Fehlende Unterschrift des Vorsitzenden Richters auf dem schriftlichen Urteil

Richterhammer und Österr. FahneIm vorliegenden, schon etwas älteren Fall hatte sich der 3. Strafsenat des
Bundesgerichtshofs mit dem absoluten Revisionsgrund nach § 338 Nr. 7 StPO
zu befassen. Die Vorsitzende hatte die Ausfertigung und Zustellung des
Urteils auf der Rückseite des Urteils schriflich angeordnet und unterschrieben.

Aus den Entscheidungsgründen

Ein vollständiges schriftliches Urteil liegt erst dann vor, wenn sämtliche
an ihm beteiligten Berufsrichter seinen Inhalt gebilligt und dies mit ihrer
Unterschrift bestätigt haben.

Die Vorsitzende der Strafkammer hat das Urteil nicht unterschrieben, es trägt
lediglich die Unterschrift der beisitzenden Richterin. Da die fehlende Unterschrift
auch nicht innerhalb der Frist des § 275 Abs. 1 Satz 2 StPO nachgeholt wurde, ist
das Urteil nicht fristgerecht zur Akte gebracht worden.

Daran ändert auch nichts, dass die Vorsitzende noch innerhalb der Frist des § 275 Abs.
1 Satz 2 StPO auf der Rückseite des Urteils  die Ausfertigung des Urteils und dessen
Zustellung an die Verfahrensbeteiligten angeordnet und diese Verfügung unterschrieben
hat. Das in § 275 Abs. 2 Satz 1 StPO formulierte Gebot, dass das Urteil von den
mitwirkenden Berufsrichtern zu unterschreiben ist, lässt es nicht zu, dass die den
Urteilstext abschließende Unterschrift durch eine an anderer Stelle der Akte befindliche
Unterschrift des mitwirkenden Richters ersetzt wird.

Durch die unter die Zustellverfügung gesetzte Unterschrift übernimmt die Richterin
nicht zweifelsfrei die Verantwortung für den Inhalt des in der Akte befindlichen,
an der vorgesehenen Stelle aber nicht von ihr unterschriebenen Urteils.

Der absolute Revisionsgrund des § 338 Nr. 7 StPO ist gegeben, weil das Urteil
innerhalb der in § 275 Abs. 1 Satz 2 StPO bezeichneten Frist nicht vollständig
zu den Akten gebracht worden ist.

Gericht :

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 01.04.2010 – 3 StR 30/10

Quelle : Rechtsindex

Richter/innen und Beamte weigern sich ihre Urteile und Beschlüsse persönlich zu unterschreiben!

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Ohne richterliche Unterschrift ist kein Urteil rechtkräftig ist

Die rechtlich zwingenden Grundlagen für die Schriftformvorschriften findet Sie im § 126 BGB.
Das Fernsehen berichtete auch, dass ein Gerichtsurteil vom BGH wegen fehlender Richterschrift
ungültig an das verantwortliche Gericht verwiesen wurde !

Zur Schriftform gehört grundsätzlich ..

Das bedeutet, dass ohne Unterschrift nichts rechtkräftig ist! Unterschriften unter Urteilen
wie “gez. Müller, Justizangestellte” und dazu ein unlesbarer Krakel oder auf richterliche
Anordnung sind in echten Rechtsstaaten rechtsunwirksam, weil Müller auch der Hausmeister
als Justizangestellter sein kann und nicht nachvollzogen werden kann, wer das Urteil
tatsächlich erlassen hat !

Solche Urteilsentwürfe oder Scheinurteile ..

. werden auch von unwissenden Polizisten und Gerichtsvollziehern trotzdem vollstreckt und
dass obwohl für Richter die Schriftformerfordernisse in noch verschärfter Form gelten :

Gemäß § 275 (2) StPO ist ein Urteil oder Beschluss vom mitwirkenden bzw. verantwortlichem
Richter zu unterschreiben. Im Zivilrecht gilt alternativ der § 315 ZPO. Siehe auch die
nicht unterschriebenen Skandalurteile unter Justizskandal und unter Ravensburg-Skandale.

Die kommentierte Fassung ..

. der Prozessordnung sagt eindeutig: Unterschriften von Richtern müssen stets mit dem Namen
oder zumindest so wiedergegeben werden, dass über ihre Identität kein Zweifel aufkommen kann.

Denn für den Zustellempfänger muss nachprüfbar sein, ob die Richter, die
an der Entscheidung mitgewirkt haben, das Urteil auch unterschrieben haben.

Deshalb genügt insoweit die Angabe „gez. Unterschrift“ nicht. (vgl. RGZ 159,25,26, BGH,
Beschlüsse v. 14.07.1965 – VII ZB 6 & 65 = Vers.R 1965, 1075, v. 15.04.1970 – VIII ZB
1/70 = VersR 1970, 623, v. 08.06.1972 – III ZB 7/72 = VersR 1972, 975, Urt. v. 26.10.1972
– VII ZR 63/72 = VersR 1973, 87)

Drucken Sie sich diesen Text aus ..

. und drücken ihn genau dem in die Hand, der zum Beispiel pfänden
will, ebenso all seinen willfährigen Helfern und Richtern.

Quelle : rrredaktion.eu

Urteil oder Scheinurteil ?

 

Haben Sie schon einmal vor Gericht gestanden und dann ein Urteil erhalten ?

Ist es ein „Urteil“ oder eine „Ausfertigung“ ?

Haben Sie ein „Urteil“ erhalten oder ein rechtswidriges „Scheinurteil“?

Urteilen Sie selbst.

Siehe auch :

http://sommers-sonntag.de/?p=1416

http://sommers-sonntag.de/?p=227

http://sommers-sonntag.de/?p=7279

Beglaubigung

UnterschreibenHier ein recht trockenes Thema, es geht um den § 169 ZPO zum Thema „Beglaubigung“.

Bis zum 30. Juni 2014 bestand dieser Paragraph aus zwei
Absätzen, diese möchte ich als „unaufgeregt“ bezeichnen.

Nun, seit 01. Juli 2014 hat dieser Paragraph 169 ZPO Zuwachs bekommen,
dieser besteht aus den Absätzen 3), 4) und 5), die da lauten :

3)
Eine in Papierform zuzustellende Abschrift kann auch durch maschinelle
Bearbeitung beglaubigt werden. Anstelle der handschriftlichen Unterzeichnung
ist die Abschrift mit dem Gerichtssiegel zu versehen.

