Die Paraffen der Bundesfinanzverwaltung sollte man sich auch näher ansehen !

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gAwQNdtcvu0Eine Unterschrift erfordert dreierlei :

– Es liegt ein individueller Schriftzug vor.

– Der Schriftzug stellt sich als Wiedergabe eines Namens dar.

– Die Absicht einer vollen Unterschriftsleistung lässt
sich erkennen, auch wenn der Schriftzug nicht lesbar ist.

Im Gegensatz zur Unterschrift ist die Paraphe eine bewusste und gewollte
Namensabkürzung. Die Paraphe stellt keine formgültige Unterschrift dar
(BGH, NJW 1997, 3380, 3381).

Ob eine Unterschrift oder eine Paraphe vorliegt, beurteilt sich nach dem
äußeren Erscheinungsbild des Schriftzugs sowohl bei isolierter Betrachtung
als auch im Zusammenhang mit Unterschriften auf anderen Schriftstücken.

Handelt es sich danach um eine Paraphe, ist es unerheblich, ob sich die
Identität des Ausstellers der Unterschrift erschließen lässt oder nicht.

Das Beifügen einer maschinenschriftlichen Namensangabe unter den Schriftzug
und die Verwendung des Schriftzugs in gleicher oder ähnlicher Weise unter
anderen Schriftstücken, ist nur dann von Bedeutung, wenn es sich bei dem
Schriftzug nicht um eine Paraphe handelt.

Kommt es daher zur Wirksamkeit eines Erklärung auf die Unterschrift an,
sollten Sie sich die Mühe machen und das Dokument unter Berücksichtigung
dieser Grundsätze sorgfältig und lesbar unterzeichnen.

Wie man sich gegen „Ausfertigungen“ wehren kann

beschluss-seite-1-1024x1000Die ZPO wurde 2013 geändert. Jetzt müssen Gerichte keine Urteile mehr
zustellen, sondern Abschriften. Damit gibt der Gesetzgeber indirekt zu,
dass Gerichte massenweise Täuschung im Rechtsverkehr begangen hatten
und offensichtlich noch begehen.

Wie man sich wehren kann zeigt der Film.

„Die Unterschrift“ und die geheimen Tricks der Behörden und der GEZ

 

„Wir unterschreiben nichts“ Dieser Spruch kommt nicht von ungefähr.
Rechtsgültige Unterschriften sind den BRD Behörden fremd.

Mit krimminellen Machenschaften wird das deutsche Volk arglistig
getäuscht und an der Nase herum geführt. Dies wird mit vielen
Beispielen im Gespräch deutlich. Auch das Thema der GEZ wird hier behandelt.

Der Juraspezialist Andreas Clauss im Gepräch mit Oliver Glöckner bei Lebenskraft TV.

Raus aus dem Beitragsservice / GEZ ganz easy !

 

Ein Videobeitrag mit allen wichtigen Fakten rund um den Beitragsservice/GEZ,
wie man sich richtig verhält und wehrt und wie man die lästigen Wegelagerer
endgültig loswird.

Ganz wichtig :

jedes Schreiben des Beitragsservices ist nur ein Angebot!

Des Weiteren über die korrekte Vorgehenssweise gegenüber
dem Gerichtsvollzieher oder dem Vollstreckungsbeamten.

Weitere Information zum Video :

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) § 126 Schriftform

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) § 126a Elektronische Form

Hier den für den GVZ oder VSB Vordruck (Musterschreiben)

Amtliche Beglaubigung von Dokumenten und Unterschriften

Urteil VG Hannover · Urteil vom 29. März 2004 · Az. 6 A 844/02

Richter/innen und Beamte weigern sich ihre Urteile und Beschlüsse persönlich zu unterschreiben!

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Ohne richterliche Unterschrift ist kein Urteil rechtkräftig ist

Die rechtlich zwingenden Grundlagen für die Schriftformvorschriften findet Sie im § 126 BGB.
Das Fernsehen berichtete auch, dass ein Gerichtsurteil vom BGH wegen fehlender Richterschrift
ungültig an das verantwortliche Gericht verwiesen wurde !

