Der Bundesgerichtshof hat in zwei Entscheidungen in 2010 und 2011 klar gestellt,
daß Sozialleistungen nicht pfändbar sind: „Die Pfändung von Sozialleistungen, welche
das Existenzminimum nach Art. 20 Abs. 1 GG sichern sollen, ist generell unzulässig.
Im verhandelten Fall ging es konkret um Sozialleistungen des Art. 20 Abs.
1 GG geforderte Existenzminimum sichern, dürfen sie auch im Wege der
Zwangsvollstreckung nicht angegriffen werden.
(Az. BGH VII ZB 11/09) Anmerkung: ALG II (SGB II) und Grundsicherung bei
Erwerbsminderung und im Alter (SGB XII) sind grundsätzlich nicht pfändbar.
„Mit diesem Urteil bestätigt der BGH seine bisherige Rechtsprechung zur Unpfändbarkeit
von Sozialleistungen. Laut dem BGH in dieser Entscheidung darf eine Zwangsvollstreckung
generell nicht dazu führen, dass der Schuldner seinen notwendigen Unterhalt nicht mehr
bestreiten könne, zu dem nicht nur grundlegende lebensnotwendige Bedürfnisse gehören.
Die Zwangsvollstreckung ist in keinem Fall der staatlichen Sanktionsmöglichkeit
eines Leistungsempfängers bei pflichtwidrigem Verhalten gleichzusetzen.
Eine Pfändung des ALG II, auch in Kleinbeträgen, kommt
generell nicht in Betracht. (Az. BGH VII ZB 7/11)“
Dies aber bedeutet auch, daß Jobcenter Bürgern keine Gelder von der Sozialleistung
abziehen dürfen. Es gilt stehts die Tabelle zu den gesetzlichen Pfändungsfreigrenzen
in § 850c ZPO , wie die Erwerbslosen-Initiative ARCA Soziales Netzwerk e.V. befindet.
Quelle : gegen-hartz.de