Dasselbe gilt, wenn eine Abschrift per Telekopie zugestellt wird.

4)
Ein Schriftstück kann in beglaubigter elektronischer Abschrift zugestellt
werden. Die Abschrift ist mit einer qualifizierten elektronischen Signatur
des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu versehen.

5)
Ein nach § 130b errichtetes gerichtliches elektronisches Dokument kann
in Urschrift zugestellt werden; einer Beglaubigung bedarf es nicht.

Fassung aufgrund des Gesetzes zur Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs
mit den Gerichten vom 10.10.2013 m.W.v. 01.07.2014, (BGBI. I S.3786).

Achja, zur Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs mit
den Gerichten, habe ich da etwa einiges falsch verstanden ??

Also Rechtsverkehr „MIT“ den Gerichten, das würde eigentlich bedeuten,
daß diese maschinelle Bearbeitung (wider Treu und Glauben) auch für
die Anwaltschaft zur Vereinfachung gelten müsste ?!

Nein, da wiederum ist weit gefehlt, diese Gesetzes“reform“, in Windeseile
auf den Weg gebracht, dient einzig und allein der fortschreitenden Anonymisierung
der Verantwortlichen, während der Bürger und sein Anwalt in der Falle der Formalien
in jeder Hinsicht sitzen, sei es nur eine fehlende Unterschrift oder ein streikendes
Faxgerät, und schon ist der Prozeß verloren.

Seit wann kann eine elektronische Signatur „qualifiziert“ sein, allein diese
Äußerung und Feststellung trifft einen Bürger bei halbwegs gesundem Verstand
ins Mark und offenbart den Zustand dieses Staates !

Man befindet sich offensichtlich bzgl. Verantwortung auf dem Rückzug an
allen Fronten, Vorschub wird geleistet, `mal sehen, wie die Nachhut aussieht !

Es ist einfach unglaublich, mit welcher Windeseile hier neue Gesetze, d.h.
mit den Worten von Dr. Egon Schneider, „Gesetzesschrott“ von der Öffentlichkeit
unbemerkt durchgewunken werden, die u.a. den Rückzug der Verantwortlichkeit
immer rasanter machen.

Erst heute kam ein Schreiben von einem Amtsgerichts- ‚Präsidenten‘, der kurz
und bündig feststellte, daß bei seinem Gericht alles bestens läuft, wobei
das Landgericht als Beschwerdegericht doch ganz anderer Meinung war.

Was meinen Sie, wo sein abschließender ‚freundlicher Gruß‘ zu finden war ?

Natürlich einzig und allein auf einer Extraseite, losgelöst vom Inhalt.

Wenn einmal ein Kriminalist, Salafist oder Jihadist diese beiden Seiten
als Beweismittel präsentiert – wie heißt es dann? „Das kann jeder fabriziert
haben, das ist nicht von mir!“

Und wenn die Abschlußfloskeln ab sofort nur noch von Maschinen erledigt
werden dürfen, dann bekommt man eine gewisse Vorstellung davon, für
welchen Fall hier anscheinend vorgesorgt wird.

Alles wunderbar, nur wir Anwälte haben in voller Lesbarkeit für
alles zu unterschreiben, dies ohne die geringsten Ausflüchte.

Es würde schon problematisch werden, wenn als letzte Seite nur Unterschrift
und „Rechtsanwalt“ erscheinen würden, da solche ‚Witwen und Waisen‘ keinen
Bezug zum vorangegangenen Schriftsatz erkennen lassen, woraus sich wiederum
formelle Verwerfungsgründe herleiten lassen.

Quod licet iovi, non licet bovi !
(Was Jupiter darf, ist nicht jedem Rindvieh erlaubt!)

Quelle : RA Lutz Schäfer

Bußgeldbescheid bei Geschwindigkeitsübertretungen

Blitzer

Bekanntlich sind die öffentlichen Kassen leer, und ständig führen die Segnungen der EU
dazu, daß aufgrund von massiver Anwerbung, zu der natürlich niemand das Volk befragt hat,
ständig ‚Fachkräfte‘ zu uns strömen, deren fachliche Qualifikationen nicht selten in der
Sendung ‚Aktenzeichen xy‘ einfühlsam nachvollzogen werden, und die merkwürdigerweise zum
sofortigen Lieblingspublikum bei den Sozialkassen gehören.

Diese Kassen müssen gefüllt werden, ein beliebtes Mittel dazu ist die Massenproduktion
von Bußgeldbescheiden (maschinell erstellt, nicht unterschrieben….) zu unseren Lasten
als Verkehrsteilnehmer mit regelmäßiger Dauerhektik im Hamsterrad.

Man kennt das. Nicht nur die Straßen dieser Musterrepublik zerstören uns die Fahrgestelle
lange vor dem MHD, sondern auch die Benutzung dieser Löcherpisten wird durch eine wenig
populäre Art von Wegelagerern zum Alptraum gemacht, die sich ihre Datensammelwut nicht
nur schmerzlich bezahlen lassen, sondern auch nicht selten dafür sorgen wollen, daß die
Mobilität des Bürgers, die ohnehin bereits durch Steuern und Spritpreise heftig bekämpft
wird, noch weiter abnimmt, nämlich durch Fahrverbote oder Führerscheinentzug.

Man bedient sich dabei elektronischer Vorrichtungen, die nicht nur Geschwindigkeiten und
Abstände aufgrund geheimer Methoden messen, sondern auch Bilder der Beteiligten Fahrer und
Beifahrer erstellen. Bereits seit langer Zeit hat man erlebt, daß mutige Richter diesem Spuk
eine Ende setzten, weil sie keine gesetzliche Grundlage für dieses Treiben finden konnten.

Andere monierten, daß diese Knipserei einen schwerwiegenden Eingriff in das allgemeine
und informationelle Selbstbestimmungsrecht darstelle, das allenfalls nur durch eine
astreine gesetzliche Grundlage ausnahmsweise erlaubt sein könne.

Wie ist der Stand der Rechtsprechung dazu ?

Das Bundesverfassungsgericht marschierte vorweg.

