SG Landshut: Impfschaden nach mehr als 70 Jahren anerkannt

Bereits die Eltern der 70-jährigen Klägerin hatten vor
vielen Jahrzehnten vergeblich versucht, eine Anerkennung
der Halbseitenlähmung rechts als Folge der Pockenimpfung
im Jahr 1948 zu erreichen. Die Klage vor dem Sozialgericht
Landshut hatte nun Erfolg.

Der Sachverhalt

Die Klägerin ist im Jahr 1947 geboren. Mit neun Monaten wurde
die Klägerin geimpft. Zunächst ist es zu hohem Fieber gekommen.
Die Wochen und Monate danach hatten die Eltern bemerkt, dass
ihre Tochter in der Benutzung der rechten Hand und des rechten
Beines deutlich eingeschränkt war.

Der Versorgungsträger hatte die Anerkennung eines Impfschadens
damals abgelehnt, weil ein Zusammenhang der Lähmungen mit der
Impfung nicht ausreichend erklärbar war.

Die Entscheidung

Die Klage hatte Erfolg. Nach Auffassung des Sozialgerichts Landshut
war es durch die mit Lebenderregern durchgeführte Zwangsimpfung
gegen Pocken bei der Klägerin zu einer Gehirnentzündung und dadurch
zu einem kindlichen Schlaganfall gekommen.

Der beauftragte Sachverständige habe aufzeigen können, dass es sich
um einen Schlaganfall im sehr frühen Kleinkindesalter gehandelt haben
müsse. Da bei Kleinkindern ein Schlaganfall ansonsten eine ausgesprochene
Seltenheit sei, sei das Sozialgericht aufgrund der gut dokumentierten
und glaubhaften Aussagen der Eltern zur Überzeugung gekommen, dass die
damalige Impfung die wahrscheinliche Ursache für die lebenslange
schwere Behinderung der Klägerin sei.

Gericht:

Sozialgericht Landshut, Urteil vom 27.05.2019 – S 15 VJ 6/17

Quelle : Rechtsindex

Gericht untersagt Enteignung : Lüneburg scheitert mit Beschlagnahme von Villa

Richterhammer und Österr. FahneDie Stadt Lüneburg ist endgültig damit gescheitert, eine Villa in Privatbesitz
für Asylbewerber zu beschlagnahmen. Das niedersächsische Oberverwaltungsgericht
untersagte der Stadt die Enteignung mit der Begründung, die Aufgabe der sozialen
Fürsorge könne nicht einfach auf Privatpersonen „abgewälzt werden“.

Die Ausführungen der Stadt ließen zudem nicht erkennen, „daß die Möglichkeiten
zur Beschaffung privater Unterkünfte für die Unterbringung von Flüchtlingen auf
freiwilliger Basis ausgeschöpft“ seien, heißt es im Urteil der Kammer.

Bevor Privateigentum beschlagnahmt werden könne, müsse die Stadt
alle anderen Möglichkeiten zur Unterbringung von Asylbewerbern nutzen.

50 Asylbewerber sollten in das Gebäude

Selbst für den Fall „der Erschöpfung sämtlicher Kapazitäten“ sei nicht
ersichtlich, daß Lüneburg „nicht kurzfristig anderweitige eigene Einrichtungen
zur Flüchtlingsunterbringung herrichten könnte“.

Das Urteil ist nicht anfechtbar. Die Stadt ist damit auch in letzter Instanz
mitihrem Enteignungsbegehren gescheitert. Zuvor hatte bereits das Verwaltungsgericht
die Forderung abgeschmettert.

Konkret geht es um eine alte Villa, die mehrere Jahre als Kinderheim genutzt
wurde und zuletzt leer stand. Der Eigentümer will das Gebäude abreißen, um
dort neue Wohnungen zu bauen. Dies wollte ihm die Stadtverwaltung untersagen
und in dem Objekt bis zu 50 Asylsuchende unterbringen.

Bürgermeister empört

Oberbürgermeister Ulrich Mädge (SPD) zeigte sich empört über das Urteil:

„Das Verwaltungsgericht hat offenbar noch wenig Vorstellung von den kommunalen
Realitäten in diesen Tagen. Wir können doch nicht ernsthaft den Abriß dieses
großen, leerstehenden Gebäudes tatenlos zulassen.“ Die Entscheidung sei ihm
deswegen völlig „unverständlich“.

