Prozeßbeobachter gesucht – bitte verteilen
Dahlke / Region Hannover
Betreff: angebliches Fahren ohne Fahrerlaubnis
Datum: Mittwoch, den 26.09.2012,
09.00 Uhr
Ort: Verwaltungsgericht Hannover, Eintrachtweg 19, 30173 Hannover
Sitzungssaal 4
Kontakt: Oliver Dahlke, Tel.: 05131 / 483898
Es geht um einen Europäischen Führerschein der 2006 in Polen ausgestellt wurde und illegal 2012 durch Hausstürmung beschlagnahmt wurde,
um angeblich einen Fahrverbotsaufkleber für Deutschland anzubringen. Das ist seit 8 Monaten nicht geschehen.
Der Führerschein wurde zuvor 3 ½ Jahre anerkannt und von einem Tag auf den anderen nicht mehr.
Es gab keine Gründe (z.B. Owig) um den Führerschein nicht weiterhin anzuerkennen.
Des weiteren wird bis heute ein Fahrzeug beschlagnahmt, mit dem der Beschuldigte unterwegs war, das ihm aber gar nicht gehört.
Das Vorgehen der Staatsanwaltschaft Hannover und des Amtsgericht Neustadt und Hannover verstoßen gegen die anzuwendende 2te Führerscheinrichtlinie der Europäischen Kommission und alle höchstrichterlichen Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts und des Europäischen Gerichtshofs.
Leider interessiert keinen der Beamten das sie Herrn Dahlke den gesetzlichen Richter nach Art. 101 GG entzogen haben (siehe unten). Bei einer negativen Entscheidung des Verwaltungsgerichts wird Strafanzeigen gegen alle beteiligten Bediensteten gestellt.
Wenn keine Sperrzeit, keine MPUAnordnung und die Wohnsitzvoraussetzungen eingehalten wurden,sind Führerscheine aus anderen EU Mitgliedsstaatenanzuerkennen. Die ausstellende Behörde in Polen hat den BRDGerichten mittlerweile 4 mal schriftlich mitgeteilt, das alleAusstellungskriterien eingehalten wurden. Es obliegt alleindem Ausstellungsstaat Führerscheine einzuziehen und nicht derBRD.
Beschluß: BUNDESVERFASSUNGSGERICHT – 2 BvR 947/11 – vom 22.9.2011
Randnummer 13
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist der Europäische Gerichtshof gesetzlicher Richter im Sinne von Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG. Unterlässt es ein deutsches Gericht, ein Vorabentscheidungsersuchen an den Europäischen Gerichtshof zu richten, obwohl es unionsrechtlich dazu verpflichtet ist, werden die Rechtsschutzsuchenden des Ausgangsverfahrens ihrem gesetzlichen Richter entzogen (BVerfGE 73, 339 <366 ff.>; 75, 223 <233 ff.>; 82, 159 <192 ff.>; 126, 286 <315 ff.>). Allerdings stellt nicht jede Verletzung der sich aus Art. 267 Abs. 3 AEUV ergebenden Vorlagepflicht einen Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG dar. Das Bundesverfassungsgericht beanstandet die Auslegung und Anwendung von Zuständigkeitsnormen nur, wenn sie bei verständiger Würdigung der das Grundgesetz bestimmenden Gedanken nicht mehr verständlich erscheinen oder offensichtlich unhaltbar sind. Dieser Willkürmaßstab wird auch angelegt, wenn eine Verletzung von Art. 267 Abs. 3 AEUV in Rede steht (BVerfGE 82, 159 <194 f.>; 126, 286 <316>; BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 25. Januar 2011 – 1 BvR 1741/09 -, NJW 2011, S. 1427 <1431>).
Randnummer 21
(b) Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zur 2. Führerscheinrichtlinie sind die Mitgliedstaaten nach deren Art. 1 Abs. 2 verpflichtet, die Führerscheine anderer EU-Mitgliedstaaten ohne jede Formalität anzuerkennen (EuGH, Urteil vom 19. Februar 2009, Rs. C-321/07, Schwarz, Slg. 2009, S. I-1113, Rn. 75).