In einem Nichtannahmebeschluß AZ.: 2 BvR 941/08 sah das Gericht im häufig anzutreffenden
Verkehrskontrollsystem VKS 3.0 einen mangels gesetzlicher Ermächtigungsgrundlage unzulässigen
Eingriff in das sich aus Art. 2 in Verbindung mit Art. 1 Abs.1 GG ergebende Recht auf
informationelle Selbstbestimmung.

Unter Beachtung dieser Vorgaben wies das OLG Oldenburg mit Beschluß vom 27.11.2009 –
Ss Bs 186/09 die Rechtsbeschwerde der StA Osnabrück sowie der beigetretenen GenStA
Oldenburg kostenpflichtig zurück.

Tragendes Argument war, daß wegen der mit Dauervideoüberwachung verbundenen relativen
Heimlichkeit so schwer in das Persönlichkeitsrecht des Fahrers eingegriffen werde, daß
hieraus nicht nur bereits ein Beweiserhebungsverbot, sondern auch ein endgültiges
Beweisverwertungsverbot resultiere.

Schon das Bundesverfassungsgericht hatte seinen Beschluß so begründet, daß
dieses Verbot wegen fehlender gesetzlicher Ermächtigungsgrundlage nicht nur
für Videoaufzeichnungen gelten muß, sondern auch für Fotos stationärer Anlagen,
desgleichen für Radarfotos oder Verfolgervideos aus Polizeifahrzeugen.

Wie man sich leicht denken kann, wird der Druck der leeren Kassen jedoch wesentlich größer
sein als die Rechtshörigkeit mancher Amtsrichter, so daß jedem geraten werden muß, auf jeden
Fall Rechtsbeschwerde nach §§ 79 ff OWiG einzulegen, da hierzu alle Veranlassung besteht.

Kenner der Materie haben herausgefunden, daß sich diese Sicht der Dinge zugunsten der
Betroffenen auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts im Anschluß an das
„Volkszählungsurteil“ – BVerfGE 65, 1/42 stützt, und die inzwischen als gefestigt anzusehen
ist (dazu BVerfGE 100, 33/56; 113, 29/45).

Der Streit wird demnach weitergeführt, ob sich dennoch z.B. für stationäre Anlagen,
die inzwischen liebevoll getarnt werden, nicht doch eine gesetzliche Rettung für die
leerenKassen gefunden werden kann.

Juristischer Einfallsreichtum ist gefragt und meldete sich erwartungsgemäß auch zu Wort.

Eine solche gesetzliche Grundlage könnte in der StPO zu finden sein. Nach § 46 Abs.1
OWiG gelten ausdrücklich u.a. die Vorschriften der StPO auch im Bußgeldverfahren.

Bei den Aufgaben der Polizei wird dies in den §§ 53 ff OWiG nochmals wiederholt.

Das Amtsgericht Saarbrücken glaubt, die Kassenrettung über die $$ 163 b und 81 b StPO
(betr. erkennungsdienstliche Behandlung) gefunden zu haben. Das OLG Bamberg tippte
zugleich mit dem AG Schweinfurt auf den $ 100 h StPO, der zu den ‚weiteren Maßnahmen
ohne Wissen des Betroffenen‘ auch Lichtbildaufnahmen außerhalb von Wohnungen vorsieht.

Das AG Meißen liegt auf dieser Linie, will die Anwendung der genannten
Vorschriften der StPO jedoch nur mit gewissen Einschränkungen zulassen.

Das AG Grimma entschied im Beschluß vom 22.10.2009 – 3 OWi 151 Js 3302/09, daß
die strafprozessualen Normen auf diese Fälle überhaupt nicht anwendbar seien.

Es lohnt sich, die Argumentation zu verfolgen, denn
sie weist Spuren juristischer Denktätigkeit auf :

Nachdem strafprozessuale Vorschriften bereits auch in Mecklenburg-Vorpommern angewendet
wurden, müßte das Bundesverfassungsgericht in seiner o.a. Entscheidung diese Regelungen
in der StPO glatt übersehen haben, was für nicht sonderlich wahrscheinlich gehalten wird.

Darüber hinaus würde der $ 81 b StPO auch ausscheiden, weil die
dort aufgeführten Maßnahmen einen ‚Beschuldigten‘ voraussetzen.

Einen Beschuldigten bzw. Betroffenen gibt es aber erst, wenn über das Kennzeichen ein
Fahrzeughalter ermittelt wurde, über den dann ggf. der weitere Ermittlungsweg zum Fahrer führt.

Das Verfahren steht daher auf dem Kopf. Der $ 100 h StPO schließlich setzt zwar keinen
Beschuldigten voraus, verlangt aber ebenfalls, daß eine Betroffeneneigenschaft bereits
begründet ist. Begründung des AG Grimma: ‚Auch hieran scheitert eine Anwendung.

Wie oben bereits ausgeführt, erfolgt nach Einrichtung der Meßanlage eine automatische
Überwachung des fließenden Verkehrs durch die Anlage. Ebenso wurde die ‚Entscheidung‘
zur Auslösung der Fotoeinheit automatisch durch die Maschine getroffen.

Die Auswertung der gemachten Aufnahmen erfolgt erst im nachhinein an einem Computer.‘

Bei dieser Rechtslage sollte man sich größte Mühe geben, die Zustellung des
Bußgeldbescheides nicht zu verpassen, und auf jeden Fall per Einspruch die
o.g. Argumente vor Gericht zur Geltung zu bringen.

Danach steht der Weg über die Rechtsbeschwerde offen, denn es handelt sich
immer noch um grundsätzliche Rechtsfragen, für die eine Vereinheitlichng der
OLG-Rechtsprechung noch hergestellt werden muß.

An dieser Stelle sei nochmals allen Verkehrsteilnehmern dringend geraten, sich mit
einer guten Rechtsschutzversicherung auszustatten, denn solche Verfahren kosten
immer Geld und können gravierende Auswirkungen auf die Existenz haben.

Derzeit wird zwar aus irgendwelchen Gründen immer heftiger auf dem ADAC herumgehackt.

Ich meine aus eigener Erfahrung, daß der ADAC seinen Hilfsangeboten wie
versprochen vorbildlich nachkommt (Verdienst der ‚Gelben Engel‘) und daß
von ihm eine der brauchbarsten Rechtsschutzversicherungen angeboten wird,
die ich derzeit kenne, nach dem Motto : was andere versprechen… usw.

Zur Klarstellung :

Ich bin beim ADAC Mitglied und sonst nichts, aber
Mandanten mit ADAC-RS sind hier hoch willkommen!

