chef der Deutschen Polizei im Reichsministerium
> des Innern ernannt.
>
> Quelle:
> ******
> http://www.state-of-germany.com/c468_mr … chrichten/
>
Diese Veranstaltung wurde durch BRD-Polizisten nicht nur geschützt, trotz Hakenkreuz, sondern die BRD-Beamten gratulierten dem neuen Polizeichef der neuen Naziregierung auch noch zum Dienstantritt! Vielleicht wird Ihnen jetzt langsam klar, warum seit Oktober 2005 hunderte von BRD-Gesetzen aufgehoben wurden und sich gravierende Veränderungen ergeben haben. Hier werden Sie Zeugin eines Nazistaates, gegen den ein 3tes Reich nur ein harmloses Vorspiel war. Sie und Ihresgleichen machen das erst möglich. Ihre Bequemlichkeit und Feigheit ist bereits jetzt die Ursache für tausendfach zerstörte Existenzen in unserem Land. Sie sind die Wegbereiter für die neue Weltordnung und diese wird noch viel Leid nach sich ziehen. Können Sie das wirklich mit Ihrem Gewissen vereinbaren? Machen Sie die Augen auf, die Nazis haben den Krieg nicht verloren, sondern die Welt erobert. Selbst am Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte werden alte Nazigesetze in Anwendung gebracht (Beispiel: Rechtsanwaltszwang!). In den europäischen Menschenrechten ist die Todesstrafe legalisiert! Auf deutschem Boden stehen rund
250 000 Soldaten der Westsiegermächte, was mehr ist als im Irakkrieg eingesetzt wurde. Diese Soldaten werden zu 100% aus deutschen Steuergeldern bezahlt. Deutsche Soldaten sind derzeit in 40 Kriegseinsätzen im Kampf und sterben unter dem Oberkommando der NATO. In den USA hat die Diktatur Bush die älteste Verfassung der Welt außer Kraft gesetzt und es werden Einkommenssteuern, ohne ein einziges diesbezügliches Steuergesetz, mit Gewalt aus den Menschen gepreßt. Ein Österreicher Arnold Schwarzenegger ist Gouverneur in einem amerikanischen Bundesstaat, wofür extra die Gesetze geändert wurden. Dieser zielt offenkundig
auf den Posten des Präsidenten der USA und das erinnert sehr an einen anderen ambitionierten Österreicher, Adolf Hitler!
Diese Liste könnte ich noch ellenlang fortsetzen, aber ich fürchte, daß Sie dann noch mehr seelischen Schaden nehmen als bereits jetzt. Ich fordere Sie auf jegliche Beschwer von mir zu nehmen und sich Ihrer Position entsprechen zu benehmen. Sie arbeiten für unseren Staat und somit für mich und unterstehen dabei einzig und alleine Ihrem Gewissen. Eine Staatshaftung gibt es nicht mehr, denn der Staat von dem Sie glauben, daß er noch besteht, ist schon längst Vergangenheit. Sie haften für alles von Ihnen verursachte persönlich! Bedenken Sie, daß die Mauerschützen auch nie damit gerechnet haben einmal vor einem BRD-Gericht zu stehen. Die Zeiten ändern sich und das besonders im Angesicht des sich abzeichnenden, weltweiten
Wirtschaftszusammenbruchs. Wie wollen Sie sich vor einem künftigen Nazigericht verteidigen?
Ihr gesamtes Verfahren ist ohne jegliche Rechtsgrundlage und ich weise dies daher
vollumfänglich zurück, denn ein Rechtsweg steht mir faktisch nicht mehr zur Verfügung. Ohne Gesetze keine Strafe und kein Rechtsmittel.
Abschließend fordere ich Sie auf, mir als Schadensersatz, für den finanziellen und zeitlichen Aufwand, den ich Ihretwegen hatte, umgehend 240,- € in Bar zuzuschicken.