Derzeit leben 575 Asylbewerber in der Hansestadt. Die meisten von ihnen kommen
aus Syrien (235), Afghanistan (97), Irak (71), Albanien (28) und Serbien (21).

Die Verwaltung hat die Bürger aufgerufen, freiwillig Wohnraum zur Verfügung zu stellen.

„Die Hansestadt kann Miete, Kaution, Betriebs- und Heizkosten
direkt überweisen“, heißt es auf deren Internetseite.

Die finanziellen Obergrenzen liegen demnach bei:

– 1 Person: bis zu 50 qm und 393,80 Euro
– 2 Personen: bis zu 60 qm und 478,50 Euro
– 3 Personen: bis zu 75 qm und 568,70 Euro
– 4 Personen: bis zu 85 qm und 660 Euro
– 5 Personen: bis zu 95 qm und 756,80 Euro
– für jede weitere Person werden 10 qm und 91,30 Euro addiert.

Quelle : Junge Freiheit

Fehlende Unterschrift des Vorsitzenden Richters auf dem schriftlichen Urteil

Richterhammer und Österr. FahneIm vorliegenden, schon etwas älteren Fall hatte sich der 3. Strafsenat des
Bundesgerichtshofs mit dem absoluten Revisionsgrund nach § 338 Nr. 7 StPO
zu befassen. Die Vorsitzende hatte die Ausfertigung und Zustellung des
Urteils auf der Rückseite des Urteils schriflich angeordnet und unterschrieben.

Aus den Entscheidungsgründen

Ein vollständiges schriftliches Urteil liegt erst dann vor, wenn sämtliche
an ihm beteiligten Berufsrichter seinen Inhalt gebilligt und dies mit ihrer
Unterschrift bestätigt haben.

Die Vorsitzende der Strafkammer hat das Urteil nicht unterschrieben, es trägt
lediglich die Unterschrift der beisitzenden Richterin. Da die fehlende Unterschrift
auch nicht innerhalb der Frist des § 275 Abs. 1 Satz 2 StPO nachgeholt wurde, ist
das Urteil nicht fristgerecht zur Akte gebracht worden.

Daran ändert auch nichts, dass die Vorsitzende noch innerhalb der Frist des § 275 Abs.
1 Satz 2 StPO auf der Rückseite des Urteils  die Ausfertigung des Urteils und dessen
Zustellung an die Verfahrensbeteiligten angeordnet und diese Verfügung unterschrieben
hat. Das in § 275 Abs. 2 Satz 1 StPO formulierte Gebot, dass das Urteil von den
mitwirkenden Berufsrichtern zu unterschreiben ist, lässt es nicht zu, dass die den
Urteilstext abschließende Unterschrift durch eine an anderer Stelle der Akte befindliche
Unterschrift des mitwirkenden Richters ersetzt wird.

Durch die unter die Zustellverfügung gesetzte Unterschrift übernimmt die Richterin
nicht zweifelsfrei die Verantwortung für den Inhalt des in der Akte befindlichen,
an der vorgesehenen Stelle aber nicht von ihr unterschriebenen Urteils.

Der absolute Revisionsgrund des § 338 Nr. 7 StPO ist gegeben, weil das Urteil
innerhalb der in § 275 Abs. 1 Satz 2 StPO bezeichneten Frist nicht vollständig
zu den Akten gebracht worden ist.

Gericht :

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 01.04.2010 – 3 StR 30/10

Quelle : Rechtsindex

Flüchtlingsunterbringung : Eigentümer wehrt sich gegen Beschlagnahme

Richterhammer und Österr. FahneDie Stadt Lüneburg hat die Beschlagnahme des Grundstücks verfügt
und angeordnet, dass der Eigentümer das Grundstück zu räumen habe.

Gleichzeitig wurde die Einweisung von 50 Flüchtlingen in das
ehemalige Kinderheim verfügt und eine Entschädigung festgesetzt.

Dagegen wehrt sich der Eigentümer.

Der Sachverhalt

Auf dem Grundstück befindet sich ein bereits entkerntes Gebäude, in dem früher
ein Kinder- und Jugendheim untergebracht war. Auf dem Grundstück soll laut
Investor ein neues Wohngebiet entstehen. Die Stadt Lüneburg hat die Beschlagnahme
des Grundstücks – befristet auf 6 Monate – verfügt und angeordnet, dass der
Eigentümer das Grundstück bis zum 12.10.2015 zu räumen habe.

