1. Hilfe bei ARD & ZDF Vollstreckung

beitragsserviceWas tun wenn der ARD ZDF Zwangsvollstrecker vor der Tür steht ?

Die Sache ist keineswegs aussichtlos.

Die Vollstreckungsbescheide sind voller Fehler.

10-Punkte-Plan, wie man sich rechtlich sauber wehren kann.

Was ist „ARD ZDF Deutschland Beitragsservice“? Das ist die alles
entscheidende Frage, wenn der Zwangsvollstrecker vor der Türe steht.

Da der „ARD ZDF Beitragsservice“ keine Behörde sondern offenbar
eine Firma ist, sind die Vollstreckungen möglicherweise ungültig.

Denn eine Firma kann keine staatliche Behörde zum Abkassieren schicken.

Eine Firma muss als solche gekennzeichnet sein und kann nur über einen
Rechtsanwalt und einen Richter Geld eintreiben. Beides ist bei den ARD
ZDF Vollstreckungen nicht der Fall.

Dass „ARD ZDF Beitragsservic“s eine Firma ist, ergibt
sich aus der Umsatzsteueridentifikationsnummer.

Diese ist im Impresssum mit DE 122790216 aufgeführt.

Ein Firma darf nach Handelsrecht (HGB) :

1.)
Angebote zusenden

2.)
Dienstleistungen anbieten

3.)
Verträge schließen und kündigen

4.)
Bei Zahlungsversäumnis Mahnungen erstellen.

Eine Firma darf nicht :

1.)
nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz arbeiten, das sie keine Behörde ist

2.)
darf keine Bescheide erstellen (darf nur ein Amt)

3.)
darf niemanden zwangsanmelden oder Vollstreckungen beauftragen

Wichtig sind folgende Punkte :

1.)
Der Gläubiger muss mit persönlichem Namen und
Adresse erkennbar sein. (Fehlt auf den Schreiben)

2.)
Die Schreiben müssen eine echte Unterschrift aufweisen.

3.)
Die Vollstreckung muss von einem Richter angeordnet sein (fehlt ebenfalls)

4.)
Was ist die Rechtsgrundlage? (Es gibt nur ein Infoblatt)

Wichtig bei allen Handlungen: Stets die Zahlungswilligkeit bekunden
unter der Bedingung, dass die Forderung rechtens ist. Auf keinen Fall
Zahlungen ablehnen, sondern immer darauf hinweisen, dass man nach
vollständiger Prüfung zahlungswillig ist.

10-Punkte-Plan, wie man sich rechtlich sauber wehren kann

Hier die Geschichte von Marco Fredrich, der sich erfolgreich gegen
den Rundfunkbeitrag gewehrt hat. Es ist leider kein einfacher Weg.

Aber die Informationen in diesem Video sind hervorragend
und offenbar der einzige Weg, den GEZ-Schergen zu entkommen.

Quelle : mmnews.de

 

Wie UnRecht zu Recht gebogen wird

 

Gerichte verschicken keine Urteile und Beschlüsse sondern Ausfertigungen,
die keine richterliche Unterschrift tragen. Offensichtlich will kein
Richter die Verantwortung für sein Urteil übernehmen.

Krakelige Unterschrift einer Richterin – Unwirksame Gerichtsentscheidung ?

Richterhammer und Österr. FahneUnd krakelt sie noch so sehr …

Ist in dem individuellen Schriftzug einer Richterin unter einem Gerichtsbeschluss
zumindest der Anfangsbuchstabe ihres Namens klar zu erkennen, reicht das für die
Wirksamkeit der gerichtlichen Entscheidung aus.

Der Sachverhalt

Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline (www.anwaltshotline.de)
berichtet, begehrte ein Anwalt die Abänderung eines ergangenen Unterhaltsurteils, weil
die Richterin das Verkündungsprotokoll nur mit einer so genannten Paraphe unterzeichnet
habe – einem nicht als formgültige Unterschrift anzuerkennendem Namenskürzel.

