„Reichsbürger“ – Fahrerlaubnisentziehung wegen ungewöhnlicher politischer Äußerungen?

Allein aus politischen Äußerungen des Betroffenen gegenüber Behörden können sich grundsätzlich keine Bedenken gegen seine körperliche oder geistige Fahreignung im Sinne des § 11 Abs. 2 FeV ergeben. Dies gilt auch dann, wenn die politischen Äußerungen unausgegoren, abwegig und abstrus erscheinen.

Die Fahrerlaubnisbehörde hatte einem Mann die Fahrerlaubnis entzogen, nachdem dieser in einem gegen ihn gerichteten Verfahren wegen Geschwindigkeitsüberschreitung der Bußgeldstelle schriftlich mitgeteilt hatte, er bezahle das wegen der Geschwindigkeitsüberschreitung von ihm erpresste Verwarnungsgeld letztmalig. Die Vorgehensweise der Stadt verletze ihn in seinen Menschenrechten, weil er hierdurch durch einen Nichtstaat, wie die sogenannte BRD einer sei, verfolgt werde. Diesem Schreiben waren ein weiteres Schreiben an das Rechts- und Ordnungsamt und ein vierseitiger Anhang beigefügt. Die darin enthaltenen Betrachtungen zu komplexen staats- und völkerrechtlichen Fragestellungen, kommen zusammengefasst zum Ergebnis, dass die BRD rechtlich nicht existiert, dass ihre Gesetze ungültig und nichtig sind, dass sie dem Antragsteller gegenüber keine Hoheitsgewalt hat und dass er nicht Staatsbürger der BRD, sondern des Deutschen Reiches ist. Die Stadt leitete das Schreiben an die Fahrerlaubnisbehörde beim Landratsamt R. weiter, mit der Bitte, die Fahreignung zu überprüfen. Wenig später hatte der Betroffene im Rathaus seiner Wohngemeinde eine Urkunde überreicht, mit der er erklärte, die Staatsangehörigkeit der Bundesrepublik Deutschland vermutlich nicht zu besitzen. Seine wahrhaftige Staatsangehörigkeit sei die des Freistaats Preußen. Er verlange daher von der Staatsangehörigkeitsbehörde die Feststellung, dass bei ihm die Staatsangehörigkeit „Deutsch“ nicht bestehe. Die Sachbearbeiterin leitete die „Urkunde“ weiter an die Fahrerlaubnisbehörde und bat um Überprüfung der Fahreignung.

Das Landratsamt R., Verkehrsamt, ordnete daraufhin, unter Bezugnahme auf die Erklärung zur Staatsangehörigkeit, die Beibringung eines fachärztlichen Gutachtens bei einem Arzt für Psychiatrie mit verkehrsmedizinischer Zusatzqualifikation an. Die Begutachtung müsse zu der Frage erfolgen: „Liegt eine Erkrankung vor, die nach Anlage 4 FeV die Fahreignung in Frage stellt? Ist der Untersuchte (wieder) in der Lage, den Anforderungen zum Führen von Kraftfahrzeugen der FE-Klassen A, B, C1E gerecht zu werden?“ Zur Begründung wurde auf die oben beschriebenen Vorgänge verwiesen, bei denen der Antragsteller die Existenz der Bundesrepublik Deutschland als wirksamer Rechtsstaat bestritten und zum Ausdruck gebracht habe, dass die Bundesrepublik Deutschland ihm gegenüber keine Hoheitsgewalt besitze und ihre Gesetze wegen des Gebots der Rechtssicherheit ungültig und nichtig seien. Der Sachverhalt gebe Anlass zur Annahme, dass beim Antragsteller fahreignungsrelevante Gesundheitsstörungen vorlägen.
Nachdem der Betroffene dieser Aufforderung nicht binnen der vom Landratsamt gesetzten Wochenfrist nachgekommen war, entzog ihm das Landratsamt daraufhin unter Anordnung der sofortigen Vollziehung seine Fahrerlaubnis der Klassen A, B und C1E. Weiter wurde der selbst ernannten Reichsbürger zur Abgabe seines Führerscheins verpflichtet. Für den Fall der Verweigerung, wurde ihm ein Zwangsgeld in Höhe von 450 EUR angedroht. Zur Begründung wurde auf die oben beschriebenen Äußerungen auf die Verweigerung der Gutachtensvorlage verwiesen. Die geäußerten Theorien zum Rechtscharakter der Bundesrepublik Deutschland gäben Anlass zur Annahme, dass fahreignungsrelevante Gesundheitsstörungen vorlägen. Auch sei zu befürchten, dass er Verkehrsregeln missachten werde, nachdem er die Vorschriften des Straßenverkehrs nicht anerkenne. Durch Verweigerung der Mitwirkung an der Aufklärung habe er die Einsicht, dass die Sicherheit des Straßenverkehrs seinen eigenen Belangen vorgehe, vermissen lassen. Die bisherigen Zweifel an seiner Eignung hätten sich durch seine Uneinsichtigkeit zur Annahme einer Gefährdung der Verkehrssicherheit verdichtet.