Gleichzeitig wurde die Einweisung von 50 Flüchtlingen
in das Gebäude verfügt und eine Entschädigung festgesetzt.

Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Lüneburg (Az. 5 B 98/15)

Die 5. Kammer des Verwaltungsgerichts Lüneburg (Beschluss, Az. 5 B 98/15) hat dem
hiergegen gerichteten Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes stattgegeben.
Die Voraussetzungen einer Beschlagnahme nach Polizeirecht seien nicht gegeben.

Beschlagnahme nur als „letztes Mittel“

Drohende Obdachlosigkeit stelle zwar eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit dar.
Der Eigentümer als nichtverantwortlicher Dritter könne aber nur unter den engen
Voraussetzungen des sog. polizeilichen Notstands und als „letztes Mittel“ in Anspruch
genommen werden.

Die Beschlagnahme stelle einen erheblichen Eingriff in das Grundrecht auf Eigentum
gem. Art. 14 Abs. 1 GG dar. Sie setze voraus, dass die Stadt die drohende Obdachlosigkeit
von Flüchtlingen nicht rechtzeitig selbst oder durch Beauftragte abwehren könne.

Vor der Inanspruchnahme des Eigentums unbeteiligter Dritter sei die Stadt daher gehalten,
alle eigenen Unterbringungsmöglichkeiten auszuschöpfen und ggfs. Räumlichkeiten – auch in
Beherbergungsbetrieben – anzumieten, auch wenn letzteres kostenintensiv sein möge.

Der Kammer sei bewusst, dass die Unterbringung der derzeit hohen Zahl von Flüchtlingen
eine große Herausforderung an alle Kommunen darstelle und die Bemühungen der Stadt
Lüneburg mit dem von ihr erarbeiteten Konzept der dezentralen Unterbringung von
Flüchtlingen einen wichtigen Aspekt für eine dauerhafte und zufriedenstellende Versorgung
der Flüchtlinge darstelle.

Dabei sei auch nicht zu beanstanden, dass eine Unterbringung in Turnhallen und
Kleinstunterkünften möglichst vermieden werden solle. Dennoch obliege die Gewährung
sozialer Fürsorge primär der Allgemeinheit – und damit der Stadt Lüneburg – und dürfe
nur als letztes Mittel auf eine Privatperson abgewälzt werden.

Gegebenfalls müssen Ferienwohnungen oder Hotelzimmer angemietet werden

Hiervon ausgehend habe die Stadt Lüneburg nicht hinreichend dargelegt, dass alle anderen
Möglichkeiten der Unterbringung ausgeschöpft worden sind. Die Stadt hätte insbesondere
prüfen müssen, ob Unterbringungsmöglichkeiten in der Lüneburger Jugendherberge (148 Betten)
zur Verfügung stehen und diese oder Ferienwohnungen und Hotelzimmer anmieten müssen.

Wirtschaftliche Gesichtspunkte dürften bei der Inanspruchnahme keine wesentliche Rolle spielen.

Gericht :

Verwaltungsgericht Lüneburg, Beschluss vom 09.10.2015 – 5 B 98/15

Quelle : Rechtsindex

Arbeitsniederlegung : „Mit einem Kinderschänder arbeiten wir nicht zusammen!“

Richterhammer und Österr. FahneWeigert sich ein erheblicher Teil der Belegschaft mit einem wegen Kindesmissbrauchs
verurteilten Arbeitnehmer nach verbüßter Haftstrafe zusammenzuarbeiten, kann dies
nach wiederholten Arbeitsniederlegungen von Kollegen den Ausspruch einer sog.
„Druckkündigung“ rechtfertigen.

Aus der Entscheidung

Das LandesArbeitsgericht Bremen hat mit Urteil (Az. 3 Sa 129/14) die Berufung
eines wegen Kindesmissbrauchs vorbestraften Hafenarbeiters aus Bremerhaven als
unbegründet zurück gewiesen. Bereits zweimal hatte das Hafenunternehmen vergeblich
versucht, durch Kündigungen das Arbeitsverhältnis mit dem Arbeitnehmer zu beenden.