Zur Schriftform gehört grundsätzlich ..

Das bedeutet, dass ohne Unterschrift nichts rechtkräftig ist! Unterschriften unter Urteilen
wie “gez. Müller, Justizangestellte” und dazu ein unlesbarer Krakel oder auf richterliche
Anordnung sind in echten Rechtsstaaten rechtsunwirksam, weil Müller auch der Hausmeister
als Justizangestellter sein kann und nicht nachvollzogen werden kann, wer das Urteil
tatsächlich erlassen hat !

Solche Urteilsentwürfe oder Scheinurteile ..

. werden auch von unwissenden Polizisten und Gerichtsvollziehern trotzdem vollstreckt und
dass obwohl für Richter die Schriftformerfordernisse in noch verschärfter Form gelten :

Gemäß § 275 (2) StPO ist ein Urteil oder Beschluss vom mitwirkenden bzw. verantwortlichem
Richter zu unterschreiben. Im Zivilrecht gilt alternativ der § 315 ZPO. Siehe auch die
nicht unterschriebenen Skandalurteile unter Justizskandal und unter Ravensburg-Skandale.

Die kommentierte Fassung ..

. der Prozessordnung sagt eindeutig: Unterschriften von Richtern müssen stets mit dem Namen
oder zumindest so wiedergegeben werden, dass über ihre Identität kein Zweifel aufkommen kann.

Denn für den Zustellempfänger muss nachprüfbar sein, ob die Richter, die
an der Entscheidung mitgewirkt haben, das Urteil auch unterschrieben haben.

Deshalb genügt insoweit die Angabe „gez. Unterschrift“ nicht. (vgl. RGZ 159,25,26, BGH,
Beschlüsse v. 14.07.1965 – VII ZB 6 & 65 = Vers.R 1965, 1075, v. 15.04.1970 – VIII ZB
1/70 = VersR 1970, 623, v. 08.06.1972 – III ZB 7/72 = VersR 1972, 975, Urt. v. 26.10.1972
– VII ZR 63/72 = VersR 1973, 87)

Drucken Sie sich diesen Text aus ..

. und drücken ihn genau dem in die Hand, der zum Beispiel pfänden
will, ebenso all seinen willfährigen Helfern und Richtern.

Quelle : rrredaktion.eu

BRD Justiz : Lacher der Woche

Lacher-der-Woche-4So so, zwei Wochen…

Siehe auch : http://sommers-sonntag.de/?p=7279

Anmerkung :

Wenn man gegen einen Strafbefehl rechtzeitig Einspruch
erhebt , kommt es zu einer Gerichtsverhandlung.

Man muß den Strafbefehl nicht als gegeben hinnehmen.

Quelle : Sommers Sonntag

Urteil oder Scheinurteil ?

 

Haben Sie schon einmal vor Gericht gestanden und dann ein Urteil erhalten ?

Ist es ein „Urteil“ oder eine „Ausfertigung“ ?

Haben Sie ein „Urteil“ erhalten oder ein rechtswidriges „Scheinurteil“?

Urteilen Sie selbst.

Siehe auch :

http://sommers-sonntag.de/?p=1416

http://sommers-sonntag.de/?p=227

http://sommers-sonntag.de/?p=7279

Beglaubigung

UnterschreibenHier ein recht trockenes Thema, es geht um den § 169 ZPO zum Thema „Beglaubigung“.

Bis zum 30. Juni 2014 bestand dieser Paragraph aus zwei
Absätzen, diese möchte ich als „unaufgeregt“ bezeichnen.

Nun, seit 01. Juli 2014 hat dieser Paragraph 169 ZPO Zuwachs bekommen,
dieser besteht aus den Absätzen 3), 4) und 5), die da lauten :

3)
Eine in Papierform zuzustellende Abschrift kann auch durch maschinelle
Bearbeitung beglaubigt werden. Anstelle der handschriftlichen Unterzeichnung
ist die Abschrift mit dem Gerichtssiegel zu versehen.

