Schlagwort-Archive: stgb
Der Paragraph 130 Strafgesetzbuch und die Freiheit der Meinungsäusserung
Artikel 5 des Grundgesetzes erlaubt den Menschen auf deutschem
Staatsgebiet, ihre Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern.
Eine Zensur findet nicht statt.
Folgt man den Ausführungen dieses Artikels, so können wir frei unsere
Meinung in der Öffentlichkeit äußern, auch wenn diese unbequem und gegen
herrschende Meinung oder „Political Correctness“ sein sollte.
Wer das tatsächlich tut, wird bald mit der Realität in diesem Lande konfrontiert
werden. Eine freie Meinungsäußerung ist nicht nur nicht erwünscht, sie wird auch
bestraft. Dass das geht und damit der Artikel 5 GG vollkommen wirkungslos ist,
dafür sorgt der Paragraph 130 StGB, der bestimmt, dass „Volksverhetzung“ unter
Strafe zu stellen ist.
Was einst als strafrechtliches Feigenblatt gedacht war, eine öffentliche
Diskussion des Holocaust zu verhindern (und damit auch die richtige Aufarbeitung
diesen Teils unserer Geschichte), hat sich zunehmend als Waffe gegen unliebsame
Meinungen entwickelt.
Immer mehr Menschen werden wegen angeblicher Volksverhetzung vor einen Richter
gezerrt, angeklagt – oder sollte ich besser sagen, denunziert, von einer geifernden,
selbstgerechten Meute von“ Gutmenschen“, die dumm genug sind, nicht zu merken, dass
sie damit Wegbereiter einer Diktatur sind.
Besonders beklagenswert ist die Rolle der Justiz, die diesen Unfug in zunehmendem
Umfang mitmacht und solche Verfahren nicht umgehend einstellt. Mich erinnert das
stark an die sehr dunkle Zeit in Deutschland, in der die Justiz ebenfalls eine
sehr unrühmliche Rolle gespielt hat.
Nicht ohne Grund gehörte der Berufsstand der Richter neben
den Lehrern zu der am meisten belasteten Berufsgruppe.
Was Volksverhetzung ist, wird im Paragraphen bestimmt, ist aber nicht
unbedingt nachvollziehbar, denn zum Verhetzen gehören zwei, einer der
hetzt und ein anderer, der sich verhetzen lässt.
Es ist schon eine Bankrotterklärung unseres Schul- und Ausbildungssystems, in
dem wir einst zu kritischen und mündigen Bürgern erzogen werden sollten, wenn
der Gesetzgeber der Meinung ist, dass wir mit Hetze nicht richtig umgehen können.
Verständlich wird das Ganze aber, wenn man in diesem Land nicht mehr kritische
Bürger haben will, sondern nur noch abgestumpfte Billiglohnsklaven, die für ein
neues Handy oder Auto mehr Interesse haben, als für Bürgerrechte und Freiheit!
Wenn wir weiterhin an die Demokratie in diesem Land glauben und sie stärken
wollen, damit Radikalismus, ob von links , von rechts oder aus religiösem Eifer
heraus, keinen Platz mehr hat, dann sollte dieser Paragraph schleunigst abgeschafft
werden und durch Aufklärung ersetzt werden!
Es scheint leider aber so zu sein, dass diejenigen, die uns regieren meinen zu
müssen, Angst vor kritischen Menschen haben, die nicht so leicht (ver)führbar
sind und sich der Willkürherrschaft widersetzen !
Von Ulrich Abramowski
Quelle : Journalistenwatch
OWI[G] – BRD Rechtsbankrott – Richter massiv straftatverdächtig
Das Zitiergebot
Wenn ein Grundrecht durch ein Gesetz eingeschränkt werden soll, muss
das Gesetz den entsprechenden Artikel des Grundgesetzes benennen.
Dieses Gebot nennt man „Zitiergebot“.
Gesetze, die gegen das „Zitiergebot“ verstoßen
sind ungültig und davon gibt es einige …
Wikipedia Pranger
Was ist denn das ? Sind wir jetzt im Mittelalter ?
Gibt`s auch eine Seite für pädophile und korrupte Politiker
und verlogene Journalisten oder ist das nicht relevant genug ?
Wikipedia Pranger – Volksverhetzer nach deutschem Recht
Wenn ich Parteiprogramme lese, werde ich müde.