Randnummer 22
Es ist Aufgabe des Ausstellermitgliedstaats, zu prüfen, ob die im Unionsrecht aufgestellten Mindestvoraussetzungen, insbesondere diejenigen hinsichtlich der Fahreignung und des Wohnsitzes, erfüllt sind und ob somit die Erteilung einer Fahrerlaubnis gerechtfertigt ist (EuGH, Urteil vom 26. Juni 2008, verb. Rs. C-329/06 und C-343/06, Wiedemann/Funk, Slg. 2008, S. I-4635, Rn. 52). Wenn die Behörden eines Mitgliedstaats einen Führerschein ausgestellt haben, sind die anderen Mitgliedstaaten somit nicht befugt, die Beachtung der in dieser Richtlinie aufgestellten Ausstellungsvoraussetzungen nachzuprüfen. Der Besitz eines von einem Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins ist nämlich als Nachweis dafür anzusehen, dass der Inhaber dieses Führerscheins am Tag der Erteilung des Führerscheins diese Voraussetzungen erfüllte (EuGH, Urteil vom 26. Juni 2008, Wiedemann/Funk, a.a.O., Rn. 53). Dies gilt auch dann, wenn der Führerschein im Aufnahmemitgliedstaat wegen Drogen- oder Alkoholkonsums entzogen wurde und der Ausstellungsmitgliedstaat nicht dieselben Anforderungen an den Eignungsnachweis stellt, insbesondere auf eine medizinisch-psychologische Untersuchung verzichtet (EuGH, Urteil vom 26. Juni 2008, Wiedemann/Funk, a.a.O., Rn. 73). Der Aufnahmemitgliedstaat ist nur im Hinblick auf ein Verhalten, das nach dem Erwerb des von einem Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins eingetreten ist, zur nachträglichen Eignungsüberprüfung befugt.
EuGH Beschluss des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 9. Juli 2009
Wierer/Land Baden-Württemberg (Rechtssache C‑445/08)
Vorlagefrage:
Randnummer 34
Vor diesem Hintergrund hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof die folgenden Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:
1. Steht den vom Europäischen Gerichtshof in den Urteilen vom 26. Juni 2008, Wiedemann und Funk (C‑329/06 und C‑343/06, Slg. 2008, I‑4635) und Zerche u. a. (C‑334/06 bis C‑336/06, Slg. 2008, I‑4691), entwickelten Grundsätzen entgegen, dass die nationalen Fahrerlaubnisbehörden und Gerichte des Aufnahmemitgliedstaats sich bei der Prüfung der Beachtung des Wohnsitzerfordernisses nach Art. 9 der Richtlinie 91/439 durch den Ausstellermitgliedstaat zum Zeitpunkt der Ausstellung der Fahrerlaubnis zum Nachteil des Führerscheininhabers auf dessen Erklärungen und Informationen stützen, die dieser im Verwaltungsverfahren oder gerichtlichen Verfahren gemacht hat und zu deren Abgabe er im Rahmen einer durch das nationale Verfahrensrecht ihm auferlegten Mitwirkungspflicht bei der Aufklärung des entscheidungserheblichen Sachverhalts verpflichtet war?
Für den Fall, dass die erste Frage verneint werden sollte:
2. Steht den vom Europäischen Gerichtshof in den Urteilen vom 26. Juni 2008, Wiedemann und Funk sowie Zerche u. a., entwickelten Grundsätzen entgegen, dass die nationalen Fahrerlaubnisbehörden und Gerichte des Aufnahmemitgliedstaats bei der Prüfung der Beachtung des Wohnsitzerfordernisses nach Art. 9 der Richtlinie 91/439 durch den Ausstellermitgliedstaat dann, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass dieses zum Zeitpunkt der Ausstellung nicht erfüllt war, ausschließlich im Ausstellermitgliedstaat etwa bei Meldebehörden, Vermietern oder Arbeitgebern weitere Ermittlungen anstellen und die hierbei ermittelten Tatsachen, sofern sie beweiskräftig festgestellt wurden, allein oder zusammen mit bereits vorliegenden Informationen aus dem Ausstellermitgliedstaat oder vom Fahrerlaubnisinhaber selbst stammenden Informationen verwerten?