Quelle : RA Lutz Schäfer

Staatsanwälte und ihre Vertuschung und Verheimlichung eigener Machenschaften

Die Bestechung da oben, interessiert mich nicht, die Weisung des Vorgesetzten, stört mich nicht, die Einflussnahme von oben, irritiert mich nicht, der Ladendiebstahl ist strafbar – nicht ?

Die nachfolgenden Ausführungen basieren auf der Annahme der rechtlichen Situation vor dem Mauerfall bzw. dem Einigungsvertrag, in dem das Grundgesetz und ggf. das Gerichtsverfassungsgesetz noch Bestand hatte.

Die Antwort auf die Frage, wie unabhängig Staatsanwälte sind, ist recht einfach….

Gar nicht !

Dieser Umstand hat damit zu tun, dass die Abhängigkeit gesetzlich geregelt ist, da z.B. Korruption oder andere Straftatbestände, die von (hohen) Amts- und Würdenträgern in Politik und Verwaltung nicht strafrechtlich verfolgt werden sollen.

Ein probates Mittel also Korruption zu verheimlichen und zu vertuschen, ohne dass irgendetwas ans Licht kommt.

Stattdessen gibt man sich nach Außen hin rechts- und gesetzestreu und macht den Bürgern dieses Landes vor, dass sie in einem Rechtsstaat leben, in dem Recht und Gesetz angeblich wichtige Güter dieser angeblich freien Demokratie sind, die es gilt, mittels Rechtsprechung , Strafverfolgung und durch exekutives Handeln zu schützen.

Dank des Internets weiß man heute um diese Dinge etwas mehr, als es den korrupten Beamten und Politikern eigentlich lieb sein könnte.

Denn Sie wollen ja um alles in der Welt wiedergewählt bzw. in Amt und Würden bleiben.

So wird die angebliche Rechtsprechung bei ihren organisierten Prozessbetrug mittels Scheinurteile und Scheinbeschlüsse immer wieder aufs Neue entlarvt, so dass auch hier deutlich wird, dass eine Unabhängigkeit der angeblichen Rechtsprechung faktisch nicht besteht.

Dass darüber hinaus Beamte und Angestellte der Exekutive mittels Weisung eines Vorgesetzten an die Verwirklichung von Menschenrechten z.B. Artikel 7 Buchstabe b. UN Sozialpakt oder Artikel 6 EMRK (Scheinurteile u.a.) gehindert werden, ist kein Novum, sondern eine „nach oben hin“ abgekartete Sache, die von Organisationen, wie Transparency International teilnahmslos zur Kenntnis genommen wird, wobei TI über satte Spendengelder aus Bußgeldern finanziert wird.

Kein Zufall, dass Frau Edda Müller als Chefin von Transparency einmal Umweltminister in SH (meine ehem. Chefin) war, genauso wie es kein Zufall ist, dass der Chef vom Weißem Ring Uwe Döring auch Justizminister in SH war, wobei der Weisse Ring (außer im Schulbereich) Mobbingopfern kategorisch eine Abfuhr erteilt.

Warum unterscheidet der Weisse Ring zwischen Mobbingopfern aus dem Bereich der Schule einerseits und andererseits aus dem übrigen Bereich, wobei es im Unternehmen BRD mehr als 5 Millionen Opfer von Mobbing im nicht schulischen Bereich gibt ?

Fließen über solche Katalysatoren die Spendengelder besonders gut ?

Frau Müller schweigt.

Transparenz will Transparency Deutschland jedenfalls nicht walten lassen.

Ich hatte TI mehrfach angeschrieben, um in ihre Finanzierung durch Staatsgelder Einblick nehmen zu können.

Schweigen auf breiter Front !

Zurück zu den angeblichen Anwälten des Staates….

Die Weisungsabhängigkeit der Staatsanwälte ist (war) im Artikel 146 Gerichtsverfassungsgesetz geregelt.

Zitat:

Die Beamten der Staatsanwaltschaft haben den dienstlichen Anweisungen ihres Vorgesetzten nachzukommen. – Quelle.

Um als Dritter bzw. als Bürger solchen Weisungen nicht auf die Spur zu kommen, hat man im Strafgesetzbuch die Mitteilung von diesen Weisungen an Dritte bzw. an die Bürger in § 353 b. StGB unter Strafe gestellt, wobei diese Weisungen als Dienstgeheimnis eingestuft sind.

Es kommt also nicht von ungefähr, dass Deutschland sich nach wie vor weigert, die UN-Konvention gegen Korruption (UNCAC) zu ratifizieren, da die Staatsanwälte dann möglicherweise in einem anderen Licht zu sehen wären.

Erwähnenswert ist, dass Körperverletzung durch Mobbing im öffentlichen Dienst strafrechtlich auf Anweisung nicht verfolgt wird, da Mobbing ein probates Mittel ist, Beschäftigte, die aufgrund ihrer Aufgaben (z.B. Überwachungsaufgaben Umweltschutz) unbewusst in die Nähe von korrupten Dunstkreisen in den eigenen Landes- und/oder Bundesbetrieben geraten, fachgerecht auszusondern und zwar nach den Methoden der angeblich ehemaligen DDR.

Vorgehensweise zur psychischen Zersetzung gemäß STASI-Richtlinie 1/76

Besonders schwer betroffen sind Whistleblower.

Nachfolgend ein entsprechender Vortrag des Herrn Dr. Winfried Maier (Richter am OLG München), Augsburg anlässlich der 6. Speyerer Demokratietagung der Hochschule Speyer zum Thema „Korruption in Politik und Verwaltung“ am 24. und 25. Oktober 2002.

http://menschenrechtsverfahren.wordpress.com/2012/03/30/netzwerk-korruption-staatsanwalte-und-ihre-vertuschung-und-verheimlichung-eigener-machenschaften-oder-wie-unabhangig-sind-staatsanwalte/

Antrag auf Erstattung unrechtmäßig erhobener Steuern seit 1990 – Musterschreiben

Antrag auf Erstattung unrechtmäßig erhobener Steuern seit 1990 – Musterschreiben

Muster für Steuererstattung – 2012

_____________

Antrag auf Erstattung  seit 1990

Steuernummer:

Antrag auf Erstattung unrechtmäßig erhobener Steuern:

a.)   Grund- undEinkommenssteuern 1990 bis heute

b.)  Gewerbesteuern  1990  bis heute nicht in Ihrem Zuständigkeitsbereich

c.)   alle durch Indirekte Steuern von uns vereinnahmten Gelder

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich stelle hiermit den Antrag, alle seit 1990 an Sie gezahlten Steuern verzinst zu erstatten.