Ich mag Politik, die am Menschen orientiert ist und menschliche Entwicklung
in den Mittelpunkt stellt, dass vor allem Ökonomie sich nach menschlichen
Bedürfnissen richtet, nicht umgekehrt.
Mein Leitsatz ist der vom Sabbat im Neuen Testament. Ich mag aber auch keine
Heuchelei und schon gar keinen Pranger, vielleicht mit Ausnahme des „Ohrfeigomaten“.
Man sollte die Strafbarkeit der Holocaustleugnung abschaffen. Das wollte
meines Wissens nach auch Henryk Broder. Ebenfalls sollte man die Strafbarkeit
bzw. überhaupt das Wort „Voksverhetzung“ abschaffen.
Wie werden denn manche Medien und Politiker bestraft ?
„Kriegsverhetzung“ gibt`s nicht ?
Der Straftatbestand der „Volksverhetzung“ ..
.. impliziert, dass es ein Volk gibt, das sich „verhetzen“ lässt.
Wenn man sich „verhetzen“ lässt, muss man die Eigenschaft haben, völlig
unreflektiert etwas zu glauben und darauf entsprechend irrational zu reagieren.
Das unterstellt eine gewisse Einfalt, ja, man könnte auch „Blödheit“ dazu sagen.
Das Volk wird also entweder für blöd gehalten oder man will die Verbreitung von
Tatsachen damit verhindern.(Die Strafbarkeit der Verhöhnung von Opfern ist etwas anderes.)
Was dabei fatal ist: Es stört die freie Meinungsäußerung und
den Redefluss, denn Nichtwissen schützt vor Strafe nicht.
Man weiß ja gar nicht:
Ist das jetzt schon Volksverhetzung oder nicht ?
Manchmal bin ich erstaunt, wegen welch vergleichsweise harmlosen Äußerungen
bereits eine Anzeige wegen Volksverhetzung oder übler Nachrede erfolgte.
Es gibt ja auch ganze sensible Politiker, die einen bereits
verklagen, weil man behauptet, sie hätten die Haare gefärbt.
Oder weil ein investigativer Journalist berechtigt nach der Rolle eines
ehemaligen Bundeskanzlers bei gewissen Rüstungsgeschäften mit Rumänien fragte.
Dieser Journalist muss jetzt Spenden sammeln, damit er sich
den Prozess gegen diesen ehemaligen Kanzler leisten kann.
Ist das im Sinne des Bürgers und der Demokratie ?
Wie man sich gegen „Ausfertigungen“ wehren kann
Die ZPO wurde 2013 geändert. Jetzt müssen Gerichte keine Urteile mehr
zustellen, sondern Abschriften. Damit gibt der Gesetzgeber indirekt zu,
dass Gerichte massenweise Täuschung im Rechtsverkehr begangen hatten
und offensichtlich noch begehen.
Wie man sich wehren kann zeigt der Film.
Wussten Sie , dass .. ?
1.)
Es in Deutschland, bis auf den Stimmenkauf, keinen
Straftatbestand der Abgeordnetenbestechung gibt ?
2.)
Es in Deutschland keinen Straftatbestand der Folter gemäß Art. 1
der UN-Antifolterkonvention gibt trotz Rechtsbefehl gemäß Art. 4
des Übereinkommens an die Nationalstaaten ?
3.)
Ihre Einkommen- und Lohnsteuern auf der Grundlage des von Adolf
Hitler erlassenen Einkommensteuergesetzes vom 16.10.1934 durch
das bundesdeutsche Finanzamt eingezogen werden ?
4.)
Ein Finanzbeamter, der Steuern im Veranlagungs- und/oder Einspruchsverfahren
bewusst falsch festsetzt, keine Rechtsbeugung begeht (BGHSt 24, 326) ?
5.)
Es nicht die vordringlichste Aufgabe eines Finanzbeamten
ist, sich an das Recht zu halten (OLG Celle 3 Ws 176/86) ?
6.)
Beamte per Gesetz vorsätzlich rechtswidrig Gebühren und Abgaben von Ihnen
zugunsten des Staates rauben dürfen, ohne dafür bestraft zu werden (§ 353 StGB) ?
7.)
Beamte per Gesetz vorsätzlich rechtswidrig Ihre staatlichen Leistungen
zugunsten des Staates kürzen dürfen, ohne dafür bestraft zu werden (§ 353 StGB) ?