Dasselbe gilt, wenn eine Abschrift per Telekopie zugestellt wird.

4)
Ein Schriftstück kann in beglaubigter elektronischer Abschrift zugestellt
werden. Die Abschrift ist mit einer qualifizierten elektronischen Signatur
des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu versehen.

5)
Ein nach § 130b errichtetes gerichtliches elektronisches Dokument kann
in Urschrift zugestellt werden; einer Beglaubigung bedarf es nicht.

Fassung aufgrund des Gesetzes zur Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs
mit den Gerichten vom 10.10.2013 m.W.v. 01.07.2014, (BGBI. I S.3786).

Achja, zur Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs mit
den Gerichten, habe ich da etwa einiges falsch verstanden ??

Also Rechtsverkehr „MIT“ den Gerichten, das würde eigentlich bedeuten,
daß diese maschinelle Bearbeitung (wider Treu und Glauben) auch für
die Anwaltschaft zur Vereinfachung gelten müsste ?!

Nein, da wiederum ist weit gefehlt, diese Gesetzes“reform“, in Windeseile
auf den Weg gebracht, dient einzig und allein der fortschreitenden Anonymisierung
der Verantwortlichen, während der Bürger und sein Anwalt in der Falle der Formalien
in jeder Hinsicht sitzen, sei es nur eine fehlende Unterschrift oder ein streikendes
Faxgerät, und schon ist der Prozeß verloren.

Seit wann kann eine elektronische Signatur „qualifiziert“ sein, allein diese
Äußerung und Feststellung trifft einen Bürger bei halbwegs gesundem Verstand
ins Mark und offenbart den Zustand dieses Staates !

Man befindet sich offensichtlich bzgl. Verantwortung auf dem Rückzug an
allen Fronten, Vorschub wird geleistet, `mal sehen, wie die Nachhut aussieht !

Es ist einfach unglaublich, mit welcher Windeseile hier neue Gesetze, d.h.
mit den Worten von Dr. Egon Schneider, „Gesetzesschrott“ von der Öffentlichkeit
unbemerkt durchgewunken werden, die u.a. den Rückzug der Verantwortlichkeit
immer rasanter machen.

Erst heute kam ein Schreiben von einem Amtsgerichts- ‚Präsidenten‘, der kurz
und bündig feststellte, daß bei seinem Gericht alles bestens läuft, wobei
das Landgericht als Beschwerdegericht doch ganz anderer Meinung war.

Was meinen Sie, wo sein abschließender ‚freundlicher Gruß‘ zu finden war ?

Natürlich einzig und allein auf einer Extraseite, losgelöst vom Inhalt.

Wenn einmal ein Kriminalist, Salafist oder Jihadist diese beiden Seiten
als Beweismittel präsentiert – wie heißt es dann? „Das kann jeder fabriziert
haben, das ist nicht von mir!“

Und wenn die Abschlußfloskeln ab sofort nur noch von Maschinen erledigt
werden dürfen, dann bekommt man eine gewisse Vorstellung davon, für
welchen Fall hier anscheinend vorgesorgt wird.

Alles wunderbar, nur wir Anwälte haben in voller Lesbarkeit für
alles zu unterschreiben, dies ohne die geringsten Ausflüchte.

Es würde schon problematisch werden, wenn als letzte Seite nur Unterschrift
und „Rechtsanwalt“ erscheinen würden, da solche ‚Witwen und Waisen‘ keinen
Bezug zum vorangegangenen Schriftsatz erkennen lassen, woraus sich wiederum
formelle Verwerfungsgründe herleiten lassen.

Quod licet iovi, non licet bovi !
(Was Jupiter darf, ist nicht jedem Rindvieh erlaubt!)

Quelle : RA Lutz Schäfer