Im vorliegenden Fall hatte ein Autofahrer das Europakennzeichen eines
amtlichen Kfz-Kennzeichens mit einem Reichsadler überklebt, um damit
seine Missbilligung über die Europäische Union zum Ausdruck zu bringen.
Das Oberlandesgericht München hatte sich mit der Frage zu befassen,
ob eine Urkundenfälschung oder ein Kennzeichenmissbrauch vorliegt.
Der Sachverhalt
Bei einer Polizeikontrolle wurde festgestellt, dass der Angeklagte
die Europakennzeichen durch Aufkleber überklebt hatte, die den
Reichsadler zeigten, obwohl der Angeklagte wusste, dass die
Kennzeichen für sein Fahrzeug in dieser Form nicht durch die
Zulassungsstelle der Landeshauptstadt München stammten.
Durch die Instanzen zog sich die Frage nach einer Verurteilung
wegen Urkundenfälschung gemäß § 267 Abs. 1 StGB oder wegen
Kennzeichenmissbrauchs gemäß § 22 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 StVG.
Die Entscheidung
Nach Entscheidung des Oberlandesgerichts München (Urteil, Az.
4 OLG 14 Ss 322/18) erfüllt das Überkleben des Europakennzeichens
eines amtlichen Kfz-Kennzeichens mit einem Preußenadler weder
den Tatbestand der Urkundenfälschung noch denjenigen des
Kennzeichenmissbrauchs, sofern der Täter keine Täuschung bezweckt,
sondern lediglich seine Missbilligung über die Europäische Union
zum Ausdruck bringen will.
Allerdings liegt eine Ordnungswidrigkeit gem. gemäß §§ 48 Nr. 1b,
10 Abs. 12 S.1 FZV i.V.m. Nr. 3 Anlage 4 FZV vor.
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