GEZ – Beitragsservice – Musterschreiben – Antwort des Beitragsservice

Geehrte Leser,

zuerst möchte ich an das vorangegangene Schreiben, an den Beitragsservice erinnern. Dieses findet Ihr unter dem folgenden Link:

GEZ – Beitragsservice – Musterschreiben

 

Als Antwort kam folgendes Schreiben:

GEZ AntwortWie zu erwarten, ist der Beitragsservice keineswegs auf mein Schreiben eingegangen. Scheinbar hat man hier nur mit Textbausteinen gearbeitet. Um den Nachweis der vorgefertigten Textbausteine zu prüfen, würde ich euch bitten, wenn Ihr Schreiben erhalten habt, die den selben Textinhalt haben, uns bitte zu informieren und diese gegebenenfalls zur Verfügung zu stellen.

Kommen wir aber zur eigentlichen Dreistigkeit. Wie Ihr im rot unterstrichenen Textteil lesen könnt, geht man mit dem Beitragsservice einen Vertrag ein, wenn man eine Wohnung inne hat. Man beruft sich einfach (hat man nicht einmal im Schreiben aufgeführt) auf den §2 RBStV:

RFGQuelle: https://www.rundfunkbeitrag.de/e1645/e1734/15terRundfunkbeitragsstaatsvertrag.pdf

 

Dieser Zustand ändert aber nichts am eigentlichem Problem. Das Problem ist der eigentliche Vertrag (RBStV), dem ich nicht zugestimmt habe. Was ist eigentlich ein Vertrag? Die Lösung ist ganz simpel:

Definition: Ein Vertrag kommt durch übereinstimmende Willenserklärung zustande (Angebot und Annahme). §§ 145 ff. BGB

Die Bindung des Erklärenden an den Antrag ist unterschiedlich lang:

  • Unter Anwesenden kann der Antrag nur sofort angenommen werden, wenn nichts anderes vereinbart wird (§ 147 Abs. 1 BGB).
  • Unter Abwesenden dauert die Bindung, bis nach normalen Umständen mit dem Eingang zu rechnen ist (§ 147 Abs. 2 BGB).
  • Durch Tod des Antragenden wird das Angebot nicht hinfällig (§ 153 BGB). Dann sind die Erben daran gebunden (§ 1922 BGB).
  • Die Annahmeerklärung (nicht die Annahme!) ist entbehrlich, wenn darauf verzichtet wurde oder sie nicht üblich ist, § 151 BGB (Beispiel: Versandhauskauf). Vgl. dazu das Problem der Vergleichsfalle.
  • Eine verspätete oder abweichende Annahme wird als neues Angebot definiert (§ 150 BGB). Typisch ist das bei Vertragsverhandlungen: Einer macht ein Angebot, der anderen „nimmt an“, indem er andere Bedingungen stellt (= neues Angebot). Der erste Teil formuliert wieder um (= neues Angebot) usw.
  • Verbrauchersituation: Durch Zusendung unbestellter Waren kommt eine Vertragsverpflichtung nicht zustande: § 241a BGB. Es wird aber auch keine Aufbewahrungs- oder Rückgabeverpflichtung begründet!

 

Wichtig:

Verträge zu Lasten Dritter sind mit der Privatautonomie grundsätzlich nicht vereinbar und im BGB folgerichtig auch nicht vorgesehen. Vertragliche Drittbelastungen ohne Mitwirkung des Dritten sind somit regelmäßig nicht möglich.

Des weiteren: Das VwVfG sagt folgendes aus:

§ 59 Nichtigkeit des öffentlich-rechtlichen Vertrages

(1)Ein öffentlich-rechtlicher Vertrag ist nichtig, wenn sich die Nichtigkeit aus der entsprechenden Anwendung von Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches ergibt.

 

§ 58 Zustimmung von Dritten und Behörden

(1)Ein öffentlich-rechtlicher Vertrag, der in Rechte eines Dritten eingreift, wird erst wirksam, wenn der Dritte schriftlich zustimmt.