Die Entscheidung

Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs genügt als rechtswirksame
Unterschrift ein Schriftzug, der individuellen Charakter aufweist und ermöglicht,
den Namen des Unterzeichnenden, wenn er bereits bekannt ist, zweifelsfrei aus dem
Schriftbild herauszulesen.

Die Unterschrift braucht nicht unbedingt lesbar zu sein, aber zumindest
einzelne Buchstaben müssen – wie hier – erkennbar herausspringen, weil
sonst das unabdingbare Merkmal einer Schrift fehlt.

Aus dem Urteil :

Die Unterschrift muss zwar nicht unbedingt lesbar sein, mindestens einzelne
Buchstaben müssen aber – wenn auch nur andeutungsweise – zu erkennen sein,
weil es sonst an dem Merkmal einer Schrift fehlt.

Anzulegen ist ein großzügiger Maßstab, wenn im Übrigen an der Autorenschaft
und der Absicht, eine volle Unterschrift zu leisten, keine Zweifel bestehen
(BGH Beschluss vom 16. September 2010 – IX ZB 13/10 – NZI 2011, 59 Rn. 5 mwN).

Dagegen stellt ein Schriftzug, der als bewusste und gewollte Namensabkürzung
erscheint (Handzeichen, Paraphe), keine formgültige Unterschrift dar
(BGH Urteil vom 10. Juli 1997 – IX ZR 24/97 – NJW 1997, 3380, 3381)

Im vorliegenden Fall macht das gesamte Erscheinungsbild zudem
deutlich, dass offenbar eine volle Unterschriftsleistung von
der Richterin wohl gewollt, aber eben nicht besonders gekonnt war.

Gericht :
Bundesgerichtshof, 19.10.2011 – XII ZB 250/11

Quelle : Rechtsindex

Geschäftsordnung für die Finanzämter (FAGO) – Unterschriften

thElektronische Signatur, Unterschrift, Beglaubigung

(1)

Schreiben, die elektronisch versendet werden, sind mit elektronischer
Signatur zu versehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

Schreiben in Papierform sind grundsätzlich zu unterschreiben.

Bei einer Unterschrift ist der Name der/des abschließend
Zeichnenden lesbar unter die Unterschrift zu setzen.

Es unterschreibt die/der Zeichnungsberechtigte. Bei zu unterschreibenden
Reinschriften soll in der Regel kein Dienstsiegel angebracht werden.

(2)

An die Stelle der Unterschrift kann die Beglaubigung treten. Dies gilt nicht bei

– Schreiben, bei denen nach Art oder Inhalt eine Unterschrift geboten ist;

– Urkunden, Verträgen und sonstigen Schreiben, die zu
ihrer rechtlichen Wirksamkeit der Unterschrift bedürfen;

– Schreiben auf Grund des Geschäftsgangsvermerks „zU”.

Beglaubigt wird, indem der Name derer/dessen, die/der die Verfügung
abschließend gezeichnet hat, unter das Schreiben gesetzt und hinzugefügt wird:

Beglaubigt

Unterschrift

Anstelle des Wortes „Beglaubigt“ ist das Wort „Bestätigt“ zu verwenden.

Quelle : Geschäftsordnung für die Finanzämter (FAGO) – Punkt 3.4.5

Petition – Gegen sexuelle Umerziehung unserer Kinder braucht jede Stimme

100.000 Unterschriften werden benötigt, um die sexuelle              Umerziehung unserer Kinder gemäß einem „Bildungsplan“ der              grün-roten Landesregierung in Baden-Württemberg zu              stoppen. Bisher haben bundesweit rund 60.000 Bürgerinnen              und Bürger unterschrieben. Die Petition läuft noch wenige              Tage und kann aufgerufen werden unter: https://www.openpetition.de/petition/online/zukunft-verantwortung-lernen-kein-bildungsplan-2015-unter-der-ideologie-des-regenbogens              

Für Gemeindeglieder, die keinen Internetzugang haben,              kann auch eine Unterschriftenliste ausgedruckt und              eingescannt werden unter:

www.openpetition.de/pdf/unterschriftenformular/zukunft-verantwortung-lernen-kein-bildungsplan-2015-unter-der-ideologie-des-regenbogens

Und hier kann man die ausgefüllten Unterschriftsbögen              nach dem Einscannen hochladen:

www.openpetition.de/eingang/petition/zukunft-verantwortung-lernen-kein-bildungsplan-2015-unter-der-ideologie-des-regenbogens

Die handschriftlichen Unterschriften werden gezählt und              in der Petition als „handschriftlich“ vermerkt.

