Richter/innen und Beamte weigern sich ihre Urteile und Beschlüsse persönlich zu unterschreiben!

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Ohne richterliche Unterschrift ist kein Urteil rechtkräftig ist

Die rechtlich zwingenden Grundlagen für die Schriftformvorschriften findet Sie im § 126 BGB.
Das Fernsehen berichtete auch, dass ein Gerichtsurteil vom BGH wegen fehlender Richterschrift
ungültig an das verantwortliche Gericht verwiesen wurde !

Zur Schriftform gehört grundsätzlich ..

Das bedeutet, dass ohne Unterschrift nichts rechtkräftig ist! Unterschriften unter Urteilen
wie “gez. Müller, Justizangestellte” und dazu ein unlesbarer Krakel oder auf richterliche
Anordnung sind in echten Rechtsstaaten rechtsunwirksam, weil Müller auch der Hausmeister
als Justizangestellter sein kann und nicht nachvollzogen werden kann, wer das Urteil
tatsächlich erlassen hat !

Solche Urteilsentwürfe oder Scheinurteile ..

. werden auch von unwissenden Polizisten und Gerichtsvollziehern trotzdem vollstreckt und
dass obwohl für Richter die Schriftformerfordernisse in noch verschärfter Form gelten :

Gemäß § 275 (2) StPO ist ein Urteil oder Beschluss vom mitwirkenden bzw. verantwortlichem
Richter zu unterschreiben. Im Zivilrecht gilt alternativ der § 315 ZPO. Siehe auch die
nicht unterschriebenen Skandalurteile unter Justizskandal und unter Ravensburg-Skandale.

Die kommentierte Fassung ..

. der Prozessordnung sagt eindeutig: Unterschriften von Richtern müssen stets mit dem Namen
oder zumindest so wiedergegeben werden, dass über ihre Identität kein Zweifel aufkommen kann.

Denn für den Zustellempfänger muss nachprüfbar sein, ob die Richter, die
an der Entscheidung mitgewirkt haben, das Urteil auch unterschrieben haben.

Deshalb genügt insoweit die Angabe „gez. Unterschrift“ nicht. (vgl. RGZ 159,25,26, BGH,
Beschlüsse v. 14.07.1965 – VII ZB 6 & 65 = Vers.R 1965, 1075, v. 15.04.1970 – VIII ZB
1/70 = VersR 1970, 623, v. 08.06.1972 – III ZB 7/72 = VersR 1972, 975, Urt. v. 26.10.1972
– VII ZR 63/72 = VersR 1973, 87)

Drucken Sie sich diesen Text aus ..

. und drücken ihn genau dem in die Hand, der zum Beispiel pfänden
will, ebenso all seinen willfährigen Helfern und Richtern.

Quelle : rrredaktion.eu

Staatsanwälte und ihre Vertuschung und Verheimlichung eigener Machenschaften

Die Bestechung da oben, interessiert mich nicht, die Weisung des Vorgesetzten, stört mich nicht, die Einflussnahme von oben, irritiert mich nicht, der Ladendiebstahl ist strafbar – nicht ?

Die nachfolgenden Ausführungen basieren auf der Annahme der rechtlichen Situation vor dem Mauerfall bzw. dem Einigungsvertrag, in dem das Grundgesetz und ggf. das Gerichtsverfassungsgesetz noch Bestand hatte.

Die Antwort auf die Frage, wie unabhängig Staatsanwälte sind, ist recht einfach….

Gar nicht !

Dieser Umstand hat damit zu tun, dass die Abhängigkeit gesetzlich geregelt ist, da z.B. Korruption oder andere Straftatbestände, die von (hohen) Amts- und Würdenträgern in Politik und Verwaltung nicht strafrechtlich verfolgt werden sollen.

Ein probates Mittel also Korruption zu verheimlichen und zu vertuschen, ohne dass irgendetwas ans Licht kommt.

Stattdessen gibt man sich nach Außen hin rechts- und gesetzestreu und macht den Bürgern dieses Landes vor, dass sie in einem Rechtsstaat leben, in dem Recht und Gesetz angeblich wichtige Güter dieser angeblich freien Demokratie sind, die es gilt, mittels Rechtsprechung , Strafverfolgung und durch exekutives Handeln zu schützen.

Dank des Internets weiß man heute um diese Dinge etwas mehr, als es den korrupten Beamten und Politikern eigentlich lieb sein könnte.

Denn Sie wollen ja um alles in der Welt wiedergewählt bzw. in Amt und Würden bleiben.

So wird die angebliche Rechtsprechung bei ihren organisierten Prozessbetrug mittels Scheinurteile und Scheinbeschlüsse immer wieder aufs Neue entlarvt, so dass auch hier deutlich wird, dass eine Unabhängigkeit der angeblichen Rechtsprechung faktisch nicht besteht.

Dass darüber hinaus Beamte und Angestellte der Exekutive mittels Weisung eines Vorgesetzten an die Verwirklichung von Menschenrechten z.B. Artikel 7 Buchstabe b. UN Sozialpakt oder Artikel 6 EMRK (Scheinurteile u.a.) gehindert werden, ist kein Novum, sondern eine „nach oben hin“ abgekartete Sache, die von Organisationen, wie Transparency International teilnahmslos zur Kenntnis genommen wird, wobei TI über satte Spendengelder aus Bußgeldern finanziert wird.

