Wer kein Empfangsgerät besitzt hat nun eine wirkliche Chance auf Befreiung vom
GEZ Beitrag. Mehrere Gericht haben eine fehlende Befreiungsmöglichkeit aufgrund
nicht vorhanderer Empfangsmöglichkeit als Verfassungwidrig eingestuft.
Also schreibt eurer Landesrundfunkanstalt einen Brief.
Kostet nur 62 Cent und 15 Minuten Arbeit.
Musterschreiben an die Landesrundfunkanstalt
Antrag auf Befreiung von der Pflicht zur Zahlung der Wohnungs- und Betriebsstättenabgabe
Sehr geehrte Damen und Herren der Landesrundfunkanstalt,
bekanntlich mehren sich in der Rechtssprechung die Stimmen nach einer
verfassungsrechtlichen Korrektur der bisher unwiderleglichen Annahme
durch den RBStV, dass in jeder Wohnung eine Rundfunknutzung erfolge.
Bereits der Staatsgerichtshof Baden-Württemberg erwog eine Verfassungswidrigkeit
der Wohnungs- und Betriebsstättenabgabe wegen des Fehlens einer gesetzlich
vorgesehenen Widerlegungsmöglichkeit für die durch den RBStV erfolgte Annahme
der Rundfunknutzungdurch alle (Beschl. v. 19.8.2013, 1 VB 65/13, juris Rz. 13).
Sodann betonte das Verwaltungsgericht Osnabrück, dass der RBStV nur dann verfassungsgemäß
sei, wenn im Wege der verfassungskonformen Auslegung eine Nachweismöglichkeit für den Fall
geschaffen wird, dass jemand kein Rundfunkempfangsgerät bereithält, um dann einen
Befreiungsantrag stellen zu können.
Das Verwaltungsgericht Osnabrück hob hervor, dass der Bürger ohne ein
Rundfunkgerät rein tatsächlich aus objektiven Umständen keinen Rundfunk
empfangen könne (Urt. v. 1.4.2014, 1 A 182/13, juris Rz. 45 – 46).
Danach erkannte das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen (Urt. v. 12.3.2015,
2 A 2423/14, juris Rz. 55), dass es sehr wohl Fälle gibt, in denen die typisierende
Annahme der Rundfunknutzung durch alle Wohnenden nicht zutrifft und dass hierauf
rechtlich reagiert werden muss.
Diese rechtliche Reaktion besteht laut Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen darin,
dass in den Fällen des nachweislichen tatsächlichen Unterbleibens des Rundfunkempfangs
in einer Wohnung eine Befreiungsmöglichkeit nach § 4 (6) S. 1 RBStV besteht.
Zuletzt betonte das Verwaltungsgericht Berlin im Urt. v. 22.4.2015 (VG 27 K 310.14, juris Rz. 65),
dass es für Wohnungsinhaber, die keinerlei Rundfunkempfangsgeräte bereithalten, im Wege
verfassungskonformer Auslegung eine Befreiungsmöglichkeit wegen eines besonderen Härtefalls geben muss.
Das VG Berlin stellte eindeutig klar, dass bei Haushalten, in denen keinerlei Empfangsgeräte
bereitgehalten werden, die typisierende Annahme der Rundfunknutzung nicht zutrifft (Rz. 50).
Ich beantrage hiermit, mich von der Pflicht zur Zahlung der Wohnungs-
und Betriebsstättenabgabe zu befreien.Ich halte in meiner Wohnung kein
Rundfunkempfangsgerät zum Empfang bereit und empfangefolglich keine Rundfunksignale.
Deshalb kann ich aus rein objektiven Umständen keinen Rundfunk empfangen.
In meiner Person liegt ein besonderer Härtefall vor. Soweit allen Wohnenden
durch den RBStV unterstellt wird, dass sie Rundfunksignale empfangen würden
bzw. könnten, triftt dieses auf mich nicht zu.
Zum Beweis für die vorgenannte Tatsache ist nach § 1 (1) NVwVfG i.V.m. § 26 (1) Nr. 4
VwVfG (Bund) der Augenschein in meiner Wohnung einzunehmen. Ich bitte um Mitteilung des
Augenscheineinnahmetermins, damit ich Ihnen Zutritt zu meiner Wohnung gewähren kann.
Damit mir keine Nachteile entstehen, bitte ich darum, innerhalb der
Dreimonatsfrist des § 75 S. 2 VwGO über meinen Antrag zu entscheiden.
Mit freundlichen Grüßen ,
Max Mustermann