Antwort des EuGH:
38 Nach gefestigter Rechtsprechung sieht dieser Art. 1 Abs. 2 die gegenseitige Anerkennung der von den Mitgliedstaaten ausgestellten Führerscheine ohne jede Formalität vor. Diese Bestimmung erlegt den Mitgliedstaaten eine klare und unbedingte Verpflichtung auf, die keinen Ermessensspielraum in Bezug auf die Maßnahmen einräumt, die zu erlassen sind, um dieser Verpflichtung nachzukommen (Urteil Schwarz, Randnr. 75 und die dort angeführte Rechtsprechung).
39 Es ist Aufgabe des Ausstellermitgliedstaats, zu prüfen, ob die im Gemeinschaftsrecht aufgestellten Mindestvoraussetzungen, insbesondere diejenigen hinsichtlich des Wohnsitzes und der Fahreignung, erfüllt sind und ob somit die Erteilung − gegebenenfalls die Neuerteilung − einer Fahrerlaubnis gerechtfertigt ist (Urteile Wiedemann und Funk, Randnr. 52, sowie Zerche u. a., Randnr. 49).
40 Wenn die Behörden eines Mitgliedstaats einen Führerschein gemäß Art. 1 Abs. 1 der Richtlinie 91/439 ausgestellt haben, sind die anderen Mitgliedstaaten somit nicht befugt, die Beachtung der in dieser Richtlinie aufgestellten Ausstellungsvoraussetzungen nachzuprüfen. Der Besitz eines von einem Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins ist nämlich als Nachweis dafür anzusehen, dass der Inhaber dieses Führerscheins am Tag der Erteilung des Führerscheins diese Voraussetzungen erfüllte (Urteile Wiedemann und Funk, Randnr. 53, sowie Zerche u. a., Randnr. 50).
41 Daher verwehrt es der Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung einem Aufnahmemitgliedstaat, die Anerkennung eines von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins mit der Begründung abzulehnen, dass der Inhaber dieses Führerscheins nach vom Aufnahmemitgliedstaat herrührenden Informationen zum Zeitpunkt der Ausstellung dieses Führerscheins seinen ordentlichen Wohnsitz im Gebiet dieses Mitgliedstaats und nicht im Gebiet des Ausstellermitgliedstaats hatte (Beschluss vom 11. Dezember 2003, Da Silva Carvalho, C‑408/02, Randnr. 22, und Urteil vom 29. April 2004, Kapper, C‑476/01, Slg. 2004, I‑5205, Randnr. 47; vgl. auch Urteile Wiedemann und Funk, Randnr. 55, sowie Zerche u. a., Randnr. 52).
42 Da die Richtlinie 91/439 dem Ausstellermitgliedstaat die ausschließliche Zuständigkeit verleiht, sich zu vergewissern, dass die von ihm ausgestellten Führerscheine unter Beachtung der in den Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und 9 dieser Richtlinie vorgesehenen Wohnsitzvoraussetzung erteilt werden, ist es nämlich allein Sache dieses Mitgliedstaats, geeignete Maßnahmen in Bezug auf diejenigen Führerscheine zu ergreifen, bei denen sich nachträglich herausstellt, dass ihre Inhaber diese Voraussetzung nicht erfüllten (Beschluss Da Silva Carvalho, Randnr. 23; Urteile Kapper, Randnr. 48, Wiedemann und Funk, Randnr. 56, sowie Zerche u. a., Randnr. 53).
55 Dies gilt auch für die Erklärung der nationalen Behörden des Ausstellermitgliedstaats, dass sie die Wohnsitzvoraussetzung nicht geprüft hätten, da eine solche Erklärung nicht beweist, dass der Inhaber seinen Wohnsitz nicht im Gebiet dieses Mitgliedstaats hatte. Im Übrigen ist ein Mitgliedstaat nur dann berechtigt, einen Führerschein nicht anzuerkennen, wenn er dies ohne Eingriff in die Zuständigkeiten des Ausstellermitgliedstaats, wie insbesondere dessen ausschließliche und unumschränkte Zuständigkeit, den Wohnsitz des Inhabers in seinem Hoheitsgebiet zu prüfen, tun kann.