Begründung:  Vgl. keine gesetzliche Steuerpflicht: 55274/301 BVerfG aus 1955

Keine Justizgewährleistung durch Stillstand der Rechtspflege nach §245 ZPO, kein Recht auf Steuern ohne Pflichterfüllung des effektiv-garantierten Rechtsschutzes für Steuerzahler. Das Rückbehaltungsrecht ergibt sich aus §395 BGB gegen den Staat. Mit den erhobenen Steuern im Staat werden Menschenrechtsverletzungen gegen den Bürger begangen. Menschenrechtsverletzungen sind permanent-fortgesetzte Straftaten im Amt.

Steuern sind Fördermittel, die dem Schenkungsrecht unterliegen. Ein Schenkungsrecht ist keine Schenkungspflicht. Werden meine vorstaatlichen Menschenrechte nicht praktiziert, habe ich keine Veranlassung, einem Unrechtsystem etwas schenken zu sollen, wenn diese Schenkungen der Förderung von Kriminalität in Deutschland dienen! Die Staatsangehörigen sind sogar verpflichtet, die Steuern nicht zu zahlen, wenn sie wissen, daß damit die Kriminalität gefördert wird. Sonst billigt der Steuerzahler belohnend Straftaten im Amt (Menschenrechtsverletzungen) und macht sich selbst strafbar.

Die Vorschriften nach § 126 BGB, § 317 ZPO und § 275 StPO wurden nicht beachtet, was mehrfach gerügt worden war.

In der Veröffentlichung vom 23.08.2007 wurde der Stillstand der Rechtspflege nach §245 ZPO (brd-matrix.de/2007_08_23_§245 20ZPO 20Insolvenz 20BRD-GmbH 20Hk-MR 20BRD-Urteile 20nichtig.pdf) über Urteile des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte bereits nachgewiesen.

Die Selbstverwaltung hat das Recht, Steuern zurückzubehalten, solange die Bundesrepublik den effektiv-garantierten Rechtsschutz aufgrund der Besatzung nicht gewähren kann, aus dem UNRECHT und somit Menschenrechtsverletzungen in Folge entstehen. Der Staat kann nur dann Rechte aus Steuern einfordern, wenn er auch die Garantien an den Steuerpflichtigen erfüllen kann. Die Bundesrepublik haftet für alle Schäden in allen Bereichen und Ländern als Teil und Gesamtschuldner, sowie die Länder für den Bund im Rückgriff.

Jeder Steuerzahler haftet danach auch für die Regierungskriminalität, wenn Steuerzahler damit die Straftaten im Amt billigend und selbst unter einem Zwang fördern, denn Untätigkeit und Unterlassung der Steuerzahlung zur Förderung der Regierungskriminalität oder Unwissenheit schützt nicht vor Strafe oder Haftung.

Der steuerzahlende Bürger wird mehrfach und mehrdimensional vom Staat abgezogen, wenn der Staat den Staatsvertrag des Friedens und der Freiheit für den Bürger nicht erfüllt oder nicht erfüllen kann.

Als Bürger des fortbestehenden Staates Deutsches Reich mussten wir entsetzt feststellen, daß die Personen aus den „Finanzbehörden“ (also Sie), letztlich seit 1990 unberechtigt Steuern  von uns gefordert  haben, um  unter Missachtung aller gesetzlichen Regeln einen Raub zu legalisieren, um zu Unrecht geforderte Gelder  für Kriegshandlungen zu verwenden.

So sieht die rechtliche Betrachtung nach der in Deutschland geltenden Rechtsordnung, wie folgt aus:

1949 – 1976 galt die RAO (Reichsabgabenordnung), ein Gesetz des Deutschen Reiches. Dieses Gesetz konnte und durfte von der „Zentralverwaltung für das Vereinigte Wirtschaftsgebiet“ (Art 133 GG) nicht zur Anwendung gebracht werden, da die RAO nur in Verbindung mit Art 84 Reichsverfassung gültig ist.

Dies im Besonderen, da die RAO ihren Geltungsbereich aus dieser Reichsverfassung bezieht. Damit entfällt für die Bundesrepublik in Deutschland jede Möglichkeit,  unter Verwendung der RAO Gelder von den Bürgern in Anspruch zu nehmen. 1977 bis heute gilt nicht die  „BRD“ – AO. Ein Werk ohne jeglichen Geltungsbereich ist damit aus Gründen der Rechtsicherheit (Art 20 GG) r e c h t s u n g ü l t i g.

Daher ist unsere  Forderung auf Rückzahlung der durch juristische Trickmanipulation geraubten Gelder der Bürger  in vollem Umfang zu erfüllen. Dies betrifft sowohl alle durch direkte Steuern eingezogenen Gelder, als auch alle durch p o t e n t i e r t e  Steuern widerrechtlich vereinnahmten Gelder, Gebührenfestsetzungen und rechtswidrige Pfändungen.

Es gibt Offenkundigkeiten nach §291 ZPO aus dem Grundgesetz, die eine weitere Kommentierung nicht benötigen. Es wird dafür auf das Grundgesetz verwiesen, das nicht von, sondern für die Bundesrepublik Deutschland geschaffen worden ist. So ist in Art. 65 GG niedergeschrieben, daß die „Regierung“ nur ein Geschäft ist. Die Bundesminister haben keinen „Regierungsbereich“, sondern einen Geschäftsbereich. Der Bundeskanzler leitet auch keine „Regierung“, sondern ein Geschäft und der Bundespräsident genehmigt die Geschäftsordnung und nicht die „Regierungsordnung“ unter Besatzungsrecht nach Art. 120, wonach  Besatzungskosten bezahlt werden.

Die Bundesrepublik ist also kein souveräner Staat, sondern nach Art. 133 GG eine vereinigte deutsche „Wirtschafts- und Verwaltungseinheit“, wo die Bürger keine Staatsbürger, sondern nur Personal sind (Personalausweis). Dies ergibt sich aus dem Art. 146 GG. Die Bundesrepublik hat kein eigenes Staatsvolk, keinen Staatsgrund, kein eigenes Staatsbürgerschaftsgesetz, keinen Friedensvertrag und auch keine vom (fehlenden eigenem) Volk gewählte Verfassung.