Gegen die Fahrerlaubnisentziehung erhob der Betroffene Widerspruch.

Bereits mit dem ebenfalls durch ihn gestellten Eilantrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die Aberkennungsverfügung hatte er in vollem Umfang Erfolg.

Das zuständige Verwaltungsgericht Sigmaringen entschied, das eine rechtliche Grundlage für die Abgabe des Führerscheins sowie die Zahlung des festgesetzten Zwangsgelds nicht gegeben war. In seiner Entscheidung über den Eilantrag stellte es die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die Aberkennungsverfügung wieder her, da für die Verwaltungsrichter bereits absehbar war, dass der Rechtsbehelf, mit dem sich der Betroffene gegen die Aberkennungsverfügung wendet, als erfolgreich erweisen wird.

Hier, so erkannte das Verwaltungsgericht, hat der Betroffene das von ihm verlangte Gutachtens berechtigterweise nicht vorgelegt.

Und zwar aus folgenden Gründen:

Die Rechtsgrundlage für die Fahrerlaubnisentziehung findet sich in § 3 Abs. 1 StVG, § 46 Abs. 3 FeV. Nach diesen Bestimmungen hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich jemand als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken an der Eignung des Fahrerlaubnisinhabers zum Führen eines Kraftfahrzeugs begründen, hat die Fahrerlaubnisbehörde unter den in §§ 11 bis 14 FeV genannten Voraussetzungen durch die Anordnung der Vorlage von ärztlichen oder medizinisch-psychologischen Gutachten die Eignungszweifel aufzuklären (§ 3 Abs. 1 Satz 3 StVG, § 46 Abs. 3 FeV). Wenn sich der Betroffene weigert, sich untersuchen zu lassen, oder das von der Fahrerlaubnisbehörde geforderte Gutachten nicht fristgerecht beibringt, darf die Fahrerlaubnisbehörde bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung schließen (§ 11 Abs. 8 Satz 1 FeV). Der Schluss auf die Nichteignung ist jedoch nur zulässig, wenn die Anordnung des Gutachtens formell und materiell rechtmäßig, insbesondere anlassbezogen und verhältnismäßig ist. In formeller Hinsicht muss die Aufforderung im Wesentlichen aus sich heraus verständlich sein, und der Betroffene muss ihr entnehmen können, was konkret ihr Anlass ist, und ob das in ihr Verlautbarte die behördlichen Zweifel an der Fahreignung zu rechtfertigen vermag. Nur unter diesen Voraussetzungen ist es sachgerecht, bei einer unberechtigten Weigerung ohne weitere vertiefte Ermittlungen die Schlussfolgerung zu ziehen, der Betroffene habe „gute Gründe“ für seine Weigerung, weil eine Begutachtung seine bislang nur vermutete Ungeeignetheit aufdecken und belegen würde. In materieller Hinsicht ist eine Gutachtensaufforderung nur rechtmäßig, wenn – erstens – aufgrund konkreter tatsächlicher Anhaltspunkte berechtigte Zweifel an der Kraftfahreignung des betroffenen Kraftfahrers bestehen und – zweitens – die angeordnete Überprüfung ein geeignetes und verhältnismäßiges Mittel ist, um gerade die konkret entstandenen Eignungszweifel aufzuklären. Hiernach muss sich die Anforderung eines Gutachtens auf solche Mängel beziehen, die bei vernünftiger, lebensnaher Einschätzung die ernsthafte Besorgnis begründen, dass der Betroffene sich als Führer eines Kraftfahrzeugs nicht verkehrsgerecht und umsichtig verhalten werde, was es auf der anderen Seite ausschließt, jeden Umstand, der auf die entfernt liegende Möglichkeit eines Eignungsmangels hindeutet, als hinreichenden Grund für die Anforderung eines Gutachtens anzusehen (zum Ganzen BVerfG, Beschluss vom 24. Juni 1993 – 1 BvR 689/92 – BVerfGE 89, 69; BVerwG, Urt. v. 05.07.2001 – 3 C 13/01 – […]).
Nach diesen Grundsätzen dürfte es, so das Verwaltungsgericht Sigmaringen, im vorliegenden Fall voraussichtlich an der Rechtmäßigkeit der Gutachtensanordnung fehlen, weil die darin dem Antragsteller mitgeteilten Tatsachen für die Annahme von begründeten Bedenken gegen seine gesundheitliche Fahreignung nicht ausreichen. Die Nichtvorlage des Gutachtens dürfte berechtigt gewesen sein und daher keine Rückschlüsse auf die fehlende Kraftfahreignung des Antragstellers zulassen.
