Daß die persönliche Unterschrift eine große Bedeutung im Rechtsverkehr besitzt, sowohl im Vertragsrecht/Handelsrecht als auch in allen anderen rechtlichen Zusammenhängen, ist allgemein bekannt. Mit diesem Info-Blatt werden die rechtlichen Grundlagen im Zusammenhang mit der Unterschriftsleistung zusammen gefaßt.
Nach der ständigen Rechtsprechung ist für eine
Unterschrift ein
die Identität des Unterschreibenden ausreichend kennzeichnender
individueller Schriftzug
zu verlangen, der sich nicht nur als Namenskürzel (Paraphe) darstellt, sondern charakteristische Merkmale
einer Unterschrift mit vollem Namen aufweist und die Nachahmung durch einen Dritten erschwert (OLG
Frankfurt 05.03.1993 – 11 W 44/92).
Das
BGB bestimmt dazu in seinem
§ 126 BGB –
(Schriftform)
(1) Ist durch Gesetz schriftliche Form vorgeschrieben, so muss die Urkunde von dem Aussteller
eigenhändig durch Namensunterschrift oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens
unterzeichnet werden.
(2) Bei einem Vertrag muss die Unterzeichnung der Parteien auf derselben Urkunde erfolgen. Werden
über den Vertrag mehrere gleichlautende Urkunden aufgenommen, so genügt es, wenn jede Partei
die für die andere Partei bestimmte Urkunde unterzeichnet.
(3) Die schriftliche Form kann durch die elektronische Form ersetzt werden, wenn sich nicht aus dem
Gesetz ein anderes ergibt.
(4) Die schriftliche Form wird durch die notarielle Beurkundung ersetzt.
Beispiele
zur Rechtsprechung zum § 126 BGB:
– BAG, 09.12.2008 – 1 ABR 79/07 (Zustimmungsverweigerung durch Schreiben ohne
Unterschrift.)
– LAG Rheinland-Pfalz, 12.07.2007 – 2 TaBV 74/06
– BGH, 24.09.2007 – XII ZR 234/95
§ 125 BGB –
(Nichtigkeit wegen Formmangels)
Ein Rechtsgeschäft, welches der durch Gesetz vorgeschriebenen Form ermangelt, ist nichtig. Der
Mangel der durch Rechtsgeschäft bestimmten Form hat im Zweifel gleichfalls Nichtigkeit zur Folge.
Beispiele
zur Rechtsprechung zum § 125:
– BAG, 24.06.2003 – 9 AZR 302/02
– BAG, 20.05.2008 – 9 AZR 382/07
– BGH, 28.07.2005 – III ZR 416/04
– LAG Hamm, 08.03.1994 – 11 (3) Sa 1286/93
– LAG Nürnberg, 26.08.2004 – 2 Sa 463/02
Die häufigste Ausrede („Begründung“) für nicht unterschriebene „Ausfertigungen“ ist der Hinweis, daß dies
bei einer elektronischen Form nicht notwendig sei.
Dazu bestimmt der
§ 126a BGB folgendes:
(1) Soll die gesetzlich vorgeschriebene schriftliche Form durch die elektronische Form ersetzt werden,
so muß der Aussteller der Erklärung dieser seinen Namen hinzufügen und das elektronische
Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz versehen.
(2) Bei einem Vertrag müssen die Parteien jeweils ein gleichlautendes Dokument in der in Absatz 1
bezeichneten Weise elektronisch signieren.
Beispiele
zur Rechtsprechung zum §126a BGB:
– KG, 20.06.2011 – 25 W 25/11
– LAG Baden-Württemberg, 01.08.2008 – 5 TaBV 8/07
– OLG Hamm, 20.09.2005 – 28 U 39/05
– LAG Hessen, 18.09.2007 – 4 TaBV 83/07
Eine „elektronische Form“ liegt nicht vor, wenn das entsprechende Dokument zwar elektronisch erstellt, aber
dem Adressaten postalisch übermittelt wird. Daher ist das Dokument persönlich vom Erklärenden zu
unterschreiben.
Das
Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) §34 (Beglaubigung von Unterschriften)
bestimmt in seinem Absatz
(3) Der Beglaubigungsvermerk ist unmittelbar bei der Unterschrift, die beglaubigt werden soll, anzubringen.
Er muss enthalten:
1.die Bestätigung, dass die Unterschrift echt ist,…
Weiterhin bestimmt das
VwVfG § 44 (Nichtigkeit des Verwaltungsaktes)
(2)….ist ein Verwaltungsakt nichtig,
2.der nach einer Rechtsvorschrift nur durch die Aushändigung einer Urkunde erlassen werden kann,
aber dieser Form nicht genügt;
Ein Urteil, Beschluss oder Haftbefehl, der dem Adressaten nicht
mit Originalunterschrift vorgelegt wird, ist
also auch für die Verwaltung nur ein nichtiger und damit nicht existierender Verwaltungsakt.
Die
Zivilprozessordnung (ZPO) bestimmt in § 315 – (Unterschrift der Richter)
(1) Das Urteil (der Beschluß) ist von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu
unterschreiben.
Unterschriften von Richtern müssen mit dem Namen oder zu mindest so wiedergegeben werden, dass über
die Identität kein Zweifel aufkommen kann.
Denn für den Zustellempfänger muß nachprüfbar sein, ob die Richter, die an der Entscheidung
mitgewirkt haben, das Urteil auch unterschrieben haben.
Bezogen auf den konkreten Bediensteten / Gerichtsvollzieher / Vollziehungsbeamten / Richter /
Justizangestellten / Urkundsbeamten usw. bedeutet das:
Erhält ein Beamter ein Schriftstück, dass nicht nach VwVfG beglaubigt ist und handelt trotzdem danach,
übernimmt er die
volle persönliche Verantwortung für die Rechtmäßigkeit seiner Handlung (BBG §
56,[BayBG Art.65] BGB § 839) und
haftet dafür persönlich und unbeschränkt.
Die vom Gesetz geforderte Namensunterschrift soll die Person des Ausstellers erkennbar machen.
Es genügt nach der Rechtsprechung die
Unterschrift mit dem Familiennamen ohne Hinzufügung eines
Vornamens (BGH NJW 03,1120).
Keine Namensunterschrift vor dem Gesetz ist die Unterzeichnung mit einem Titel oder einer Rechtsstellung
oder dem Anfangsbuchstaben („Paraphe“ – BGH NJW 67,2310; Stgt DNotZ 02,543).
Eine
Paraphe ist keine Unterschrift (BGH 13.07.1967 – Ia ZB 1/67).
Ob ein Schriftzeichen eine Unterschrift oder lediglich eine Paraphe darstellt, ist nach dem äußeren
Erscheinungsbild zu beurteilen (BGH 22.1.1993 – V ZR 112/92).
So genügt auch die Angabe „gez. Unterschrift“ nicht (vgl. RGZ 139,25,26, BGH Beschlüsse v. 14.07.1965-VII
ZB 65 = VersR 1965, 1075 v. 15.04.1970 – VIII ZB 1/70 _ VersR 1970, 623, v. 08.06.1972 – III ZB 7/72 =
VersR 1972, 975, Urt. v. 26.10.1972 – VII ZR 63/72 = VersR 1973,87).