Staatsangehörigkeitsausweis – Der Gelbe Schein

Auf dieser Seite finden Sie aktuelle Informationen zu den deutschen Staatsangehörigkeiten.

Dabei bemühen wir uns, diese Seite ständig zu aktualisieren. Sie könnten
dabei auf den Gedanken kommen, daß sich die Rechtsprechung so schnell ändert,
daß wir Mühe hätten den aktuellen Stand zu dokumentieren. Dem ist nicht so.

Rein juristisch gesehen hat sich die Situation seit 1914 nicht mehr verändert.
Das Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz in seiner Fassung vom 22. Juli 1913
ist unverändert gültig. Dies ist keine persönliche Meinung sondern eine Tatsache,
die durch zahlreiche und zum Teil sogar höchstrichterliche Entscheidungen belegt
ist. Die Aktualisierungen ergeben sich durch immer neue Fundstücke, Dokumente,
Erfahrungswerte, Äußerungen von Politikern etc., die unsere Erkenntnisse belegen
und das Mosaik immer deutlicher werden läßt. Daran wollen wir Sie teilhaben lassen.

Hier findet Ihr gesammelte Information zu dem Thema : gelberschein.net

Neues Meldegesetz – Fessel für Bürger, Freiheit für Konzerne !

 

Nicht nur einen, sondern gleich zwei (!) Artikel war es dem Focus wert,
über die Umsetzung des neuen, absurden Meldegesetz am kommenden 01.11.15
zu berichten. Und genau dieses Gesetz hat es in sich :

Der Bürger wird diesmal bis ins Absurde geschröpft,
während Großunternehmen die Vogelfreiheit bekommen.

Inhalt des neuen Gesetzes, welches auf Wikipedia in der Übersicht studiert werden
kann [1] und auch im Volltext online vorliegt [2], ist einerseits die Meldepflicht
mit Beteiligung des Vermieters. Das heißt, man darf nicht mehr ohne Mitwirkung des
Vermieters umziehen. Sonst drohen Geldstrafen bis 1000 Euro. So soll vermutlich der
Bürger zum Kind erzogen werden und Vermieter und Bürger als gegenseitige Aufpasser
und Petzen gegeneinander ausgespielt werden.

Auch die Zweitwohnungsmeldepflicht (besonders für Wohnungsbesitzer) und die
Meldedaten-Auskunfts-Vogelfreiheit für Unternehmen für Werbung und Adresshandel
sind „Leckerbissen“ dieses korporatistisch anmutenden Gesetzes!

Quellen :

[1] : https://de.wikipedia.org/wiki/Meldegesetz
[2] : http://www.buzer.de/gesetz/10628/index.htm

Bußgeldbescheid bei Geschwindigkeitsübertretungen

Blitzer

Bekanntlich sind die öffentlichen Kassen leer, und ständig führen die Segnungen der EU
dazu, daß aufgrund von massiver Anwerbung, zu der natürlich niemand das Volk befragt hat,
ständig ‚Fachkräfte‘ zu uns strömen, deren fachliche Qualifikationen nicht selten in der
Sendung ‚Aktenzeichen xy‘ einfühlsam nachvollzogen werden, und die merkwürdigerweise zum
sofortigen Lieblingspublikum bei den Sozialkassen gehören.

Diese Kassen müssen gefüllt werden, ein beliebtes Mittel dazu ist die Massenproduktion
von Bußgeldbescheiden (maschinell erstellt, nicht unterschrieben….) zu unseren Lasten
als Verkehrsteilnehmer mit regelmäßiger Dauerhektik im Hamsterrad.

Man kennt das. Nicht nur die Straßen dieser Musterrepublik zerstören uns die Fahrgestelle
lange vor dem MHD, sondern auch die Benutzung dieser Löcherpisten wird durch eine wenig
populäre Art von Wegelagerern zum Alptraum gemacht, die sich ihre Datensammelwut nicht
nur schmerzlich bezahlen lassen, sondern auch nicht selten dafür sorgen wollen, daß die
Mobilität des Bürgers, die ohnehin bereits durch Steuern und Spritpreise heftig bekämpft
wird, noch weiter abnimmt, nämlich durch Fahrverbote oder Führerscheinentzug.

Man bedient sich dabei elektronischer Vorrichtungen, die nicht nur Geschwindigkeiten und
Abstände aufgrund geheimer Methoden messen, sondern auch Bilder der Beteiligten Fahrer und
Beifahrer erstellen. Bereits seit langer Zeit hat man erlebt, daß mutige Richter diesem Spuk
eine Ende setzten, weil sie keine gesetzliche Grundlage für dieses Treiben finden konnten.