(2Bvf1/73, BVerfGE 36, 1):Das Grundgesetz – nicht nur eine These der Völkerrechtslehre und der Staatsrechtslehre! – geht davon aus, daß das Deutsche Reich den Zusammenbruch 1945 überdauert hat und weder mit der Kapitulation noch durch die Ausübung fremder Staatsgewalt in Deutschland durch die alliierten Okkupationsmächte noch später untergegangen ist, das ergibt sich aus der Präambel, aus Art. 16, Art. 23, Art. 116 und Art. 146 GG. Das entspricht auch der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, an der der Senat festhält. Das Deutsche Reich existiert fort (BVerfGE 2, 266 [277]; 3, 288 [319 f.]; 5, 85 [126]; 6, 309 [336, 363]), besitzt nach wie vor Rechtsfähigkeit, ist allerdings als Gesamtstaat mangels Organisation, insbesondere mangels institutionalisierter Organe selbst nicht handlungsfähig. Im Grundgesetz ist auch die Auffassung vom gesamtdeutschen Staatsvolk und von der gesamtdeutschen Staatsgewalt “verankert” (BVerfGE 2, 266 [277]). Verantwortung für “Deutschland als Ganzes” tragen – auch – die vier Mächte (BVerfGE 1, 351 [362 f., 367]).”

Hieraus ergibt sich, daß die Bundesrepublik von 1949  auch kein Rechtsnachfolger des Deutschen Reiches sein kann. An dieser Ordnung änderte sich auch 1990 mit dem Überleitungsvertrag nichts, weil es auch zu diesem Zeitpunkt keine Volksabstimmung über die Einsetzung einer gesamtdeutschen Verfassung gab oder geben sollte. Deswegen sind in der Bundesrepublik Menschenrechtsverletzungen keine Straftaten nach dem Strafgesetzbuch.

Inzwischen sind Banken, Arbeitsämter, Gemeinden und Städte (Frankfurt, München…) privatisiert worden. Die Arbeitslosen heißen Kunden und müssen vor den Sozialgerichten gegen eine private Körperschaft klagen. Einen Staat Deutsch gibt es nicht. Das Deutsche Recht ist in Deutschland auch nicht abgeschafft, sondern die in Deutschland geltende Recht(s)ordnung (vgl. § 11 StGB) Das Deutsche Recht ist in Deutschland ohne gesetzeskonforme Richter jedoch nur willkürlich erreichbar, weil es aufgrund der Besatzung in Deutschland keine ordentlichen Staatsgerichte mehr gibt. (§15 GVG Staatsgerichte sind erloschen)

Es ist nach negativem Verlauf mit Fortsetzung von Menschenrechtsverletzungen nunmehr davon auszugehen, daß Ihre Mitarbeiter die Geschichte Deutschlands, die Gesetze und ihre Dienstvorschriften nicht kennen, ihre Befugnisse gegen exterritoriale Bürger überschreiten, womit sie Existenzen der Bürger, die Grundordnung der Bundesrepublik und die Staatssicherheit gefährden.

Ausdrücklicher Hinweis: Sie tragen für die Rechtmäßigkeit Ihrer Forderungen hinsichtlich der Haftungsfolgen die volle persönliche Verantwortung gem. §§ 179,823,826,830,839 BGB:

§ 63  BBG Verantwortung für die Rechtmäßigkeit

(1) Beamtinnen und Beamte tragen für die Rechtmäßigkeit ihrer dienstlichen Handlungen die volle persönliche Verantwortung.

(2) Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit dienstlicher Anordnungen haben Beamtinnen und Beamte unverzüglich bei der oder dem unmittelbaren Vorgesetzten geltend zu machen. Wird die Anordnung aufrechterhalten, haben sie sich, wenn ihre Bedenken gegen deren Rechtmäßigkeit fortbestehen, an die nächsthöhere Vorgesetzte oder den nächsthöheren Vorgesetzten zu wenden. Wird die Anordnung bestätigt, müssen die Beamtinnen und Beamten sie ausführen und sind von der eigenen Verantwortung befreit. Dies gilt nicht, wenn das aufgetragene Verhalten die Würde des Menschen verletzt oder strafbar oder ordnungswidrig ist und die Strafbarkeit oder Ordnungswidrigkeit für die Beamtinnen und Beamten erkennbar ist. Die Bestätigung hat auf Verlangen schriftlich zu erfolgen.

(3) Verlangt eine Vorgesetzte oder ein Vorgesetzter die sofortige Ausführung der Anordnung, weil Gefahr im Verzug ist und die Entscheidung der oder des höheren Vorgesetzten nicht rechtzeitig herbeigeführt werden kann, gilt Absatz 2 Satz 3 bis 5 entsprechend.

Die Rückerstattung der von Ihnen seit 1990 unrechtmäßig eingeforderten Steuern und Gebühren hat durch bestätigten Bankverrechnungsscheck an den Ihnen bekannten Empfangsbevollmächtigten zu erfolgen. Für die Abwicklung der Erstattung ist gem. §§ 179,823,826,830,839 BGB die gesetzliche  Frist von 21 Tagen geboten. Weiterungen bleiben bei Fristversäumnis vorbehalten.

Mit freundlichen Grüßen

___________________

Antrag auf Steuererstattung-2012

Dank geht an den ZDS – DZfMR e.V.

Der ZDS – DZfMR e.V. ist als Menschenrechtsorganisation ein Dachverband in Deutschland zur Wahrung der Rechte, insbesondere der Grundrechte. Wir sind als Wächter über die Menschenrechte keine Rechtsschutzversicherung, keine Rechtsanwälte und dürfen darum auch keinen Rechtsrat erteilen.

Indem der ZDS – DZfMR e. V. Betroffene darüber aufklärt, wie sie sich bei ihrem Widerstand gegen erlittenes Unrecht innerhalb der Grenzen des Erlaubten verhalten können, wollen wir Menschenrechtsverletzungen in Folge vorbeugen, um sie zu beenden.

 

 

http://finanzamt.name/2012/03/nachrichten/news/Deutschland/Rosenheim/Akquise-Experte/antrag-auf-erstattung-unrechtmasig-erhobener-steuern-seit-1990/

POLIZEIKONTROLLE ! So kann ich mich schützen !

