Beginn der Rechtsmittelfrist bei fehlendem Zustellvermerk

Richterhammer und Österr. FahneWird ein Urteil durch die Post amtlich zugestellt und in den Briefkasten
des Empfängers eingeworfen, vergisst der Postzusteller aber das Datumsvermerk
auf dem Briefumschlag, ist die Zustellung erst an dem Tag wirksam ausgeführt,
an dem der Empfänger das Schriftstück nachweislich in die Hand bekommen hat.

Hintergrund

Der Tag der Zustellung eines Urteils ist maßgebend dafür, wann die Frist zur
Einlegung eines Rechtsmittels beginnt. Deshalb muss der Tag sowohl von dem
Zustellenden als auch vom Zustellungsempfänger genau bestimmt werden können.

Wird ein Schriftstück dadurch zugestellt, dass einem Postunternehmen
ein Zustellungsauftrag erteilt wird, kann der Zusteller den Brief in
den Briefkasten werfen, falls er den Empfänger nicht antrifft.

Dies und den Tag der Zustellung vermerkt er in einem Vordruck, den der
Zustellende zurück erhält. Der Zustellungsempfänger erfährt vom Datum
des Briefeinwurfs durch einen Datumsvermerk auf dem Briefumschlag.

Wird eine dieser Förmlichkeiten vergessen, gilt das Schriftstück in dem
Zeitpunkt als zugestellt, in dem es dem Empfänger „tatsächlich zugegangen
ist“ (§ 53 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung i.V.m. § 189 der Zivilprozessordnung).

Der Sachverhalt

Im zu entscheidenden Fall hatte der Zusteller den Brief mit dem
Finanzgerichtsurteil am Vormittag des 24. Dezember, einem Mittwoch,
in den Briefkasten einer Rechtsanwaltskanzlei geworfen.

Den Datumsvermerk auf dem Briefumschlag hatte er allerdings vergessen.

Bei Öffnung der Rechtsanwaltskanzlei nach den Feiertagen am
Montag, den 29. Dezember, wurde der undatierte Brief vorgefunden.

Der Anwalt ging von einer Zustellung an jenem Montag aus
und legte ein Rechtsmittel erst am 27. Januar beim BFH ein.

Das hielt der zuständige VIII. Senat des BFH für verspätet, denn die
Monatsfrist habe schon am 24. Dezember begonnen. Am Heiligabend sei
ebenso wie an Silvester davon auszugehen, dass von bis mittags
eingeworfenen Postsendungen Kenntnis genommen werden könne.

Dies reiche für einen tatsächlichen Zugang aus.

Andere Senate des BFH hatten den Brief in vergleichbaren Fällen
erst dann für „tatsächlich zugegangen“ gehalten, wenn ihn der
Empfänger nachweislich in den Händen hatte.

Die Entscheidung des Großen Senat des BFH

Der Große Senat des BFH teilte nicht die strenge Sichtweise des vorlegenden
Senats. Wenn der Gesetzgeber die für eine Zustellung im Grundsatz notwendige
Übergabe des Schriftstücks durch den Einwurf in den Briefkasten ersetze,
müssten alle Förmlichkeiten dieses Verfahrens beachtet werden, damit die
Rechtsmittelfrist zuverlässig berechnet werden könne.

Werde ein Datumsvermerk vergessen, komme es für den Fristbeginn darauf an,
wann der Empfänger das Schriftstück tatsächlich in die Hand bekommen habe.

Im zu entscheidenden Fall führt das dazu, dass die Rechtsmittelfrist
gewahrt ist. Deshalb wird der zuständige Senat jetzt in der Sache
über das Rechtsmittel zu entscheiden haben.

Gericht :

Bundesfinanzhof, Beschluss vom 06.05.2014 – GrS 2/13

Quelle : Rechtsindex

Krakelige Unterschrift einer Richterin – Unwirksame Gerichtsentscheidung ?

Richterhammer und Österr. FahneUnd krakelt sie noch so sehr …

Ist in dem individuellen Schriftzug einer Richterin unter einem Gerichtsbeschluss
zumindest der Anfangsbuchstabe ihres Namens klar zu erkennen, reicht das für die
Wirksamkeit der gerichtlichen Entscheidung aus.