Die Behörde hatte ihre Gutachtenanforderung, wie übrigens auch die Entziehungsverfügung ausschließlich auf die schriftlichen Erklärungen des Betroffenen gegenüber der Stadt und der Gemeinde gestützt. In der Anordnung geht die Führerscheinbehörde ausdrücklich davon aus, die von ihr zitierten Aussagen des Antragstellers, dass die „so genannte BRD ihm gegenüber keine Hoheitsgewalt besitze“ und dass „die Gesetze der BRD wegen Verstoßes gegen das Gebot der Rechtssicherheit ungültig und nichtig seien“ Anlass zur Annahme gäben, dass beim Antragsteller fahreignungsrelevante Gesundheitsstörungen vorlägen, was durch ein Gutachten eines Arztes für Psychiatrie mit verkehrsmedizinischer Qualifikation zu überprüfen sei.
Damit dürften in der angegriffenen Anordnung des Landratsamts voraussichtlich keine konkreten tatsächlichen Anhaltspunkte benannt sein, aus denen sich im Sinne des § 11 Abs. 2 FeV berechtigte, für den Antragsteller nachvollziehbare Zweifel an seiner Kraftfahreignung ergeben.
Die Anordnung bezieht sich auf politische Meinungsäußerungen und damit nicht auf Mängel, die bei vernünftiger, lebensnaher Einschätzung die ernsthafte Besorgnis begründen, dass der Betroffene sich als Führer eines Kraftfahrzeugs nicht verkehrsgerecht und umsichtig verhalten wird. Die in den fraglichen Schreiben des Kraftfahrers zum Ausdruck gebrachten, rechtlichen und politischen Ansichten geben auch keinen hinreichenden Anlass zur Annahme, dass der Verfasser an einer seine Fahreignung ausschließenden Geisteskrankheit leiden oder aus sonstigen, insbesondere charakterlichen Gründen nicht mehr zur Befolgung von Verkehrsregeln in der Lage sein könnte.
Ein hinreichender Zusammenhang mit verkehrsrechtlichen Vorgängen, nach dem eine andere Beurteilung angezeigt sein könnte, liegt nach den dem Antragsteller in der Anordnung mitgeteilten und die Anordnung ausschließlich begründenden Umständen nicht vor.
Die Einordnung der vom Antragsteller zu seiner Rechtsverteidigung in den beiden bei der Stadt R. und bei der Gemeinde Sch. durchgeführten Verwaltungsverfahren vorgetragenen rechtlichen und politischen Ansichten erscheint schwierig. Die Ansichten können sowohl Ausdruck einer rechtsradikalen staatsfeindlichen Gesinnung sein (was der Antragsteller für sich bestreitet) als auch Ausdruck eines gestörten Verhältnisses zum Staat und seinen Einrichtungen und insofern lediglich argumentatives Mittel zum querulatorischen Zweck. Die Ansichten mögen unausgegoren, abwegig und abstrus erscheinen. Sie stellen aber ohne das Hinzutreten weiterer Anhaltspunkte kein hinreichendes Indiz für das Vorliegen hirnorganischer oder sonstiger psychiatrischer Störungen oder charakterlicher Mängel dar. Das gilt erst recht, wenn sich der Antragsteller die These von der angeblich „rechtlich nicht existenten BRD“ nur zu eigen macht, um sich in Verwaltungs- und Gerichtsverfahren lästigen (Zahlungs-) Pflichten zu entziehen, wofür hier einiges spricht (vgl. zur Funktion und Verbreitung im Internet die Zusammenstellung von Frank Schmidt im Beitrag Häufige Fragen zu Kommissarischen Reichsregierungen, http://www.krr-faq.net/ pdf/idgr.pdf, Stand 27.11.2012).
Nach alldem, so stellen die Verwaltungsrichter schließlich fest, dürfte die streitgegenständliche Fahrerlaubnisentziehung rechtswidrig sein und den Antragsteller in seinen Rechten verletzen. Der hiergegen gerichtete Widerspruch wird voraussichtlich Erfolg haben. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs ist insofern wiederherzustellen.
Der Beitrag nimmt Bezug auf VG Sigmaringen, Beschl. v. 27.11.2012, 4 K 3172/12.