Mit freundlichen Grüßen

 

Stadt Leipzig
Martin-Luther-Ring 3
z.H. Frau Reinicke
04092 Leipzig
Abt: Personenkontenbuchhaltung
—-Per Fernkopie—-

Ihr nicht unterschriebenes Schreiben vom 30.01.2009 mit Angabe eines
AZ:  31080091809660

Sehr geehrte Frau Reinicke ,

in meinen Schreiben vom 30.09.2008 und 11.12.2008 legte ich, Frau Bienias-Horezky (Ordnungsamt) dar, daß ich erhebliche Rechtsunsicherheit habe und ich bat Sie mir Ihr Handeln dahingehend zu belegen, das damit diesem Umstand abgeholfen wird. Dies hat Sie nicht getan und ich gehe davon aus, daß Sie nicht in der Lage ist mir gültige Gesetze vorzulegen. Die Begründung Ihrer Einstellung ist fadenscheinig und entspricht nicht den Tatsachen, denn ich habe Ihr klar angezeigt, daß es meine Rechtsunsicherheit ist. Hier wurden offensichtlich Fehler von Ihrer Seite gemacht, für die Sie mich jetzt zur Kasse bitten wollen. Dieses Ersuchen muß ich daher zurück weisen, denn Sie haben nicht im geringsten Bezug auf meine Anschreiben genommen, was einer Bestätigung des Inhaltes gleich kommt. Weiterhin hat Frau Bienias-Horezky und auch Sie, Frau Reinicke, gegen Ihre eigenen Gesetze verstoßen, soweit diese noch in Geltung sein sollten. Aber auch ohne gültige Gesetze haben Sie beide gegen wesentliche Grundsätze des öffentlichen Dienstes verstoßen, denn es ist Ihre Pflicht, auf Ihnen zur Kenntnis gebrachte Zweifel zu ermitteln. Diese Ermittlungen hätten zweifelsfrei ergeben, daß Sie selbst gegen das Gesetz verstoßen oder besser ohne gesetzlich geltende Grundlage gehandelt haben. Damit sind Sie auf die Seite von Verbrechern gewandert und das in besonders heimtückischer Weise, denn Sie können sich nicht mit Unwissenheit herausreden. Als Bürger drücke ich hiermit meine Verachtung Ihnen und Frau Bienias-Horezky gegenüber aus, denn es gibt wohl kaum etwas abscheulicheres als korrupte Gesetzeshüter die Unrecht begehen. Es sei auch nicht unerwähnt, daß Sie in der selben Sache zwei verschiedene Verfahren angezettelt haben um mich zu übervorteilen. Auf der ganzen Welt ist es unzulässig für die selbe Sache doppelt zur Rechenschaft gezogen zu werden. Offenbar geht es hier nur um dumpfe Abzocke aus monetären Beweggründen. Das ist nicht akzeptabel.

Zum wiederholten male:
Sie behaupten ( Abs. 1 )  ich beging eine Ordnungswidrigkeit.

Feststellung:
In § 5 OWiG steht geschrieben: Wenn das Gesetz nichts anderes bestimmt, können nur Ordnungswidrigkeiten geahndet werden, die im räumlichen Geltungsbereich oder außerhalb dieses Geltungsbereichs auf einem Schiff oder in einem Luftfahrzeug begangen werden.

Aufforderung:
Bitte weisen Sie mir nun endlich nach, daß das KFZ xxxxxxx  sich im Geltungsbereich dieses Gesetzes gemäß Ihrer Darstellung bewegt hat.

Wie ich in der Drucksache 706/07 des Bundesrates (Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestage) gelesen habe, wurde in der 118. Sitzung am 11.10.2007 das Zweite Gesetz über die Bereinigung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums der Justiz, vom Bundestag angenommen. Damit wurde in Artikel 56 die Aufhebung des Einführungsgesetzes zum Gesetz über Ordnungswidrigkeiten beschlossen. Damit ist leider die Rechtsgrundlage für das OWiG entfallen und
es stellt sich mir die Frage, wie Sie dann darauf fußend eine sogenannte Gebühr festlegen wollen?! Damit ist für mich nicht mehr eindeutig erkennbar, wo dieses OWiG in Geltung gelangt ist.