8.)
Ein Verwaltungsakt nicht deshalb schon nichtig ist,
weil er der Gesetzesgrundlage entbehrt (BFH IV B 13/81) ?
9.)
Auch eine rechtswidrig (verfassungswidrig) zustande gekommene
Entscheidung vollstreckt werden kann (LG Stade 11c Qs 65/11) ?
10.)
Beamte durch nichtige nationalsozialistische
Gesetze das Grundgesetz außer Anwendung setzen ?
11.)
Das Bundesverfassungsgericht die Anwendung von
nichtigen nationalsozialistischen Gesetze zulässt ?
12.)
Das Bundesverfassungsgericht die Anwendung
verfassungswidriger/ungültiger Gesetze zulässt ?
13.)
Das Bundesverfassungsgericht (nicht nur) die Hartz-IV-Gesetze verfassungswidrig
Ihre Grundrechte verletzen lässt und die entsprechenden Schutzvorschriften des
Grundgesetzes (Art. 19 Abs. 1 GG), aufgrund deren diese Gesetzgebung eigentlich
nichtig ist, nicht anwendet ?
14.)
Das Bundesverfassungsgericht Ihre Verfassungsbeschwerden nicht zu bearbeiten
braucht, obwohl Sie gemäß Art. 19 Abs. 4 GG ein Grundrecht auf Rechtsschutz
gegen die öffentliche Gewalt haben ?
15.)
Sie Ihre Klagen und Beschwerden vor den Gerichten gegen die öffentliche
Gewalt wegen der Verletzung Ihrer Grundrechte selbst bezahlen müssen ?
16.)
Die juristische Ausbildung heute noch auf
nationalsozialistischen Rechtslehren basiert ?
17.)
Die Strafermittlungsbehörden die Opfer staatlicher
Gewalt anklagen und nicht die Täter ?
18.)
Deutsche Gerichte nicht nur nationalsozialistische Verbrecher schützen,
sondern auch heute noch Opfer staatlicher Verbrechen verurteilen ?
19.)
Die Gerichte Gebühren von Ihnen auf der verfassungswidrigen Grundlage nicht
mehr gültiger nationalsozialistischer Gesetze mit Zwang und Gewalt erheben
und notfalls mittels Zwangshaft und Ihrem »bürgerlichen Tod zu Lebzeiten«
beitreiben lassen (vgl. JBeitrO) ?
20.)
Widerstand gegen rechtswidrigen Missbrauch staatlicher Gewalt
immer öfter mit dem Entzug der Lebensgrundlagen, Zwangsbetreuung
und Zwangspsychiatrisierung bestraft wird ?
21.)
Alle Bundestagsparteien Geldwaschmaschinen für Steuer- und
Schwarzgelder sind und durch keine Behörde kontrolliert werden ?
22.)
Es keine Möglichkeit gibt, Wahlmanipulationen und -fälschungen zu beweisen ?
23.)
Die Innenminister entscheiden, welche Parteien zu Wahlen zugelassen werden ?
24.)
Jeder Beamte das Grundgesetz und einfaches
Gesetz brechen darf , wenn es opportun ist ?
25.)
Die Bindung der öffentlichen Gewalt an die unmittelbar wirkenden
Grundrechte (Art. 1 Abs. 3 GG) sowie an Gesetz und Recht
(Art. 20 Abs. 3 GG) faktisch aufgehoben ist ?
26.)
Die Verwertungsmasse des deutschen Volkes beamtete Hochverräter
dafür bezahlt, seiner Würde, seiner Freiheit, seiner Rechte und
seines Eigentums beraubt zu werden ?
27.)
Demokratie und Rechtsstaat auf dem Boden des Bonner Grundgesetzes
für die öffentliche Gewalt absolut keine Bedeutung haben ?
28.)
Es in Deutschland keinen Straftatbestand des Amtsmissbrauchs gibt ?
29.)
Diese Zustände nur die Spitze eines Eisbergs
sind und SIE jeden Tag zu- bzw. wegschauen ?
Quelle : Sommers Sonntag
BRD Justiz : Lacher der Woche
Siehe auch : http://sommers-sonntag.de/?p=7279
Anmerkung :
Wenn man gegen einen Strafbefehl rechtzeitig Einspruch
erhebt , kommt es zu einer Gerichtsverhandlung.