 

Wie Ihr seht, interessiert einen Beitragsservice kein Gesetz. Man beruft sich auf einen Vertrag. Der Kampf geht weiter. Die Fortsetzung folgt.

Euer VNV

GEZ – Eine „nicht rechtsfähige Gemeinschaftseinrichtung“

Hallo zusammen,

hier noch etwas zum Thema „GEZ“.

Wie wir ja alle wissen, ist der ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice, eine nicht rechtsfähige Gemeinschaftseinrichtung.

Aber hat schon mal jemand geschaut was eine Gemeinschaftseinrichtung ist??? Das scheint ja auch klar definiert zu sein.

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http://www.gesetze-im-internet.de/ifsg/__33.html

Impressum

ARD ZDF Deutschlandradio
Beitragsservice
Freimersdorfer Weg 6
50829 Köln

Tel.: 0221/ 50 61-0 (Zentrale)

Service-Fax: 018 59995 0105 (6,5 Cent/Min)*
*aus den deutschen Festnetzen, abweichende Preise für Mobilfunk.

 

Umsatzsteueridentifikationsnummer DE 122790216

Geschäftsführer: Dr. Stefan Wolf

ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice ist eine öffentlich-rechtliche, nicht rechtsfähige Gemeinschaftseinrichtung der in der Arbeitsgemeinschaft der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten der Bundesrepublik Deutschland (ARD) zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten, des ZDF und des Deutschlandradio zum Zwecke des Einzugs der Rundfunkbeiträge nach dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag.

Hinweis:

Die fehlende Prozessfähigkeit nicht rechtsfähiger Vereine führt bei Vereinen mit größerer Mitgliederzahl zu Schwierigkeiten. Da die einzelnen Mitglieder durch die Anführung des Vereinsnamens nicht hinreichend individualisiert werden (BGH, NJW 1965,29,31) müssen bei einem Aktivprozess alle Mitglieder in der Klageschrift als Partei aufgeführt werden. Bei erheblich fluktuierender Mitgliederzahl dürfte dies praktisch aussichtslos sein.

http://recht.lubwart.de/zivilrecht/urteile/500998959b0757edb.php

GEZ – Erste Hilfe gegen den neuen Rundfunkbeitrag

In den nächsten Tagen werden wir    alle Post bekommen, denn der neue Rundfunkbeitrag steht vor der Tür und der    frischgebackene „Beitragsservice der öffentlich-rechtlichen    Landesrundfunkanstalten (ARD), des Zweiten Deutschen Fernsehen (ZDF) und des    Deutschlandradio“ – (früher GEZ) – will an    unser Geld. Geld für nichts. Einfach nur weil wir am Leben sind und eine Wohnung oder    einen Betrieb haben. Gottschalk, Jauch und Jörg Pilawa können anscheinend nicht genug bekommen.

GEZ-Feuer-mn-Internet

Das neue System ist so teuflisch    ausgeklügelt, dass viele Menschen glauben, wir könnten uns nun endgültig nicht mehr    gegen diesen Wahnsinn wehren. Es besteht von Seiten des Gesetzgebers offensichtlich die    Absicht, ein System zu retten, das nicht mehr zu retten ist.

Doch wir können uns wehren und je stärker wir    mit totalitären Methoden drangsaliert werden, desto notwendiger ist der Widerstand! Es    ist vor allem die Ungerechtigkeit und der Angriff auf Geringverdiener und Behinderte, der    die Solidarität Aller notwendig macht! Aber auch der Verlust der Vielfalt an    Informationen und Meinungen, der durch ein immer mächtiger werdendes Medienmonopol zu spüren ist, erfordert    ein entschiedenes Gegenengagement!

Ich werde in nächster Zeit noch ausführlicher    auf weitere Gegenmaßnahmen

eingehen. Hier nun aber wegen der Dringlichkeit    zunächst eine Erste Hilfe gegen die akute Bedrohung durch den neuen sog. Beitragsservice.    Unser Ziel muss es sein, den Beitrag definitiv und endgültig nicht zu bezahlen.