 

http://www.anwalt.de/rechtstipps/fahrerlaubnisentziehung-wegen-ungewoehnlicher-politischer-aeusserungen_043841.html

Der düpierte Messtrupp

Ich persönlich wundere mich ja immer über diesen Düsseldorfer Radarwagen, in dem ein friedlich
schlafender Beamter sitzt. Zumindest erweckt er – und das nicht nur bei mir – diesen Eindruck.

Bei Gelegenheit muss ich mal ein Beweisfoto schießen. Getraut habe ich mich bisher nicht,
aber ich kann mir ja am stellvertretenden Utechter Bürgermeister Johannes Ellmann ein Vorbild nehmen.

Der Politiker aus Mecklenburg-Vorpommern hat vorgestern kurzerhand eine mobile Radarfalle blockiert,
indem er seinen Land Rover vor dem Messgerät parkte. Damit wehrt sich Ellmann gegen eine
Temporegelung in seiner Gemeinde, die ihm eher als “Abzocke” erscheint.

Der 2. Bürgermeister beklagt einen kaum noch zu durchschauenden Schilderwald, in dem plötzlich 50
statt 60 km/h gelten, was er für schlicht nicht nachvollziehbar hält. Außerdem stehe die – sehr
gut getarnte – Radarfalle in einer Rechtskurve. Hier würden Auto- und Motorradfahrer durch den
Blitz erschreckt und verlören möglicherweise die Kontrolle über ihr Fahrzeug.

Mit seinem Protest hatte Ellmann sogar Erfolg. Der Messbeamte forderte den stellvertretenden
Bürgermeister zwar auf, das Schussfeld für seine Kamera freizumachen.

Als das nichts half, holte er die Polizei. Doch die stellte sich erst mal auf Seiten des Bürgermeisters.

Die Polizisten schickten den Messbeamten zurück zum Landkreis Nordwestmecklenburg, der für
Geschwindigkeitskontrollen und Verkehrsschilder zuständig ist. Er sollte dort schöne Grüße
ausrichten – auch den Polizisten komme das Tempolimit unlogisch vor.