Man muß den Strafbefehl nicht als gegeben hinnehmen.
Quelle : Sommers Sonntag
Polizeiliche Ermittlungen – Hausdurchsuchung : Was tun ?
Schweigen ist Gold. Für keinen anderen gilt das mehr als für den Beschuldigten in einer
polizeilichen Ermittlung. HausDurchsuchungen sind ein alltägliches Geschäft für die Polizei.
Wie soll man sich aber als Beschuldigter verhalten ?
Auch wenn es vielleicht nicht gleichzeitig zu einer Verhaftung kommt,
sind Hausdurchsuchungen ein alltägliches Geschäft für die Polizei.
Normalerweise erfolgt die Durchsuchung auf der Grundlage eines Gerichtsbeschlusses.
Diesen Beschluss müssen die Beamten vor der Durchsuchung
aushändigen und den Beschuldigten lesen lassen.
Haben die Beamten gar keinen Durchsuchungsbeschluss, können sie sich
juristisch auf „Gefahr im Verzuge“ berufen – und trotzdem ans Werk gehen.
In beiden Fällen gilt: Tätlicher Widerstand gegen Polizeibeamte hilft, ebenso wie bei
der Verhaftung, niemals weiter. Stattdessen ist es besser, ruhig Blut zu bewahren.
Vor allem sollte man als erstes den Durchsuchungsbeschluss sorgfältig lesen. Dieser Beschluss
enthält nämlich mitunter ein Schlupfloch, mit dem sich das Schlimmste verhindern lässt.
Gerade bei kleineren Delikten ordnen Gerichte zur Wahrung der Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes
immer häufiger an, dass die Durchsuchung als abgesagt gilt, wenn der Beschuldigte die
gesuchten Dinge freiwillig herausgibt.
Hier muss man also blitzschnell überlegen, ob man beispielsweise für die Beamten
die fraglichen Depotauszüge aus einer Steueroase freiwillig aus der Dokumentenmappe
holt. Oder ihnen die schicken Ventilkappen in die Hand drückt, welche gestern Nacht
an Nachbars Auto verschwunden sind.
Das mag eventuell einem Geständnis gleichkommen. Allerdings erspart man sich hierdurch
nicht nur, dass die eigene Wohnung auf den Kopf gestellt wird. Sondern auch, dass Dinge
auftauchen, die einen ganz anderen Tatverdacht begründen. So kommt es zum Beispiel nach
meiner Erfahrung als Strafverteidiger selbst in den besten Kreisen vor, dass mitunter
kleine Mengen illegaler Rauchwaren im Nachttisch lagern.
Auch solche „Zufallsfunde“ dürfen gesichert und später gegen den Betroffenen verwendet werden.
Lässt sich die Durchsuchung mit der freiwilligen Übergabe nicht abwenden, heißt es allerdings
wieder grundsätzlich: „Sie haben das Recht zu schweigen.“ Dieses Recht erstreckt sich nämlich
nicht nur auf den Tatvorwurf, sondern auch auf die Durchsuchung selbst.
Es gibt also keine Pflicht, zu erklären, was sich wo im Haushalt befindet.
Zu einer Mitwirkung in irgendeiner Form ist man schlichtweg nicht verpflichtet.
Am intensivsten fragen Polizeibeamte bei einer Durchsuchung übrigens nach
Passwörternfür Computer und Smartphones. Muss man nicht wenigstens diese nennen ?
Die Antwort ist ein klares Nein.
Bei uns gibt es, anders als etwa in Großbritannien, bislang keine
gesetzliche Regelung, die Passwörter vom Schweigerecht ausnimmt.
Erfahrungsgemäß bringt es an Ort und Stelle sowieso nichts, Passwörter zu nennen.
Das liegt ganz einfach daran, dass sämtliche Hardware mittlerweile von
IT-Spezialisten der Polizei ausgelesen werden muss. Diese Experten sind
aber allenfalls in größeren Fällen dabei.
Deshalb wandern beschlagnahmte Computer so oder so erst mal in die Asservatenkammer.
Ob man ein Passwort möglicherweise preisgibt, kann
man also auch nach der ersten Hektik noch entscheiden.
Ein Beitrag von Udo Vetter für die ARAG SE
Quelle : Rechtsindex