63 Nach alledem ist auf die Vorlagefragen zu antworten, dass die Art. 1 Abs. 2, 7 Abs. 1 sowie 8 Abs. 2 und 4 der Richtlinie 91/439 dahin auszulegen sind, dass sie es einem Mitgliedstaat verwehren, es abzulehnen, in seinem Hoheitsgebiet die Fahrberechtigung einer Person anzuerkennen, die sich aus einem später von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerschein ergibt, wenn auf diese Person zuvor im Aufnahmemitgliedstaat eine Maßnahme des Entzugs einer früheren Fahrerlaubnis wegen Trunkenheit im Verkehr angewendet worden ist und wenn dieser zweite Führerschein außerhalb einer Sperrzeit für die Erteilung eines neuen Führerscheins erteilt wurde, falls sich herausstellt,
– dass auf der Grundlage der Erklärungen und Informationen, die der Inhaber dieses Führerscheins im Verwaltungsverfahren oder im gerichtlichen Verfahren in Erfüllung einer ihm nach dem innerstaatlichen Recht des Aufnahmemitgliedstaats auferlegten Mitwirkungspflicht gegeben hat, die Wohnsitzvoraussetzung vom Mitgliedstaat der Ausstellung dieses Führerscheins nicht beachtet worden ist
Oder
– dass die Informationen, die bei Ermittlungen der nationalen Behörden und Gerichte des Aufnahmemitgliedstaats im Ausstellermitgliedstaat gewonnen wurden, keine von diesem Mitgliedstaat herrührenden unbestreitbaren Informationen sind, die beweisen, dass der Führerscheininhaber zum Zeitpunkt der Ausstellung eines Führerscheins durch den Ausstellermitgliedstaat seinen ordentlichen Wohnsitz nicht in dessen Hoheitsgebiet hatte.
URTEIL DES GERICHTSHOFS (Zweite Kammer) 1. März 2012 (*)
In der Rechtssache C-467/10
41 Es ist Aufgabe des Ausstellermitgliedstaats, zu prüfen, ob die im Unionsrecht aufgestellten Mindestvoraussetzungen, insbesondere die Voraussetzungen in Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 91/439 hinsichtlich des Wohnsitzes und der Fahreignung, erfüllt sind und ob somit die Erteilung einer Fahrerlaubnis gerechtfertigt ist (vgl. Urteile Schwarz, Randnr. 76, und Grasser, Randnr. 20).
42 Wenn die Behörden eines Mitgliedstaats einen Führerschein gemäß Art. 1 Abs. 1 der Richtlinie 91/439 ausgestellt haben, sind die anderen Mitgliedstaaten nicht befugt, die Beachtung der in dieser Richtlinie aufgestellten Ausstellungsvoraussetzungen nachzuprüfen. Der Besitz eines von einem Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins ist nämlich als Nachweis dafür anzusehen, dass der Inhaber dieses Führerscheins am Tag seiner Ausstellung diese Voraussetzungen erfüllte (vgl. u. a. Urteile Schwarz, Randnr. 77, und Grasser, Randnr. 21).
76 Hervorzuheben ist jedoch, dass der Inhaber eines Führerscheins von dem den Unionsbürgern durch Art.21 Abs. 1 AEUV verliehenen und von den Richtlinien 91/439 und 2006/126 anerkannten Recht Gebrauch macht, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, wenn er seinen Wohnsitz in einem bestimmten Mitgliedstaat zu dem Zweck errichtet, hinsichtlich der Bedingungen für die Ausstellung des Führerscheins von weniger strengen Rechtsvorschriften zu profitieren (vgl. entsprechend Urteil vom 9. März 1999, Centros, C-212/97, Slg. 1999, I-1459, Randnr. 27), so dass diese Tatsache für sich genommen nicht die Feststellung zulässt, dass die in Art. 7 Abs. 1 Buchst. b bzw. Art. 7 Abs. 1 Buchst. e der genannten Richtlinien vorgesehene Voraussetzung eines ordentlichen Wohnsitzes nicht erfüllt und die Weigerung eines Mitgliedstaats, einen in einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerschein anzuerkennen, daher gerechtfertigt ist.