Der Messbeamte musste seine Anlage also abbauen, da Ellmann erst dann sein Auto wegparken wollte.

Ob sich nun in Utecht was ändert oder ein weiterer Showdown bevorsteht, wird sich zeigen.

Quelle : lawblog.de

NRW: Jagd auf Autofahrer

Mit einer verstärkten Jagd nach Autofahrern will NRW künftig noch mehr Geld auf den Straßen absaugen. Künftige drohen praktisch überall Blitzer und Tempofallen – auch dort, wo es unnötig ist.

Nordrhein-Westfalen verschärft erneut die Jagd auf Temposünder im Straßenverkehr: Städte und Gemeinden sollen ihre Kontrollen nach einem Bericht der „Westdeutschen Allgemeinen Zeitung“ (Donnerstagausgabe) künftig stark ausweiten.
NRW-Innenminister Ralf Jäger (SPD) plant dem Bericht zufolge ab Sommer eine Verwaltungsvorschrift, die es Kommunen erlaubt, auch in Baustellen, auf Schulwegen, in Tempo-30-Zonen und an straßenbaulichen Engpässen zu blitzen. Sie sollen generell dort das Tempo messen dürfen, wo häufig gegen Geschwindigkeitsbeschränkungen verstoßen wird. Damit fällt nicht nur die heute geltende Beschränkung kommunaler Tempokontrollen auf schutzwürdige Stellen wie Schulen, Kindergärten und Altenheime weg.
Auch „auf den Nachweis, dass es bereits zu Unfällen gekommen ist, wird es künftig … nicht mehr ankommen“, heißt es in einem Schreiben des Innenministeriums an die Ratsfraktionschefs von SPD und Grünen in Gelsenkirchen, Klaus Härtel und Peter Tertocha. Der NRW-Innenminister sagte der Zeitung: „Wir warten nicht erst, bis es durch schwere Unfälle Tote und Verletzte gibt. Wir wollen, dass die Kommunen dort die Geschwindigkeit messen dürfen, wo gerast wird.“
Die NRW-Polizei mache das seit 2001 – die Zahl der Toten und Verletzten durch Tempo-Unfälle gehe seither zurück. Das Ministerium dringt überdies darauf, dass Städte ihre Messpunkte veröffentlichen. Kritik an Jägers Plan kommt von der Gewerkschaft der Polizei und vom ADAC. „Wir befürchten, dass Blitzer in Zukunft da aufgebaut werden, wo sie das meiste Geld in die Kassen der klammen Kommunen spülen – und nicht, wo es der Sicherheit der Bürger dient“, sagte Arnold Plickert, NRW-Chef der Gewerkschaft der Polizei (GdP), der Zeitung.
„Wird das Konzept umgesetzt, sinkt die Akzeptanz der Kontrollen. Das schadet der Sicherheit.“ Peter Meintz vom ADAC Westfalen, der Kontrollen grundsätzlich für richtig erachtet, teilt die Kritik – und hält es, wie Plickert, zudem für „pädagogisch wirksamer, wenn nach einer Temposünde Autofahrer von der Polizei angehalten werden“. Genau das aber könnten Städte nicht.

Aufstand gegen Bußgeldbescheide : Immer mehr Bürger lehnen Zahlung ab

Dürfen die Behörden der BRD überhaupt Bußgeldbescheide erteilen? Oder sind sie dazu gar nicht
berechtigt – nämlich weil es gar keinen Staat namens Bundesrepublik Deutschland (mehr) gibt? Verschicken
Ämter also reihenweise unwirksame Bescheide, insbesondere Bußgeldbescheide? Immer mehr Behörden müssen
sich mit derartigen Fragen befassen.

Erstmals räumte der Leiter einer Bußgeldstelle erhebliche Probleme mit solchen Einwänden ein…

Junge, Junge – in der Haut dieser Beamtin möchte man nicht stecken: »Sehr geehrte Frau B.«, antwortete ein
mutmaßlicher Verkehrssünder auf einen Bußgeldbescheid der Polizei Brandenburg: Da der Bescheid »keinerlei
Unterschrift« trage, »werte ich das Schreiben nur als Entwurf und ein unverbindliches Vertragsangebot, an
dem ich als natürliche Person jedoch nicht interessiert bin und das ich ablehne«.

