Mahnschreiben : Die Drohung mit dem SCHUFA-Eintrag

Richterhammer und Österr. FahneEin Energieversorger drohte in seinen Mahnschreiben standardmäßig mit der Übermittlung
der Schuldnerdaten an die SCHUFA, sofern die Forderung nicht beglichen werde.

Wird aber eine Forderung bestritten, so ist die Übermittlung
der Schuldnerdaten gesetzlich ausgeschlossen.

Der Sachverhalt

Ein Energieversorger forderte einen Kunden auf, offene Rechnungen zu begleichen.
Sollte die Zahlung nicht erfolgen, werde die Forderung an ein Inkassbüro übergeben.

Des Weiteren behielt sich der Energieversorger vor, einen Eintrag bei
der SCHUFA Holding AG zu Lasten des Schuldners vornehmen zu lassen.

Diese in den Mahnschreiben des Energieversorgers standardmäßig enthaltene Ankündigung
erreichte einen Kunden, der die geltend gemachte Forderung über mehrere Jahre hinweg
sogar anwaltlich bestritten hatte. Wird aber eine Forderung bestritten, so ist die
Übermittlung der Schuldnerdatenan die SCHUFA gesetzlich gemäß § 28 a Abs. 1 Nr. 4
BDSG ausgeschlossen.

Wettbewerbszentrale eingeschaltet

Die Wettbewerbszentrale wurde auf die Mahnschreiben eines Energieversorgers in Hessen
aufmerksam gemacht. Diese sah darin eine unsachliche Beeinflussung der Entscheidungsfreiheit
der Verbraucher und damit eine unlautere geschäftliche Handlung gemäß §§ 3, 4 Nr. 1 UWG.

Denn wegen der einschneidenden Folgen eines solchen SCHUFA-Eintrags werden die
angesprochenen Verbraucher veranlasst, dem Zahlungsverlangen des Energieversorgers
nachzukommen, auch wenn diese die bereits bestrittene Forderung eigentlich für
unberechtigt halten.

Sie würden dann aber keine informations-, sondern eine angstgeleitete Entscheidung
treffen (vgl. dazu auch OLG Düsseldorf, Urteil v. 09.07.13, Az. I – 20 O 102/12;
OLG Celle, Urteil v. 19.12.13, Az. 13 O 64/13).

Der Energieversorger wurde von der Wettbewerbszentrale abgemahnt.
Dieser gab daraufhin eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab.

Schufa-Drohung auch bei Mobilfunkunternehmen

Auch das OLG Düsseldorf hatte einem Telekommunikationskonzern verboten, seinen
Kunden trotz bestrittener Forderungen mit einem Schufa-Eintrag zu drohen.

Hier hatte die Verbraucherzentrale Hamburg
das Unternehmen auf Unterlassung verklagt.

Siehe Beitrag :

Oberlandesgericht Düsseldorf, Urteil vom 09.07.2013 – I-20 U 102/12

Quelle : Rechtsindex