Die dritte Kündigung vor dem Landesarbeitsgericht wie auch schon zuvor vor dem
Arbeitsgericht Bremen-Bremerhaven erwies sich als rechtswirksam. Vorausgegangen
waren wiederholte Arbeitsniederlegungen erheblicher Teile der Belegschaft im
Betrieb der Arbeitgeberin.

Das Landesarbeitsgericht hat wegen der grundsätzlichen Bedeutung des Falles
die Revision zum Bundesarbeitsgericht zugelassen. Aufgrund des Urteils des
Landesarbeitsgerichts ist die Arbeitgeberin derzeit nicht verpflichtet,
den gekündigten Arbeitnehmer zu beschäftigen.

Ergebnis

Die nachhaltige Weigerung erheblicher Teile der Belegschaft mit einem
wegen Kindesmissbrauchs verurteilten Arbeitnehmer nach verbüßter Haftstrafe
zusammenzuarbeiten, kann nach wiederholten Arbeitsniederlegungen von
Kollegen den Ausspruch einer sog. „Druckkündigung“ rechtfertigen.

Kommt es aufgrund wiederholter Arbeitsniederlegungen zu erheblichen Störungen
des Betriebsablaufes, ist ein Arbeitgeber nicht verpflichtet, arbeitsrechtliche
Sanktionen gegenüber den Kollegen des vorbestraften Arbeitnehmers auszusprechen,
wenn solche aufgrund des zerstörten Vertrauensverhältnisses zwischen dem
gekündigten Arbeitnehmer und seinen Kollegen keinen Erfolg versprechen
den Betriebsfrieden wiederherzustellen.

Gericht :

Landesarbeitsgericht Bremen, Urteil vom 17.06.2015 – 3 Sa 129/14

Quelle : Rechtsindex

Rundfunkgebühr (GEZ) : Befreiungsantrag mit Begründung der Verfassungswidrigkeit

beitragsserviceWer kein Empfangsgerät besitzt hat nun eine wirkliche Chance auf Befreiung vom
GEZ Beitrag. Mehrere Gericht haben eine fehlende Befreiungsmöglichkeit aufgrund
nicht vorhanderer Empfangsmöglichkeit als Verfassungwidrig eingestuft.

Also schreibt eurer Landesrundfunkanstalt einen Brief.

Kostet nur 62 Cent und 15 Minuten Arbeit.

Musterschreiben an die Landesrundfunkanstalt

Antrag auf Befreiung von der Pflicht zur Zahlung der Wohnungs- und Betriebsstättenabgabe

Sehr geehrte Damen und Herren der Landesrundfunkanstalt,

bekanntlich mehren sich in der Rechtssprechung die Stimmen nach einer
verfassungsrechtlichen Korrektur der bisher unwiderleglichen Annahme
durch den RBStV, dass in jeder Wohnung eine Rundfunknutzung erfolge.

Bereits der Staatsgerichtshof Baden-Württemberg erwog eine Verfassungswidrigkeit
der Wohnungs- und Betriebsstättenabgabe wegen des Fehlens einer gesetzlich
vorgesehenen Widerlegungsmöglichkeit für die durch den RBStV erfolgte Annahme
der Rundfunknutzungdurch alle (Beschl. v. 19.8.2013, 1 VB 65/13, juris Rz. 13).

Sodann betonte das Verwaltungsgericht Osnabrück, dass der RBStV nur dann verfassungsgemäß
sei, wenn im Wege der verfassungskonformen Auslegung eine Nachweismöglichkeit für den Fall
geschaffen wird, dass jemand kein Rundfunkempfangsgerät bereithält, um dann einen
Befreiungsantrag stellen zu können.

Das Verwaltungsgericht Osnabrück hob hervor, dass der Bürger ohne ein
Rundfunkgerät rein tatsächlich aus objektiven Umständen keinen Rundfunk
empfangen könne (Urt. v. 1.4.2014, 1 A 182/13, juris Rz. 45 – 46).

Danach erkannte das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen (Urt. v. 12.3.2015,
2 A 2423/14, juris Rz. 55), dass es sehr wohl Fälle gibt, in denen die typisierende
Annahme der Rundfunknutzung durch alle Wohnenden nicht zutrifft und dass hierauf
rechtlich reagiert werden muss.