Der Bescheid sei auch nicht – wie angegeben – eine Ausfertigung.

Denn darunter verstehe man in Deutschland »eine beglaubigte Abschrift der Urschrift einer Urkunde«,
die »zwingend mit einem Ausfertigungsvermerk zu versehen (§ 49 Abs. 1 Beurkundungsgesetz)« sei.

Laut Absatz 2 des Beurkundungsgesetzes solle der Ausfertigungsvermerk »den Tag und den Ort der Erteilung angeben,
die Person bezeichnen, der die Ausfertigung erteilt wird, und die Übereinstimmung der Ausfertigung mit der
Urschrift bestätigen«. Außerdem müsse die Ausfertigung »unterschrieben und mit dem Siegel der erteilenden Stelle
versehen sein«. Kriterien, die der Bescheid offenbar nicht erfüllte.

Die Wahrheit über Radarkontrollen

Den kompletten Artikel findet Ihr hier : info.kopp-verlag.de

 

Bußgeldbescheid einer „Agentur für Arbeit“

„Hiermit wird gegen Sie wegen eines fahrlässigen Verstoßes gem. § 404 Abs. 2 Nr. 27 SGBIII i.V.m.
§ 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGBI) gem. §§ 65, 35 und 17 des Gesetzes über
Ordnungswidrigkeiten (OWiG)eine Geldbuße festgesetzt in Höhe von 35.- Euro Außerdem haben Sie die
Kosten des Verfahrens gem. § 105 OWiG zu tragen und zwar….“

Soweit, so schlecht, wer das verstehen soll, weiß ohnehin niemand.
Nun, der junge Mann, nennen wir ihn Pascal, legte gegen diesen Bescheid form -und fristgerecht
Widerspruch ein, u.a. schrieb er wie folgt:

„Meine Arbeitsaufnahme zum 12.04.2012 habe ich ordnungsgemäß tel. mitgeteilt, allerdings ist eine Kontaktaufnahme
zu Ihrem Hause nur über einen „Telefonservice“ möglich. Ob und inwieweit hier korrekt der jeweilige Sachbearbeiter
informiert wurde, ist für mich nicht festzustellen.

Ein Hinweis: Das Verwaltungsgericht Leipzig hat mit Urteil festgestellt, daß Durchwahlnummern von Sachbearbeitern
in „Arbeitsagenturen“ nicht der Geheimhaltung unterliegen dürfen. Das scheint jedoch keine „Arbeitsagentur“
zu scheren, der „Kunde“ ist hilflos einer Maschinerie ausgeliefert, welche offensichtlich mit Freuden „Bußgeldbescheide“
verschickt, die rechtliche Grundlage hierfür ist schlichtweg nicht vorhanden.

Es ist längst bekannt, daß die „BRD“ nebst ihren Einrichtungen samt und sonders als „private companies“ gelistet
ist ( z.B. nachzulesen bei Dun & Bradstreet ), i.Ü. gibt es keinen Staat BRD, sondern nur eine Staatssimulation,
vgl. hierzu Anschreiben des BMI, als Anlage anbei.

Ich muß also davon ausgehen, daß Sie als Privatperson gegen mich agieren und Amtsanmaßung betreiben.
Für diesen Fall behalte ich mir Schadensersatzforderungen ausdrücklich vor.

Das zuviel erhaltene ALGI-Geld wurde rein vorsorglich und längst zurückerstattet, also lassen Sie mich in Ruhe
und klären zunächst einmal für sich Ihren rechtlichen Status, hilfsweise weisen Sie mir nach, daß ich meine
Arbeitsaufnahme nicht gemeldet habe. Die Möglichkeit eines solchen Nachweises kann ich aufgrund der bewußt
anonymisierten Kommunikationsmöglichkeit nicht führen, das ist Ihr Part!“

Was folgte? Die „Bundesagentur für Arbeit“ nahm den Widerspruch zur Kenntnis und verwies den Vorgang
auf dem Wege über die Staatsanwaltschaft an das zuständige Amtsgericht zur Entscheidung.