Bevor es losgeht

Um der neuen Situation gerecht zu werden, sollte    man umgehend seine ggf. erteilte Einzugsermächtigung oder den Dauerauftrag bei der Bank    kündigen und dies der zuständigen Rundfunkanstalt mitteilen. Ansonsten wird abgebucht    und man kann seinem Geld später hinterherlaufen. Alle Anschreiben in dieser Sache sollten    an die Rundfunkanstalt gehen und nicht an die nicht rechtsfähige Institution     „Beitragsservice“. Wählen Sie immer die Form Brief plus Fax oder Einschreiben    mit Rückschein.

 Die ersten Briefe des Beitragsservice

Schmeißen Sie niemals Briefe des Beitragsservice    weg (das brennende GEZ-Schreiben im obigen Foto ist nur symbolisch gemeint)! Legen Sie    sich einen Ordner an, in dem Sie die Korrespondenz sammeln. Die ersten Schreiben sind in    der Regel harmlos. Sie mögen aber durchaus aggressive Hinweise enthalten, wie etwa die    Androhung einer Mahngebühr. Lassen Sie sich davon nicht einschüchtern. Es ist zu    erwarten, dass mehrere Zahlungserinnerungen und weitere Drohungen folgen werden. Man muss    dazu wissen, dass der Beitrag gem. § 7 Abs. 3 RBStV (Rundfunkbeitragsstaatsvertrag) erst    in der Mitte des Dreimonatszeitraums fällig wird, also aktuell Mitte Februar. Außerdem    wird die Verweigerung der Zahlung gem. § 12 Abs. 1 Nr. 3 RBStV erst nach sechs Monaten zu    einer Ordnungswidrigkeit. Wir können also erstmal entspannen und die Briefe sammeln.

 Achtung: Der Beitragsbescheid!

Irgendwann wird uns der Beitragsservice den    eigentlichen Beitragsbescheid zusenden. Dieser ist deutlich als Bescheid gekennzeichnet    und muss unbedingt ernst genommen werden. Im Gegensatz zu den vorher genannten Briefen    enthält der Beitragsbescheid neben der Zahlungsaufforderung eine Rechtsmittelbelehrung.    Lesen Sie sich diese ganz genau durch und achten Sie darauf, ob Sie wie in den meisten    Bundesländern Widerspruch gegen den Bescheid einlegen müssen oder ob der direkte Weg zum    Verwaltungsgericht vorgesehen ist (s. jeweils landeseigene Ausführungsgesetze zur VwGO).    Sie haben nun einen Monat Zeit, um gegen den Bescheid vorzugehen, so wie es in der    Rechtsmittelbelehrung steht. Nutzen Sie die Frist, aber überziehen Sie diese nicht, sonst    haben Sie verloren.

 Ich gehe im folgenden davon aus, dass Sie in    einem Bundesland leben, in dem Sie gegenüber der Rundfunkanstalt Widerspruch einlegen    können.

 Widerspruch einlegen

Widersprüche sind gebührenfrei. Mit Einreichung    des Widerspruchs haben Sie das Verfahren in Ihre Hände gelegt und es kann bis zum    Abschluss des Verfahrens keine Zwangsvollstreckung erfolgen. Sie müssen den Widerspruch    nicht begründen; fordern Sie stattdessen eine rechtliche Begründung bei der    Rundfunkanstalt dafür an, warum gerade Sie persönlich rundfunkbeitragspflichtig sein    sollen. Spielen Sie auf Zeit. Schreiben Sie, dass eine Begründung folgt und bitten Sie um    einen Termin, bis wann man die Begründung von Ihnen wünscht. Das kann ein paar mal hin    und her gehen. Irgendwann folgt dann der ablehnende Widerspruchsbescheid mit einer    erneuten Rechtsmittelbelehrung. Jetzt ist es Zeit zu klagen.