Auch FOCUS berichtet inzwischen über die Petition. Die              Petition nimmt an Fahrt zu. Jetzt wurde gegen den              Initiator der Petition Strafanzeige erstattet. Bitte betet              für ihn.

www.focus.de/politik/deutschland/petition-laendle-unterschriften-protest-hitzlsperger-coming-out-baden-wuerttemberg-unterricht-homosexualitaet-schule-politik-2_id_3525829.html

Urteile : Unterschriften und die Paraphe (Handzeichen)

Computertaste mit Paragraphenzeichen - key with the paragraph sign

Ein Beschluss, ein Urteil wie auch Verträge jeglicher Art müssen zur Rechtskrafterlangung
unterschrieben sein, weil nur die Unterschrift seine Herkunft verbürgt.

Im Kollegialgericht genügt die bloße Unterschrift des
Vorsitzenden und des Berichterstatters nicht.
(§129 Rn 8ff BGH Vers S.6 442, Karls. Fad RZ 99,452)

Auch ein Handzeichen (Paraphe) ist keine hier ausreichende Unterschrift.
(§ 104 Rn 15, § 129 Rn 31).

Namensabkürzungen (Paraphe)
(§170 Rn, 10, § 216 Rn 12, § 317 Rn 8, BGH Verse 90, 673,
Brdb Pfleger 98, 208, Köln Rpfleger 91,198 (jeRpfl).

Dies gilt auch bei einer Verfügung des Urkundsbeamten.
(Düss Rfz. 89,276)

Unterschriften von Richtern müssen stets mit dem Namen oder zumindest so
wiedergegeben werden, dass über ihre Identität kein Zweifel aufkommen kann.

Denn für den Zustellempfänger muss nachprüfbar sein, ob die Richter, die
an der Entscheidung mitgewirkt haben, das Urteil auch unterschrieben haben.

Deshalb genügt die Angabe „gez. -Unterschrift-„ nicht.“

(vgl. RGZ 159,25,26, BGH, Beschlüsse v. 14.7.1965 – VII ZB 6&65 = VersR 1965,
1075, v. 15.04.1970 – VIII ZB 1/70 = VersR 1970, 623, v. 08.06.1972 = VersR 1972,
975, Urt. V. 26.10.1972 – VII ZR 63/72 = VersR 1973, 87)

Behörden-Unart: Anschreiben ohne Unterschrift

Dieses Schreiben wurde maschinell erstellt und ist daher ohne Unterschrift gültig.
Wer diesen Satz auf einem Schreiben irgendeiner Behörde schon einmal zur Kenntnis genommen hat,
wird sich die Frage gestellt haben: Dürfen die das überhaupt, und welche Konsequenzen hat das?

In der Regel war es das denn auch schon, ohne sich weitere Gedanken darüber zu machen.
Handelt es sich aber um Steuerbescheide oder Geldforderungen anderer Art, sollte man überlegen,
wen man denn verklagen kann, wenn es zu einem Rechtsstreit kommt, sich niemand für ein
derartiges Schreiben verantwortlich zeigt. Etwa die EDV der Behörde?

Was die Erhebung von Steuern angeht, sollte man wissen, dass in Bezug auf deren Rechtmäßigkeit etliche
Klagen beim ICC (Internationaler Strafgerichtshof) eingereicht wurden, die noch zur Entscheidung anstehen,
weil die bundesdeutsche Abgabenordnung nach Meinung der Kläger gegen das Zitier Gebot des Grundgesetzes verstößt.