Dies hinderte jedoch die „Bundesagentur für Arbeit“ nicht, also trotz anhängigem Verfahren vor dem Amtsgericht,
ihren INKASSO-SERVICE auf den Plan zu rufen, man lasse sich den Ausdruck „Inkasso-Service“ einmal auf der Zunge
zergehen, ohne dabei einen Brechreiz zu erleiden!

Pascal wurde durch diesen „Inkassoservice“ bedroht und genötigt, d.h. zur sofortigen Zahlung des Bußgeldes n
ebst Kosten und „Gebühren“ aufgefordert, zur Vermeidung von Vollstreckungsmaßnahmen, Pascal zahlte….

Nun das Bemerkenswerte:

Mit Beschluß vom 02.05.2013 stellte das zuständige Amtsgericht fest:

In dem Ordnungswidrigkeitenverfahren XYZ wegen Einspruch gegen den Bußgeldbescheid

1. Das Verfahren wird gem. § 47 Abs. 2 OWiG eingestellt, da eine Ahndung der Ordnungswidrigkeit nicht geboten ist.
2. Die Kosten des Verfahrens trägt die Landeskasse. Zur Erstattung der dem Betroffenen erwachsenen Auslagen besteht
nach Sachlage keine Veranlassung ( §§ 46 OWiG, 467 Abs.1, Abs. 4 StPO.

Den kompletten artikel findet Ihr hier : lutzschaefer.com

Polizei Schikane in Darmstadt

Ein Bericht von INDV – Volksbetrug.net Forum

Hab ja schon viele Polizei Kontrollen erlebet aber das heute schiesst den Vogel ab!

Fuhr durch Darmstadt nach Hause als ich eine Abkürzung nehmen wollte ..
entgegen kam mir dieser Streifenwagen samt 2 Privat Personen:
Herr Härtel und Herr Stea (oder so)

IMAG1907

Meine Freundin und unsere Kinder waren bei der Kontrolle Anwesend.

Zunächst wurde gesagt das es sich hier um eine Polizei Kontrollte handelt,
Worauf ich erwiderte das man sich bitte Ausweisen soll, da Polizei nur ein Name ist.

Sie meinten jedoch das Sie es nicht müssten, man würde Sie erkennen und wenn
ich meine Papiere nicht geben würde, würde man mich in Gewahrsam nehmen. 😯

Dann wurde gesagt das ich Sie nicht zu duzen habe da man schliesslich nicht zusammen die
Treppe runtergefallen ist … ich meinte dazu nur „klar kann ich Sie duzen Ihr seit Privatpersonen!“
schon war der Herr Stea ruhig!

Da ich ja freundlich bin habe ich mich mit meinem Behelfsausweis ausgewiesen! Artikel Bonner GG 20 Abs 4!
(Keine ID vom Perso ist darauf vermerkt! Sondern eine eigene)
Dieser wurde anstandslos nach Erklärung akzeptiert … man fragte ob ich einen Perso habe was ich
mit Ja beantwortet, sehen wollten Sie diesen jedoch nicht.

Doch dann ging es los von wegen Reichs Aufkleber auf dem Nummernschild!

Da zückte ich gleich mal den Brief aus Göttingen …
Herr Stea (oder so): „das ist für ein Fahrzeug aus Göttingen“
Ich: „dann sollten Sie einverfahren einleiten!“
Herr Stea (oder so): „das machen wir auch vielleicht!“
Ich: „Na und? Dann machen Sie das!“
Und schon war das Thema erledigt …

Allerdings waren die noch nicht fertig mit mir,

Man kramte ein Verstoß gegen das Waffengesetzt aus dem Jahr 2005 aus,
in dem ich mich mit einer Schreckschuss Waffe zur Notwehr damals verteidigte.