„Die Konsequenzen auf die laufende Rechtsprechung sind, daß die Gesetze wegen Verstoßes gegen das Gebot der Rechtssicherheit ungültig und nichtig sind“
(BVerwGE 17, 192 = DVBl 1964, 147)!

„Jedermann muß, um sein eigenes Verhalten darauf einrichten zu können, in der Lage sein, den räumlichen Geltungsbereich eines Gesetzes ohne weiteres feststellen können.
Ein Gesetz das hierüber Zweifel aufkommen läßt, ist unbestimmt und deshalb
wegen Verstoßes gegen das Gebot der Rechtssicherheit ungültig“ (BVerwGE 17, 192= DVBl 1964, 147).

„Hierbei hat der Normgeber überdies zu beachten, daß sich eine derartige Norm in aller Regel nicht an einen fachlich qualifizierten Personenkreis wendet, er mithin nicht davon ausgehen kann, jedermann könne Karten oder Texte mit
überwiegendem juristischen Inhalt lesen (BVerwG a.a.O.).“

So wie es für mich aussieht, haben Sie Ihre wichtigste Einnahmequelle verloren. Dies ist allerdings unerheblich, denn Ihnen war bekannt, daß das OWiG selbst keinen Geltungsbereich ausgewiesen hat aber selbst nach diesem verlangte.
Weiterhin ist Ihr sogenannter „Kostenbescheid“ ohne Rechtskraft, denn dazu fehlt eine rechtsverbindliche Unterschrift. Beschlüsse, Urteile wie auch Verträge jeglicher Art müssen zur Rechtskrafterlangung unterschrieben sein, weil nur die Unterschrift seine Herkunft verbürgt. Selbst im Kollegialgericht genügt die bloße Unterschrift des Vorsitzenden und Berichterstatters nicht ( § 129 Rn 8 ff BGH VersR S 6, 442, Karsr. Fam. RZ 99,45).
Auch ein Handzeichen (Paraphe) ist keine hier ausreichende Unterschrift (§ 104 Rn 15, § 129 Rn31, Namensabkürzungen (Paraphe), § 170 Rn, 10, § 216 Rn 12, § 317 Rn 8, BGH VersR 90, 673, Brdb Pfleger 98, 208, Köln Rpfleger 91, 198 (je Rpfl). Dies gilt auch bei einer Verfügung des Urkundsbeamten ( Düss Rfz 89, 276). Bei einem Verstoß, einem nicht auszurottenden, aber wie in diesem Fall sehr gut nachvollziehbarem Übel, liegt rechtlich nur ein E n t w u r f vor. Üb 12 §300, BGH NJR 80, 1167, Karin FamRZ 99 452 es setzt keine Notfrist in Lauf, BGH NJW 95, 933, auch keine andere Frist. Dann hilft auch kein Nichtabhilfebeschluß auf Beschwerde, Karsr Fam RZ 99, 452.
Wenn Sie also allen Ernstes einen Kostenbeschluß erstellen wollen, dann müssen Sie die dazu nötigen Rechtswege und Vorschriften einhalten. Ein rechtskräftiger Beschluß muß zwingend von einem Richter ausgefertigt werden. Eine Ausfertigung durch Sie würde faktisch die Gewaltenteilung aufheben und Sie ohne entsprechende Qualifikation in die Position eines Richters versetzen. Dies ist einer der schwersten Verstöße gegen eine demokratische Rechtsordnung, denn die Gewaltenteilung ist das wichtigste Merkmal einer tatsächlichen Demokratie. Ihr Vorgehen entspricht also der Anmaßung eines Richteramtes und stellt somit eine nicht unerhebliche Straftat dar. Wie ich Frau Bienias-Horezky bereits mitteilte, wurde bereits mit dem ersten Gesetz zur Bereinigung von Bundesrecht im Bereich des Bundesministeriums der Justiz die Rechtsgrundlage für das GVG, die ZPO und die StPO beseitigt. Damit ist in Verbindung mit dem rechtsunwirksamen Bonner Grundgesetz für die BRD, wegen dem fehlenden Geltungsbereich, jegliche BRD-Rechtsordnung beseitigt und wir sind faktisch in einer faschistoiden Parteidiktatur, welche ausschließlich auf Grundlagen von Gewaltanwendung funktioniert.
Ihr gesamtes Verfahren ist ohne jegliche Rechtsgrundlage und ich weise dies daher
vollumfänglich zurück, denn ein Rechtsweg steht mir faktisch nicht mehr zur Verfügung. Ohne Gesetze keine Strafe und kein Rechtsmittel.
Abschließend fordere ich Sie auf, mir als Schadensersatz, für den finanziellen und zeitlichen Aufwand, den ich Ihretwegen hatte, umgehend (Stundensatz a.120€) 320,- € in Bar zuzuschicken.
Sollten Sie mich weiter Nötigen, stelle ich sofort, gegen Ihre Person, Strafanzeige wegen: Amtsanmaßung, Nötigung, Erpressung, Hochverrat, Verfassungshochverrat pp.
Hiernach wären sie schon für 25 Jahre im Gefängnis, nach brD-Recht, sofern es denn gilt.
Desweiteren fordere ich Sie auf mir folgende Angaben, binnen 7 Tage, zukommen zu lassen:
a) eine klagefähige Anschrift
b) Ihren und Frau Bienias-Horezky´s disziplinarischen Vorgesetzten
c) den Leiter Ihrer und Frau Bienias-Horezky´s Behörde / den generell Verantwortlichen, der auch bitte künftig substantiiert vortragen und dezidiert Begründen kann, auf Basis welcher Gesetze und (!!!) Normen man den Souverän glaubt illegal beschweren zu dürfen !
d) die Kontaktdaten der zuständigen Abteilung für Korruption, i.d.R. ansässig am hiesigen LKA des Landes Sachsen