Sollte der ICC im Sinne der Kläger entscheiden, wären große Teile der Abgabenordnung verfassungswidrig!
Hinzu kommt, dass die Staatshaftung bereits im Jahre 1982 abgeschafft wurde und demnach die Bediensteten
nach BGB§839 und BGB§823 persönlich für ihr tun haften.

Man könnte also auf den Gedanken kommen, dass hier versucht wird, sich aus der Verantwortung zu stehlen,
was allerdings das Wissen der Bediensteten um die wahren Hintergründe voraussetzt.

Den kompletten Artikel findet Ihr hier : www.buergerstimme.com

DPHW – Gesetzesgrundlagen zu Unterschriften

Daß die persönliche Unterschrift eine große Bedeutung im Rechtsverkehr besitzt, sowohl im Vertragsrecht/Handelsrecht als auch in allen anderen rechtlichen Zusammenhängen, ist allgemein bekannt. Mit diesem Info-Blatt werden die rechtlichen Grundlagen im Zusammenhang mit der Unterschriftsleistung zusammen gefaßt.

Nach der ständigen Rechtsprechung ist für eine

Unterschrift ein

die Identität des Unterschreibenden ausreichend kennzeichnender

individueller Schriftzug

zu verlangen, der sich nicht nur als Namenskürzel (Paraphe) darstellt, sondern charakteristische Merkmale

einer Unterschrift mit vollem Namen aufweist und die Nachahmung durch einen Dritten erschwert (OLG

Frankfurt 05.03.1993 – 11 W 44/92).

Das

BGB bestimmt dazu in seinem

§ 126 BGB –

(Schriftform)

(1) Ist durch Gesetz schriftliche Form vorgeschrieben, so muss die Urkunde von dem Aussteller

eigenhändig durch Namensunterschrift oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens

unterzeichnet werden.

(2) Bei einem Vertrag muss die Unterzeichnung der Parteien auf derselben Urkunde erfolgen. Werden

über den Vertrag mehrere gleichlautende Urkunden aufgenommen, so genügt es, wenn jede Partei

die für die andere Partei bestimmte Urkunde unterzeichnet.

(3) Die schriftliche Form kann durch die elektronische Form ersetzt werden, wenn sich nicht aus dem

Gesetz ein anderes ergibt.

(4) Die schriftliche Form wird durch die notarielle Beurkundung ersetzt.

Beispiele

zur Rechtsprechung zum § 126 BGB:

– BAG, 09.12.2008 – 1 ABR 79/07 (Zustimmungsverweigerung durch Schreiben ohne

Unterschrift.)

– LAG Rheinland-Pfalz, 12.07.2007 – 2 TaBV 74/06

– BGH, 24.09.2007 – XII ZR 234/95

§ 125 BGB –

(Nichtigkeit wegen Formmangels)

Ein Rechtsgeschäft, welches der durch Gesetz vorgeschriebenen Form ermangelt, ist nichtig. Der

Mangel der durch Rechtsgeschäft bestimmten Form hat im Zweifel gleichfalls Nichtigkeit zur Folge.

Beispiele

zur Rechtsprechung zum § 125:

– BAG, 24.06.2003 – 9 AZR 302/02

– BAG, 20.05.2008 – 9 AZR 382/07

– BGH, 28.07.2005 – III ZR 416/04

– LAG Hamm, 08.03.1994 – 11 (3) Sa 1286/93

– LAG Nürnberg, 26.08.2004 – 2 Sa 463/02

Die häufigste Ausrede („Begründung“) für nicht unterschriebene „Ausfertigungen“ ist der Hinweis, daß dies

bei einer elektronischen Form nicht notwendig sei.

Dazu bestimmt der

§ 126a BGB folgendes:

(1) Soll die gesetzlich vorgeschriebene schriftliche Form durch die elektronische Form ersetzt werden,

so muß der Aussteller der Erklärung dieser seinen Namen hinzufügen und das elektronische

Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz versehen.