Klage vor dem Verwaltungsgericht

Haben Sie keine Scheu, vor dem Verwaltungsgericht    zu klagen! Sie brauchen dafür keinen Anwalt und Sie müssen auch kein Jurist sein, um    Erfolg haben zu können. Die Richter des Verwaltungsgerichtes sind gem. § 86 Abs. 1 VwGO    (Verwaltungsgerichtsordnung) dazu verpflichtet, selbst die rechtlichen und sachlichen    Gegebenheiten des zu behandelnden Falles zu untersuchen. So können auch Schriftsätze von  juristischen Laien mit falsch formulierten    Klageanträgen vom Gericht korrigiert werden. Auch vor den Gerichtskosten braucht man    keine Angst zu haben. Der anfängliche Streitwert dürfte sich vermutlich auf die ersten    drei Monate Rundfunkbeitrag beziehen, wodurch die Gerichtskosten bei ca. 70 Euro liegen.

Eine Klage muss einen „Antrag“ und eine     „Begründung“ enthalten und sie muss selbstverständlich fristgerecht auf    sicherem Wege bei dem im Rechtsmittelbehelf vorgegebenen Gericht eingereicht werden. Der    Antrag dürfte wie folgt lauten: „Es wird beantragt, den Beklagten zu verurteilen,    den Gebührenbescheid vom x.x.2013 sowie den Widerspruchsbescheid vom xx.x.2013 aufzuheben    und sämtliche Forderungen gegen den Kläger (die Klägerin) fallen zu lassen. Der    Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.“

Erst dann folgt die Begründung. Einige Beispiel hierfür finden Sie in meinem Buch.

Frist verpasst?

Es kann sein, dass Ihnen eine Fristversäumnis    vorgeworfen wird, obwohl Sie noch gar keinen Bescheid erhalten haben. Fordern Sie dann die    Rundfunkanstalt dazu auf, den Empfang des Schreibens zu beweisen. Um die Beweispflicht der    Rundfunkanstalt deutlich zu machen, zitieren Sie den Bundesgerichtshof (BGH).

Der BGH hat nämlich über die Heranziehung von    Anscheinsbeweisen im Falle von angeblich zugestellten Einschreibebriefen folgende Aussage    getroffen: Es sei schließlich ganz und gar typisch, dass Einschreibebriefe    ihren Adressaten erreichen, und dennoch werde ein Anscheinsbeweis nicht zugelassen, weil    es in 266 von 1 Million Fällen vorkomme, dass Einschreibesendungen verlorengingen (BGHZ    24, 308, 312 ff.). Der Anscheinsbeweis sei nicht schon dann geführt, wenn zwei    verschiedene Möglichkeiten eines Geschehensablaufs in Betracht zu ziehen sind, von denen    die eine wahrscheinlicher ist als die andere (ebenda).

 Für Ängstliche

Dies ist nur der Anfang einer gezielten Gegenwehr.    Wir brauchen also keine Angst vor schlimmen Konsequenzen zu haben. Sollten Sie trotzdem    lieber zahlen, um Ihre Ruhe zu haben, können Sie auch einen Ratenzahlungsantrag bei der    Rundfunkanstalt stellen. Ebenfalls mit Bescheid, Widerspruch, Widerspruchsbescheid und    Klagemöglichkeit.

Tipp: Senden Sie per Post einen    Verrechnungsscheck an die Beitragsabteilung Ihrer Anstalt und warten Sie ab, dass dieser    Scheck eingelöst wird. Eigentlich ist diese Zahlungsart nach der Satzung nicht    vorgesehen, aber wenn’s darum geht, irgendwie an Geld zu kommen, wird die Anstalt    zugreifen. Probieren Sie es aus! Falls er nicht eingelöst wird, haben Sie auch nichts    verloren!

Nur eines dürfen wir nicht tun: Wir dürfen es    nicht durchgehen lassen, dass die Rundfunkanstalten uns unser Geld unwidersprochen    abnehmen, nur weil wir eine Wohnung haben…!

Wie aus der Presse zu erfahren ist, lassen sich    auch immer mehr Institutionen den Rundfunkbeitrag nicht gefallen: Die Drogeriekette    Rossmann klagt, die Stadt Köln boykottiert und die Kirche protestiert. Wir sind also in    guter Gesellschaft!

http://www.gez-abschaffen.de/erstehilfe.htm