Kein Zufall, dass Frau Edda Müller als Chefin von Transparency einmal Umweltminister in SH (meine ehem. Chefin) war, genauso wie es kein Zufall ist, dass der Chef vom Weißem Ring Uwe Döring auch Justizminister in SH war, wobei der Weisse Ring (außer im Schulbereich) Mobbingopfern kategorisch eine Abfuhr erteilt.

Warum unterscheidet der Weisse Ring zwischen Mobbingopfern aus dem Bereich der Schule einerseits und andererseits aus dem übrigen Bereich, wobei es im Unternehmen BRD mehr als 5 Millionen Opfer von Mobbing im nicht schulischen Bereich gibt ?

Fließen über solche Katalysatoren die Spendengelder besonders gut ?

Frau Müller schweigt.

Transparenz will Transparency Deutschland jedenfalls nicht walten lassen.

Ich hatte TI mehrfach angeschrieben, um in ihre Finanzierung durch Staatsgelder Einblick nehmen zu können.

Schweigen auf breiter Front !

Zurück zu den angeblichen Anwälten des Staates….

Die Weisungsabhängigkeit der Staatsanwälte ist (war) im Artikel 146 Gerichtsverfassungsgesetz geregelt.

Zitat:

Die Beamten der Staatsanwaltschaft haben den dienstlichen Anweisungen ihres Vorgesetzten nachzukommen. – Quelle.

Um als Dritter bzw. als Bürger solchen Weisungen nicht auf die Spur zu kommen, hat man im Strafgesetzbuch die Mitteilung von diesen Weisungen an Dritte bzw. an die Bürger in § 353 b. StGB unter Strafe gestellt, wobei diese Weisungen als Dienstgeheimnis eingestuft sind.

Es kommt also nicht von ungefähr, dass Deutschland sich nach wie vor weigert, die UN-Konvention gegen Korruption (UNCAC) zu ratifizieren, da die Staatsanwälte dann möglicherweise in einem anderen Licht zu sehen wären.

Erwähnenswert ist, dass Körperverletzung durch Mobbing im öffentlichen Dienst strafrechtlich auf Anweisung nicht verfolgt wird, da Mobbing ein probates Mittel ist, Beschäftigte, die aufgrund ihrer Aufgaben (z.B. Überwachungsaufgaben Umweltschutz) unbewusst in die Nähe von korrupten Dunstkreisen in den eigenen Landes- und/oder Bundesbetrieben geraten, fachgerecht auszusondern und zwar nach den Methoden der angeblich ehemaligen DDR.

Vorgehensweise zur psychischen Zersetzung gemäß STASI-Richtlinie 1/76

Besonders schwer betroffen sind Whistleblower.

Nachfolgend ein entsprechender Vortrag des Herrn Dr. Winfried Maier (Richter am OLG München), Augsburg anlässlich der 6. Speyerer Demokratietagung der Hochschule Speyer zum Thema „Korruption in Politik und Verwaltung“ am 24. und 25. Oktober 2002.

http://menschenrechtsverfahren.wordpress.com/2012/03/30/netzwerk-korruption-staatsanwalte-und-ihre-vertuschung-und-verheimlichung-eigener-machenschaften-oder-wie-unabhangig-sind-staatsanwalte/

Gerichtsvollzieher beim Rock`n` Roll Bettler…

Die rechtlich zwingenden Grundlagen für die persönliche Unterschrift finden sich
im § 126 BGB, § 315 ZPO, § 275 StPO!

Zur Schriftform gehört grundsätzlich die eigenhändige Unterschrift (vgl. z.B. Urteil
vom 6. Dezember 1988 BVerwG 9 C 40.87 BVerwGE 81, 32 ; Beschluss vom
27. Januar 2003 BVerwG 1 B 92.02 NJW 2003, 1544).

Zwar hat der Gemeinsame Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes entschieden,
dass bei Übermittlung bestimmender Schriftsätze auf elektronischem Wege dem
gesetzlichen Schriftformerfordernis unter bestimmten Voraussetzungen auch ohne
eigenhändige Unterschrift genüge getan ist (Beschluss vom 5. April 2000
GmS-OBG 1/98 Buchholz 310 § 81 VwGO Nr. 15); dies gilt aber nur in den Fällen,
in denen aus technischen Gründen die Beifügung einer eigenhändigen Unterschrift unmöglich
ist und nicht für die durch normale Briefpost übermittelten Schriftsätze, deren Unterzeichnung
möglich und zumutbar ist (vgl.BFH, Urteil vom 10. Juli 2002 VII B 6/02 BFH/NV 2002, 1597;
Beschluss vom 27. Januar 2003 BVerwG 1 B 92.02 a.a.O.)

Dies gilt vor allem auch für gerichtliche Dokumente
(Urteile, Beschlüsse, Vollstreckungstitel etc.):

Gerichtsvollzieher beim Rock`n` Roll Bettler…