Man bat mich hinter den Blaue/Silbernen Wagen um mich dann zu durchsuchen 😕

Mein Auto dagegen haben Sie nicht angeschaut, das der Kofferraum offen war
wegen des Besuchs bei Mömax hat die garnicht interessiert.

Zu guter Letzt da ich mein Fahrzeugschein nicht dabei hatte sollte ich 10 Euro bezahlen ..

Ich sagte nur schicken Sie es mir zu, man fragte noch ob ich den Verstoß zugebe und ob ich
mich dazu äußern will … beides verneinte ich ebenfalls eine Unterschrift :mrgreen:

Herr Härtel erzählte mir „Wir in der Bundesrepublick Deutschland haben die STVO ..“

Da sieht man schon das es für die nicht neu ist!

Quelle : www.volksbetrug.net/forum/

LKW Maut rechtswidrig

Bund drohen Milliardenverluste bei der LKW-Maut. Urteil des Oberverwaltungsgerichts in Münster hatte Ende Oktober 2012 der Klage eines Fuhrunternehmers gegen die Bundesrepublik Deutschland stattgegeben und die Berechnung der LKW-Maut für unwirksam erklärt.

 

Dem Bund drohen Mautrückzahlungen in Milliardenhöhe. Wie das Handelsblatt (Freitagausgabe) berichtet, liegen dem Bundesamt für Güterverkehr (BAG) in Köln rund 6000 Anträge auf Mauterstattung vor. „Zudem sind derzeit 27 Erstattungsklagen rechtsanhängig“, bestätigte das BAG auf Anfrage. Die geltend gemachten Ansprüche belaufen sich „nach überschlägigen Hochrechnungen des BAG auf Basis der eingereichten Klageforderungen auf bis zu 1,75 Milliarden Euro“, bestätigte ein Sprecher des Amtes dem Handelsblatt.
Auslöser für die Rückerstattungswelle ist ein Urteil des Oberverwaltungsgerichts in Münster. Dies hatte Ende Oktober 2012 der Klage eines Fuhrunternehmers gegen die Bundesrepublik Deutschland stattgegeben und die Berechnung der LKW-Maut für unwirksam erklärt. Der Bund hat zwar Ende Januar Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht gegen das Urteil eingelegt, allerdings rechnen Experten mit dem Schlimmsten. „Das Urteil ist überdeutlich“, sagte der Vorsitzende des Verkehrsausschusses im Bundestag, Anton Hofreiter dem Handelsblatt.
Wird das Urteil endgültig rechtskräftig, dann wirkt sich dies auch auf Musterklagen gegen die Mautberechnung aus, die derzeit beim Verwaltungsgericht Köln anhängig sind. „Die Kammer wird sich an dem Münsteraner Entscheidung orientieren“, sagte ein Gerichtssprecher dem Handelsblatt.
Auch die Schadensersatzklage gegen den Mautbetreiber Toll Collect gerät mit dem Urteil ins Wanken. Wie das Handelsblatt aus Kreisen des Konsortiums um die Anteilseigner Daimler AG und Deutsche Telekom AG erfuhr, argumentieren die Anwälte inzwischen im Schiedsverfahren, dass die Grundlage für die Klage mit dem Münsteraner Urteil entfallen sei. Der Bund verlangt seit mehr als acht Jahren von Toll Collect rund fünf Milliarden Euro plus Zinsen zurück, weil das Mautsystem erst 2005 und nicht wie geplant 2003 starten konnte.

 

 

http://www.mmnews.de/index.php/etc/12335-lkw-maut-rechtswidrig

STRAFSACHE BRD POLIZEI

Normalität in Deutschland: Kriminelle Polizisten prügeln grundlos auf Bürger ein.
Stellen die Opfer Strafanträge, dann stellt die Staatsanwaltschaft jene ein,
doch die Polizei schlägt spätestens dann zurück – mit Strafanzeigen wegen
Widerstandes gegen die Staatsgewalt.