Andere monierten, daß diese Knipserei einen schwerwiegenden Eingriff in das allgemeine
und informationelle Selbstbestimmungsrecht darstelle, das allenfalls nur durch eine
astreine gesetzliche Grundlage ausnahmsweise erlaubt sein könne.

Wie ist der Stand der Rechtsprechung dazu ?

Das Bundesverfassungsgericht marschierte vorweg.

In einem Nichtannahmebeschluß AZ.: 2 BvR 941/08 sah das Gericht im häufig anzutreffenden
Verkehrskontrollsystem VKS 3.0 einen mangels gesetzlicher Ermächtigungsgrundlage unzulässigen
Eingriff in das sich aus Art. 2 in Verbindung mit Art. 1 Abs.1 GG ergebende Recht auf
informationelle Selbstbestimmung.

Unter Beachtung dieser Vorgaben wies das OLG Oldenburg mit Beschluß vom 27.11.2009 –
Ss Bs 186/09 die Rechtsbeschwerde der StA Osnabrück sowie der beigetretenen GenStA
Oldenburg kostenpflichtig zurück.

Tragendes Argument war, daß wegen der mit Dauervideoüberwachung verbundenen relativen
Heimlichkeit so schwer in das Persönlichkeitsrecht des Fahrers eingegriffen werde, daß
hieraus nicht nur bereits ein Beweiserhebungsverbot, sondern auch ein endgültiges
Beweisverwertungsverbot resultiere.

Schon das Bundesverfassungsgericht hatte seinen Beschluß so begründet, daß
dieses Verbot wegen fehlender gesetzlicher Ermächtigungsgrundlage nicht nur
für Videoaufzeichnungen gelten muß, sondern auch für Fotos stationärer Anlagen,
desgleichen für Radarfotos oder Verfolgervideos aus Polizeifahrzeugen.

Wie man sich leicht denken kann, wird der Druck der leeren Kassen jedoch wesentlich größer
sein als die Rechtshörigkeit mancher Amtsrichter, so daß jedem geraten werden muß, auf jeden
Fall Rechtsbeschwerde nach §§ 79 ff OWiG einzulegen, da hierzu alle Veranlassung besteht.

Kenner der Materie haben herausgefunden, daß sich diese Sicht der Dinge zugunsten der
Betroffenen auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts im Anschluß an das
„Volkszählungsurteil“ – BVerfGE 65, 1/42 stützt, und die inzwischen als gefestigt anzusehen
ist (dazu BVerfGE 100, 33/56; 113, 29/45).

Der Streit wird demnach weitergeführt, ob sich dennoch z.B. für stationäre Anlagen,
die inzwischen liebevoll getarnt werden, nicht doch eine gesetzliche Rettung für die
leerenKassen gefunden werden kann.

Juristischer Einfallsreichtum ist gefragt und meldete sich erwartungsgemäß auch zu Wort.

Eine solche gesetzliche Grundlage könnte in der StPO zu finden sein. Nach § 46 Abs.1
OWiG gelten ausdrücklich u.a. die Vorschriften der StPO auch im Bußgeldverfahren.

Bei den Aufgaben der Polizei wird dies in den §§ 53 ff OWiG nochmals wiederholt.

Das Amtsgericht Saarbrücken glaubt, die Kassenrettung über die $$ 163 b und 81 b StPO
(betr. erkennungsdienstliche Behandlung) gefunden zu haben. Das OLG Bamberg tippte
zugleich mit dem AG Schweinfurt auf den $ 100 h StPO, der zu den ‚weiteren Maßnahmen
ohne Wissen des Betroffenen‘ auch Lichtbildaufnahmen außerhalb von Wohnungen vorsieht.

Das AG Meißen liegt auf dieser Linie, will die Anwendung der genannten
Vorschriften der StPO jedoch nur mit gewissen Einschränkungen zulassen.

Das AG Grimma entschied im Beschluß vom 22.10.2009 – 3 OWi 151 Js 3302/09, daß
die strafprozessualen Normen auf diese Fälle überhaupt nicht anwendbar seien.

Es lohnt sich, die Argumentation zu verfolgen, denn
sie weist Spuren juristischer Denktätigkeit auf :

Nachdem strafprozessuale Vorschriften bereits auch in Mecklenburg-Vorpommern angewendet
wurden, müßte das Bundesverfassungsgericht in seiner o.a. Entscheidung diese Regelungen
in der StPO glatt übersehen haben, was für nicht sonderlich wahrscheinlich gehalten wird.