Mit gar nicht mehr so freundlichen Grüßen

 

Und hier das Ende:

Eure Rechte!

Hier als PDF Format:    I.D.R. – MERKBLATT ÜBER IHRE RECHTE

Wegen Schulden in Erzwingungshaft?

Niemand darf wegen einer Geldforderung in Haft genommen oder zu einer EV gezwungen werden!

Nach Protokoll Nr. 4 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (analog Art. 6 II EMRK), durch das gewisse Rechte und Freiheiten gewährleistet werden, die nicht bereits in der Konvention oder im ersten Zusatzprotokoll in der Fassung des Protokolls Nr. 11 Straßburg, 16.09.1963 enthalten sind, ist die Freiheitsentziehung wegen zivilrechtlichen Schulden, – und somit auch die Einleitung einer Beugehaft für die Abgabe einer zivilrechtlichen eidesstattlichen Versicherung -, eine Menschenrechtsverletzung. Die Abgabe der Eidesstattlichen Versicherung ist eine zivilrechtliche Angelegenheit und kann nicht mit der Haft erzwungen werden, da es nicht erlaubt ist, gegen sich selbst eine Erklärung unfreiwillig abzugeben (Unschuldsvermutung Art. 6 II EMRK): Artikel 1 – Verbot der Freiheitsentziehung wegen Schulden „Niemandem darf die Freiheit allein deshalb entzogen werden, weil er nicht in der Lage ist, eine vertragliche Verpflichtung zu erfüllen.“ (siehe auch IP66 Art. 11 (Internationaler Pakt für bürgerliche Rechte))

Land BRD
Unterzeichnung 16/9/1963
Ratifizierung 1/6/1968
Inkrafttreten 1/6/1968

Das Grundgesetz mit dazu ziehen!
Artikel 25 GG Die allgemeinen Regeln des Völkerrechtes sind Bestandteil des Bundesrechtes. Sie gehen den Gesetzen vor und erzeugen Rechte und Pflichten unmittelbar für die Bewohner des Bundesgebietes.
http://dejure.org/gesetze/GG/25.html