Diese rechtliche Reaktion besteht laut Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen darin,
dass in den Fällen des nachweislichen tatsächlichen Unterbleibens des Rundfunkempfangs
in einer Wohnung eine Befreiungsmöglichkeit nach § 4 (6) S. 1 RBStV besteht.

Zuletzt betonte das Verwaltungsgericht Berlin im Urt. v. 22.4.2015 (VG 27 K 310.14, juris Rz. 65),
dass es für Wohnungsinhaber, die keinerlei Rundfunkempfangsgeräte bereithalten, im Wege
verfassungskonformer Auslegung eine Befreiungsmöglichkeit wegen eines besonderen Härtefalls geben muss.

Das VG Berlin stellte eindeutig klar, dass bei Haushalten, in denen keinerlei Empfangsgeräte
bereitgehalten werden, die typisierende Annahme der Rundfunknutzung nicht zutrifft (Rz. 50).

Ich beantrage hiermit, mich von der Pflicht zur Zahlung der Wohnungs-
und Betriebsstättenabgabe zu befreien.Ich halte in meiner Wohnung kein
Rundfunkempfangsgerät zum Empfang bereit und empfangefolglich keine Rundfunksignale.

Deshalb kann ich aus rein objektiven Umständen keinen Rundfunk empfangen.

In meiner Person liegt ein besonderer Härtefall vor. Soweit allen Wohnenden
durch den RBStV unterstellt wird, dass sie Rundfunksignale empfangen würden
bzw. könnten, triftt dieses auf mich nicht zu.

Zum Beweis für die vorgenannte Tatsache ist nach § 1 (1) NVwVfG i.V.m. § 26 (1) Nr. 4
VwVfG (Bund) der Augenschein in meiner Wohnung einzunehmen. Ich bitte um Mitteilung des
Augenscheineinnahmetermins, damit ich Ihnen Zutritt zu meiner Wohnung gewähren kann.

Damit mir keine Nachteile entstehen, bitte ich darum, innerhalb der
Dreimonatsfrist des § 75 S. 2 VwGO über meinen Antrag zu entscheiden.

Mit freundlichen Grüßen ,

Max Mustermann

Wie man sich gegen „Ausfertigungen“ wehren kann

beschluss-seite-1-1024x1000Die ZPO wurde 2013 geändert. Jetzt müssen Gerichte keine Urteile mehr
zustellen, sondern Abschriften. Damit gibt der Gesetzgeber indirekt zu,
dass Gerichte massenweise Täuschung im Rechtsverkehr begangen hatten
und offensichtlich noch begehen.

Wie man sich wehren kann zeigt der Film.

Urteil : GEMA-Sperrtafeln auf YouTube sind rechtswidrig

Richterhammer und Österr. FahneDer Hinweis „Dieses Video ist in Deutschland leider nicht verfügbar, da es
möglicherweise Musik enthält, für die die erforderlichen Musikrechte von
der GEMA nicht eingeräumt wurden. Das tut uns leid“ ist auch nach Auffassung
des OLG München unlauter und wettbewerbswidrig.

Gema_YoutubeDas Oberlandesgericht (OLG) München hat am 7. Mai in zweiter Instanz die von
YouTube geschalteten sogenannten GEMA-Sperrtafeln als rechtwidrig eingestuft.

Das Gericht bestätigt damit weitgehend das erstinstanzliche
Urteil des Landgerichts München vom Februar 2014.

er Text erwecke bei den Nutzern den falschen Eindruck, die GEMA sei für die
Sperrungen der Videos verantwortlich, obwohl YouTube die Sperrungen selbst
vornimmt. YouTube legte gegen dieses Urteil Berufung ein. Das OLG München
bestätigt nun die Entscheidung der ersten Instanz. Das Urteil ist noch nicht
rechtskräftig; das OLG hat die Revision jedoch nicht zugelassen.

Hintergrund des Rechtsstreits ist die Forderung der GEMA, Musikurheber für die
Nutzung ihres Urheberrechtlich geschützten Repertoires angemessen zu entlohnen.

Die Google-Tochter YouTube zahlt jedoch keine Lizenzvergütung für die Musiknutzung
auf ihrer Online-Videoplattform, obwohl sie mit der Musik enorme Werbeerlöse erwirtschaftet.

Mit mehr als eine Milliarde Nutzer ist YouTube ein großer Player im Musikgeschäft.
Vor allem junge Leute greifen auf die Plattform zu, um kostenlos Musik zu hören.