(2) Bei einem Vertrag müssen die Parteien jeweils ein gleichlautendes Dokument in der in Absatz 1

bezeichneten Weise elektronisch signieren.

Beispiele

zur Rechtsprechung zum §126a BGB:

– KG, 20.06.2011 – 25 W 25/11

– LAG Baden-Württemberg, 01.08.2008 – 5 TaBV 8/07

– OLG Hamm, 20.09.2005 – 28 U 39/05

– LAG Hessen, 18.09.2007 – 4 TaBV 83/07

Eine „elektronische Form“ liegt nicht vor, wenn das entsprechende Dokument zwar elektronisch erstellt, aber

dem Adressaten postalisch übermittelt wird. Daher ist das Dokument persönlich vom Erklärenden zu

unterschreiben.

Das

Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) §34 (Beglaubigung von Unterschriften)

bestimmt in seinem Absatz

(3) Der Beglaubigungsvermerk ist unmittelbar bei der Unterschrift, die beglaubigt werden soll, anzubringen.

Er muss enthalten:

1.die Bestätigung, dass die Unterschrift echt ist,…

Weiterhin bestimmt das

VwVfG § 44 (Nichtigkeit des Verwaltungsaktes)

(2)….ist ein Verwaltungsakt nichtig,

2.der nach einer Rechtsvorschrift nur durch die Aushändigung einer Urkunde erlassen werden kann,

aber dieser Form nicht genügt;

Ein Urteil, Beschluss oder Haftbefehl, der dem Adressaten nicht

mit Originalunterschrift vorgelegt wird, ist

also auch für die Verwaltung nur ein nichtiger und damit nicht existierender Verwaltungsakt.

Die

Zivilprozessordnung (ZPO) bestimmt in § 315 – (Unterschrift der Richter)

(1) Das Urteil (der Beschluß) ist von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu

unterschreiben.

Unterschriften von Richtern müssen mit dem Namen oder zu mindest so wiedergegeben werden, dass über

die Identität kein Zweifel aufkommen kann.

Denn für den Zustellempfänger muß nachprüfbar sein, ob die Richter, die an der Entscheidung

mitgewirkt haben, das Urteil auch unterschrieben haben.

Bezogen auf den konkreten Bediensteten / Gerichtsvollzieher / Vollziehungsbeamten / Richter /

Justizangestellten / Urkundsbeamten usw. bedeutet das:

Erhält ein Beamter ein Schriftstück, dass nicht nach VwVfG beglaubigt ist und handelt trotzdem danach,

übernimmt er die

volle persönliche Verantwortung für die Rechtmäßigkeit seiner Handlung (BBG §

56,[BayBG Art.65] BGB § 839) und

haftet dafür persönlich und unbeschränkt.

Die vom Gesetz geforderte Namensunterschrift soll die Person des Ausstellers erkennbar machen.

Es genügt nach der Rechtsprechung die

Unterschrift mit dem Familiennamen ohne Hinzufügung eines

Vornamens (BGH NJW 03,1120).

Keine Namensunterschrift vor dem Gesetz ist die Unterzeichnung mit einem Titel oder einer Rechtsstellung

oder dem Anfangsbuchstaben („Paraphe“ – BGH NJW 67,2310; Stgt DNotZ 02,543).

Eine

Paraphe ist keine Unterschrift (BGH 13.07.1967 – Ia ZB 1/67).

Ob ein Schriftzeichen eine Unterschrift oder lediglich eine Paraphe darstellt, ist nach dem äußeren

Erscheinungsbild zu beurteilen (BGH 22.1.1993 – V ZR 112/92).

So genügt auch die Angabe „gez. Unterschrift“ nicht (vgl. RGZ 139,25,26, BGH Beschlüsse v. 14.07.1965-VII

ZB 65 = VersR 1965, 1075 v. 15.04.1970 – VIII ZB 1/70 _ VersR 1970, 623, v. 08.06.1972 – III ZB 7/72 =

VersR 1972, 975, Urt. v. 26.10.1972 – VII ZR 63/72 = VersR 1973,87).