Straftatbestände der Polizei bei besagten Vorgehensweisen :

§ 239 StGB Freiheitsberaubung
§ 240 StGB Nötigung, Absatz 4 besonders schwerer Fall (Missbrauch von Befugnissen als Amtshinhaber)
§ 340 StGB Körperverletzung im Amt
§ 343 StGB Aussageerpressung
§ 344 StGB Verfolgung unschuldiger
§ 81a StPO Körperliche Untersuchung
§ 36 Absatz 5 StVO Allgemeine Verkehrskontrolle

Polizeikontrolle – Wie schütze ich mich vor illegaler Durchsuchung

Das Arbeitsklima in den Polizeibehörden unseres Landes ist nicht anders als das Arbeitsklima in der freien Wirtschaft. Es herrscht Beförderungsdruck und Mobbing. Die einzige Möglichkeit seinen Vorgesetzten zu beeindrucken ist durch gute Zahlen, außerdem will man vor den Kollegen und Vorgesetzten natürlich nicht blöd da stehen.

Die Wurzel allen Übels findet sich somit mal wider im System selbst. Um dem Leistungsdruck gerecht zu werden ist es bei vielen Polizisten daher Gang und Gebe es mit der Gesetzestreue nicht allzu genau zu nehmen. Ob der Kiffer mit dem kleinen Tütchen Betäubungsmitteln jetzt mit legalen oder illegalen Methoden zur Strecke gebracht wurde ist der Statistik egal, es geht den Polizisten darum “Beute” zu machen!

Für den Betroffenen ist es daher extrem wichtig auf legale und friedliche weise Widerstand zu leisten. Durch genaue Kenntnis der geltenden Gesetze ist es möglich einer willkürlichen Durchsuchung zu entgehen. Die Nachfolgenden beiden Fälle beschreiben die genaue Vorgehensweise und sollen das Rechtswissen vermitteln um wirkungsvoll Widerstand zu leisten.

1. Fall: Die Polizei führt eine Personenkontrolle bei einem Fußgänger durch:

Bei einer Personenkontrolle ist man lediglich verpflichtet seinen Ausweis vorzuzeigen. Tut man dies nicht so können die Beamten sich auf § 163b StPO berufen, die Durchsuchung und erkennungsdienstliche Behandlung einer Verdächtigen Person. Jedoch normalerweise gilt in Bayern erst einmal das PAG (Polizeiaufgabengesetz), Artikel 13, nachdem die Polizei lediglich berechtigt ist die Identität einer Person festzustellen (Identitätsfeststellung), mehr dürfen die Beamten nicht!!!

Da die Polizisten es jedoch gewohnt sind, es mit unwissenden Opfern zu tun zu haben wird an dieser Stelle versucht ein Einverständnis zu einer Durchsuchung zu erschleichen indem man einfach mal flapsig sagt:

“Wir durchsuchen Sie jetzt!”.

Ab diesem Zeitpunkt sollte man als informierter Bürger sofort sagen

“Nein, damit bin ich nicht einverstanden!”

oder

“Nein, das dürfen Sie nicht!”

sagt man nichts, so gilt dies automatisch als Zustimmung zur Durchsuchung.

Grundsätzlich darf eine Durchsuchung nur durchgeführt werden wenn zureichende fundierte juristische Beweise vorliegen das bedeutet das man Strafmittel (Werkzeuge einer Straftat) bei sich führt. Dies würde beispielsweise bedeuten, der Polizist hat konkret das Gras gesehen das jemandem zugesteckt wurde, dann kann die Polizei nach § 102 StPO “Verdächtige Person” oder § 103 StPO “Durchsuchung einer unverdächtigen Person” eine Durchsuchung durchführen. Nicht aber wenn die Polizei nur jemanden verdächtigt Gras zu besitzen, hier spricht das Gesetz eindeutig von Beweisen, eine Durchsuchung ist unzulässig!

Anders Formuliert, redet der Polizist davon das man glasige, rote Augen hat ist dies kein Beweis! Sollte er darauf hin gegen meinen willen eine Durchsuchung durchführen oder mir gar drohen mich mit auf die Wache zu nehmen so macht er sich Strafbar gemäß den folgenden Straftatbeständen:

– § 239 StGB Freiheitsberaubung – § 240 StGB Nötigung, Absatz 4 Besonders schwerer Fall da Sie als Amtsinhaber ihre Befugnisse missbrauchen – § 340 StGB Körperverletzung im Amt – § 343 StGB Aussageerpressung – § 344 StGB Verfolgung Unschuldiger

Wenn man die Beamten nun mit diesem Wissen konfrontiert hat, werden diese versuchen das runter zu spielen. Sie werden versuchen dich durch lachen psychologisch unter Druck zu setzen und so etwas sagen wie

“Ja, dann probieren Sie das doch mal, Sie werden schon sehen wie wenig Sie damit erreichen.”

oder

“Glauben Sie wenn Sie zur Polizei gehen und uns anzeigen passiert was?”.

Hiervon sollte man sich nicht beeindrucken lassen, die bluffen nur. Man sollte nun auch lachen, um Sie ebenfalls zu verunsichern, und es ist wichtig das man dann betont das man bei der zuständigen Staatsanwaltschaft Strafanzeige und Strafantrag stellt. Man muss dies bei der Staatsanwaltschaft tun, denn Staatsanwaltschaft und Polizei arbeiten getrennt voneinander, die Staatsanwaltschaft ist als einzige in der Lage ein Verfahren gegen die Polizei zu eröffnen.

Wenn ein Polizeibeamter eine Straftat begeht, so hat dies extreme Auswirkungen für ihn, da er eine Anzeige im System “Mitteilung von Strafsachen” (MiStra) bekommt, entscheidend für den Beamten ist hierbei nicht eine Verurteilung, sondern die Länge des Verfahrens, da der Beamte während das Verfahren läuft weder Gehaltserhöhungen noch Beförderungen zu erwarten hat. Polizisten werden in der Regel alle zwei Jahre Befördert, dauert das Verfahren länger als zwei Jahre kann man also davon ausgehen das dem Polizisten gehörig die Muffe geht, da dies für ihn das Karriereende bedeutet. Hat ein Beamter schon mehrere Strafanzeigen laufen so addieren sich diese, ein Aufstieg ist für ihn dann absolut unwahrscheinlich!