Seit 2009 verhandeln die GEMA und YouTube über einen neuen Lizenzvertrag.
Dabei vertritt YouTube den Standpunkt, keine Lizenz für Videos, die Musik
enthalten, erwerben zu müssen.

„Die Sperrtafeln sind angesichts dieser Haltung ein Widerspruch“, so Dr. Harald Heker,
Vorstandsvorsitzender der GEMA. „YouTube behauptet einerseits der Erwerb von Rechten
sei nicht erforderlich, andererseits sei die unterbliebene Rechteeinräumung seitens
der GEMA Grund der Videosperren. Die von YouTube verwendeten Sperrtafeln beeinflussen
die öffentliche Meinungsbildung einseitig zu Lasten der GEMA.

Quelle : Rechtsindex

„Die Unterschrift“ und die geheimen Tricks der Behörden und der GEZ

 

„Wir unterschreiben nichts“ Dieser Spruch kommt nicht von ungefähr.
Rechtsgültige Unterschriften sind den BRD Behörden fremd.

Mit krimminellen Machenschaften wird das deutsche Volk arglistig
getäuscht und an der Nase herum geführt. Dies wird mit vielen
Beispielen im Gespräch deutlich. Auch das Thema der GEZ wird hier behandelt.

Der Juraspezialist Andreas Clauss im Gepräch mit Oliver Glöckner bei Lebenskraft TV.

Urteil : Reichsflagge statt Europasterne auf dem Autokennzeichen

Richterhammer und Österr. FahneDas Euro-Feld des Kennzeichenschildes darf nicht mit einem Aufkleber in den
Farben der „Reichsflagge“ (Farbenfolge schwarz, weiß, rot) überklebt werden.
Ein Überkleben stellt einen Verstoß gegen die Fahrzeugzulassungsverordnung
(FZV) dar, so das VG Stuttgart.

kfz_reichsflaggeDer Sachverhalt

Nach einer Mitteilung der Deutschen Anwaltshotline, überklebte eine Frau
auf ihrem Nummernschild das Europazeichen mit der Reichsflagge. Die
Zulassungsbehörde forderte sie daher auf, die Aufkleber zu entfernen.

Dem wollte die Frau jedoch nicht nachkommen. Daraufhin untersagte
ihr die Behörde, ihr Auto zu nutzen und forderte, die Papiere bei
der Zulassungsstelle abzugeben.

Die Halterin des Wagens weigerte sich weiterhin hartnäckig gegen diese
Verfügung und reichte schließlich Klage ein. Ein Kennzeichen dürfe zwar
nicht mit Glas, Folie oder Ähnlichem verändert werden. Dies habe sie
aber auch nicht getan, denn der Aufkleber mit der Reichsflagge verdecke
lediglich die Europasterne und trage auch das vorgeschriebene „D“.
Das blaue „Eurofeld“ sei getrennt vom Nummernschild zu betrachten,
meint die Klägerin.

Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Stuttgart (Az. 8 K 4792/14)

Das sah das Verwaltungsgericht Stuttgart (Az. 8 K 4792/14) jedoch
anders. Wird ein Fahrzeug neu zugelassen, Kennzeichen neu zugeteilt
oder Kennzeichenschilder ersetzt, ist die Verwendung des Euro-Kennzeichens
zwingend vorgeschrieben.

Wird das Euro-Feld mit der Reichsflagge überklebt, entspricht dies
nicht mehr den Vorgaben der Anlage 4 zu § 10 Abs. 2 Satz 2 FZV.

Dies hat zur Folge, dass das Fahrzeug der Klägerin auf öffentlichen Straßen
nicht (mehr) betrieben werden darf, denn gemäß § 10 Abs. 12 FZV dürfen Fahrzeuge
auf öffentlichen Straßen – unbeschadet des hier nicht einschlägigen Absatz 4 des
§ 10 FZV – u.a. nur in Betrieb gesetzt werden, wenn das zugeteilte Kennzeichen
auf einem Kennzeichenschild nach § 10 Abs. 2 Satz 2 FZV angebracht ist (Satz 1).

Gericht :

Verwaltungsgericht Stuttgart, Gerichtsbescheid vom 29.01.2015 – 8 K 4792/14

Quelle : Rechtsindex