Darüber hinaus würde der $ 81 b StPO auch ausscheiden, weil die
dort aufgeführten Maßnahmen einen ‚Beschuldigten‘ voraussetzen.

Einen Beschuldigten bzw. Betroffenen gibt es aber erst, wenn über das Kennzeichen ein
Fahrzeughalter ermittelt wurde, über den dann ggf. der weitere Ermittlungsweg zum Fahrer führt.

Das Verfahren steht daher auf dem Kopf. Der $ 100 h StPO schließlich setzt zwar keinen
Beschuldigten voraus, verlangt aber ebenfalls, daß eine Betroffeneneigenschaft bereits
begründet ist. Begründung des AG Grimma: ‚Auch hieran scheitert eine Anwendung.

Wie oben bereits ausgeführt, erfolgt nach Einrichtung der Meßanlage eine automatische
Überwachung des fließenden Verkehrs durch die Anlage. Ebenso wurde die ‚Entscheidung‘
zur Auslösung der Fotoeinheit automatisch durch die Maschine getroffen.

Die Auswertung der gemachten Aufnahmen erfolgt erst im nachhinein an einem Computer.‘

Bei dieser Rechtslage sollte man sich größte Mühe geben, die Zustellung des
Bußgeldbescheides nicht zu verpassen, und auf jeden Fall per Einspruch die
o.g. Argumente vor Gericht zur Geltung zu bringen.

Danach steht der Weg über die Rechtsbeschwerde offen, denn es handelt sich
immer noch um grundsätzliche Rechtsfragen, für die eine Vereinheitlichng der
OLG-Rechtsprechung noch hergestellt werden muß.

An dieser Stelle sei nochmals allen Verkehrsteilnehmern dringend geraten, sich mit
einer guten Rechtsschutzversicherung auszustatten, denn solche Verfahren kosten
immer Geld und können gravierende Auswirkungen auf die Existenz haben.

Derzeit wird zwar aus irgendwelchen Gründen immer heftiger auf dem ADAC herumgehackt.

Ich meine aus eigener Erfahrung, daß der ADAC seinen Hilfsangeboten wie
versprochen vorbildlich nachkommt (Verdienst der ‚Gelben Engel‘) und daß
von ihm eine der brauchbarsten Rechtsschutzversicherungen angeboten wird,
die ich derzeit kenne, nach dem Motto : was andere versprechen… usw.

Zur Klarstellung :

Ich bin beim ADAC Mitglied und sonst nichts, aber
Mandanten mit ADAC-RS sind hier hoch willkommen!

Quelle : RA Lutz Schäfer

Deutsches Richtergesetz – Gibt es überhaupt öffentliche Verhandlungen ?

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(1)
Der Richter hat folgenden Eid in öffentlicher Sitzung eines Gerichts zu leisten:

“Ich schwöre, das Richteramt getreu dem Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
und getreu dem Gesetz auszuüben, nach bestem Wissen und Gewissen ohne Ansehen der Person
zu urteilen und nur der Wahrheit und Gerechtigkeit zu dienen, so wahr mir Gott helfe.”

2)
Der Eid kann ohne die Worte “so wahr mir Gott helfe” geleistet werden.

(3)
Der Eid kann für Richter im Landesdienst eine Verpflichtung auf die Landesverfassung
enthalten und statt vor einem Gericht in anderer Weise öffentlich geleistet werden.

Anmerkung :

Wenn wir uns das Deutsche Richtergesetz § 38 mal anschauen, kann man dort deutlich
lesen das in einer öffentlichen Sitzung, der Eid vom Richter zu leisten ist.

Der Richter hat dies mit den oben genannten Worten zu tun, ansonsten ist die
Verhandlung nicht eröffnet worden. Kann sich jemand von euch daran erinnern,
das jemals eine Gerichtsverhandlung eröffnet wurde?

Wenn man es genau nimmt, hat nie eine öffentliche Verhandlung stattgefunden,
da niemals eine Verhandlung eröffnet wurde. Ich finde ihr solltet bei jeder
Gerichtsverhandlung darauf bestehen, das der Richter den Eid nach § 38 leistet!

Auch würde ich gerne mal einen Richter fragen, auf
welchen Gott er diesen Eid eigentlich geleistet hat?

Wenn man den Rest des Gesetzes liest, also Absatz 2 und Absatz 3,
dann gewinnt man den Eindruck, das alles was oben genannt wurde, wieder aufgehoben wurde.

Quelle : Eisenblatt