2. Fall: Allgemeine Verkehrskontrolle im Straßenverkehr

Nach § 36 StVO, Absatz 5 ist es der Polizei erlaubt eine “Überprüfung auf Verkehrstüchtigkeit” vorzunehmen. Nicht erlaubt ist es ihr dagegen die “Fahrtüchtigkeit” zu prüfen, dies darf nur die Führerscheinstelle. Unzulässig sind auch Aufforderungen zu Urintests, Schweißtests (Wischtest) oder die Aufforderung zu sogenannten physiopathologischen Untersuchungen wie “Finger zur Nase führ”-Übungen, auf einer Linie gehen oder sich mit einer Taschenlampe in die Augen leuchten zu lassen. Man sollte daher hierzu auf keinen Fall, weder aktiv noch passiv sein Einverständnis geben indem man sagt:

“Nein, damit bin ich nicht einverstanden!”.

Auch sollte man sich nicht in den Kofferraum sehen lassen, der clevere Fahrzeugführer hat Warndreieck und Verbandskasten in der Fahrgastzelle, so das er diese jederzeit zur Überprüfung aushändigen kann.

Die typische Situation ist dann, man wird des nachts von einem Streifenwagen angehalten oder kommt in eine Kontrollstelle. Nehmen wir mal an du siehst etwas fertig aus, Heuschnupfen oder so. In der Regel wird man aufgefordert das Auto zu verlassen. Wichtig ist man muss den Haltesignalen auf jeden Fall folge leisten und man ist dazu verpflichtet das Fahrzeug zu verlassen. Aber! Wird man gefragt ob man Betäubungsmittel genommen hat kann man die Aussage dazu verweigern indem man sagt:

“Dazu mache ich keine Angaben!”.

Was die ultimative Bremsung für die Polizisten bedeutet, da Sie versuchen im normalen Gespräch Dinge zu erfahren die Sie einem Als Straftat anlasten können. Selbst wenn man nur zugeben würde das man vor einigen Jahren mal einen Joint geraucht hat würde das vor dem Gesetz als Schuldeingeständnis gelten und darauf hinweisen das man auch jetzt noch Drogen konsumiert, es ist also Wichtig sich nicht selbst zu beschuldigen!

Natürlich wird der Polizist nicht locker lassen und damit drohen dich zur Blutabnahme mit auf die Wache zu nehmen. Hierbei würde er sich, wie im ersten Fall bereits erwähnt jedoch Strafbar (nach § 239, 240, 340, 343, 344 StGB) machen, wenn man sich vorher jedoch selbst beschuldigt hat dürfen Sie einen mitnehmen. Eine Blutabnahme ist eine körperliche Untersuchung nach § 81a StPO und ein so schwerwiegender Eingriff in die körperliche Unversehrtheit, das darüber ein Richter entscheiden muss. Steht kein Richter zur Verfügung da möglicherweise gerade keiner im Dienst ist, so muss der Staatsanwalt benachrichtigt werden (von denen zu jeder Tageszeit einer in Bereitschaft sein muss). Der Staatsanwalt wird wiederum nach zureichenden fundierten juristischen Beweisen fragen, die der Polizei hier fehlen, da glasige, rote Augen kein Beweis sind! Um eine Maßnahme nach 81a StPO zu rechtfertigen muss man einer Tat jedoch konkret beschuldigt sein und nicht nur verdächtig, daher gilt:

“Ich versage ihnen die Mitwirkung an dieser Maßnahme!”.

Die Straftatbestände § 239, 240, 340, 343, 344 StGB sind Offizialdelikte, das heißt der Staatsanwalt muss ermitteln, ob er will oder nicht. Das bedeutet kein Polizist wird so blöd sein den Staatsanwalt überhaupt anzurufen. Die einzige Außnahme hierbei ist, wenn man nach Alkohol riecht. Verweigert man hier noch das pusten kann man zu einem Bluttest mitgenommen werden, und wenn Sie erst einmal das Blut auf Alkohol testen finden Sie in der Regel auch den Rest!

– Fazit – Wenn man die Polizei durch Kenntnis der Rechtslage in die Enge drängt hat man sehr gute Chancen unbeschadet aus einer Solchen Situation herauszukommen. Haben die Beamten erst einmal erkannt das Sie es nicht mit “leichter Beute” zu tun haben werden Sie schnell aufgeben und sich ein anderes Opfer suchen. Sie denken sich, na wenn der Typ schon so viel weiß dann macht der uns nur ärger und lassen von dir ab.

Den größten Fehler den man begehen kann ist aktiv der Polizei zu zu arbeiten indem man passiv bleibt.

“Damit bin ich nicht einverstanden!”,

“Das dürfen Sie nicht!”

“Ich versage meine Mitwirkung!”

und

“Dazu mache ich keine Angaben!”

sind die vier Sätze die man zum richtigen Zeitpunkt parat haben sollte. Mann sollte variabel auf das Gespräch eingehen, sagen die Beamten beispielsweise

“Wir machen jetzt eine Drogenkontrolle!”

so kann man antworten

“Bei mir machen Sie diese nicht!!!”.

Will der Beamte einem mit der Taschenlampe in die Augen leuchten oder ähnliches, kann man sagen:

“Nein, das ist ein physiopathologische Untersuchung, diese ist nicht Teil einer Überprufung der Verkehrstüchtigkeit nach § 36 StVO”.

Man kann Sie beispielsweise auch schocken indem man die interne Polizeidienstvorschrift zitiert, in deren Vorwort eindeutig festgelegt ist, das Generalprävention verboten ist! Die Kenntnis über solche Interna wird Sie davon überzeugen das man alles andere als ein Schlafschaf ist.

Wenn du von der Problematik betroffen bist, sorge für die Verbreitung dieses Artikels entweder durch Verlinkung in Foren oder durch copy paste auf deinem eigenen Blog, oder durch Twitter, Farcebook etc.

Lerne deinen Text, geh die Situation mit Freunden durch, sei kein Opfer!!! LERNE DIE PARAGRAPHEN UND SCHLAGE SIE MIT IHREN EIGENEN WAFFEN ZURÜCK!

Quelle: www.youtube.com/watch?v=ZYhqboyoRh8

 

 

http://fresh-seed.de/2012/polizeikontrolle-wie-schutze-ich-mich-vor-illegaler-durchsuchung/