Der Sachverhalt

Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline (www.anwaltshotline.de)
berichtet, begehrte ein Anwalt die Abänderung eines ergangenen Unterhaltsurteils, weil
die Richterin das Verkündungsprotokoll nur mit einer so genannten Paraphe unterzeichnet
habe – einem nicht als formgültige Unterschrift anzuerkennendem Namenskürzel.

Die Entscheidung

Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs genügt als rechtswirksame
Unterschrift ein Schriftzug, der individuellen Charakter aufweist und ermöglicht,
den Namen des Unterzeichnenden, wenn er bereits bekannt ist, zweifelsfrei aus dem
Schriftbild herauszulesen.

Die Unterschrift braucht nicht unbedingt lesbar zu sein, aber zumindest
einzelne Buchstaben müssen – wie hier – erkennbar herausspringen, weil
sonst das unabdingbare Merkmal einer Schrift fehlt.

Aus dem Urteil :

Die Unterschrift muss zwar nicht unbedingt lesbar sein, mindestens einzelne
Buchstaben müssen aber – wenn auch nur andeutungsweise – zu erkennen sein,
weil es sonst an dem Merkmal einer Schrift fehlt.

Anzulegen ist ein großzügiger Maßstab, wenn im Übrigen an der Autorenschaft
und der Absicht, eine volle Unterschrift zu leisten, keine Zweifel bestehen
(BGH Beschluss vom 16. September 2010 – IX ZB 13/10 – NZI 2011, 59 Rn. 5 mwN).

Dagegen stellt ein Schriftzug, der als bewusste und gewollte Namensabkürzung
erscheint (Handzeichen, Paraphe), keine formgültige Unterschrift dar
(BGH Urteil vom 10. Juli 1997 – IX ZR 24/97 – NJW 1997, 3380, 3381)

Im vorliegenden Fall macht das gesamte Erscheinungsbild zudem
deutlich, dass offenbar eine volle Unterschriftsleistung von
der Richterin wohl gewollt, aber eben nicht besonders gekonnt war.

Gericht :
Bundesgerichtshof, 19.10.2011 – XII ZB 250/11

Quelle : Rechtsindex

Das Sendeprotokoll beim Fax mit „OK-Vermerk“ und die Beweiskraft

Richterhammer und Österr. Fahne

Dass man mithilfe des Sendeprotokolls beim Fax den Zugang beim Empfänger
beweisen könne, ist ein weit verbreiteter Irrglaube. Von den Gerichten wird
dies mehrheitlich verneint: Der „OK-Vermerk“ sei kein Bewies, lediglich ein
Indiz, so auch bis zuletzt der Bundesgerichtshof.

Der BGH hat nun aber in einem laufenden Verfahren dem Oberlandesgericht Jena
auferlegt, zu prüfen, inwieweit der technische Fortschritt ggf. eine Änderung
der bisherigen Rechtsprechung erforderlich machen könnte.

Das Oberlandesgericht Karlsruhe hatte vor ein paar Jahren bereits im Rahmen
eines Gutachtens festgestellt, dass moderne Faxgeräte durchaus in der Lage sein
können, ein „OK“ nur dann auf dem Sendeprotokoll auszugeben, wenn nicht nur die
Verbindung zum Empfänger hergestellt, sondern auch die Daten an das Empfängergerät
übermittelt worden seien.

Noch ist die Rechtslage aber so, dass das Sendeprotokoll kein ausreichender Beweis
für den Zugang ist. Das gilt übrigens auch für die Lesebestätigung via E-Mail.

Zum Verständnis :

Nicht der Empfänger muss beweisen, dass er das Schriftstück nicht bekommen hat –
sondern der Absender muss beweisen, dass das Schriftstück dem Empfänger zugegangen
ist (= es muss in seinen Machtbereich eingegangen sein und der Empfänger muss die
zumutbare Möglichkeit zur Kenntnisnahme haben; ob er das Schriftstück dann auch
tatsächlich liest, ist egal, er muss nur die Möglichkeit dazu haben).

Wenn Sie also z. B. beim Empfänger den Zugang Ihrer Rechnung o.Ä. beweisen wollen,

Ein Tipp für den Versand via E-Mail :

Das Landgericht Hamburg hatte einmal entschieden, dass die Wahrscheinlichkeit,
dass eine E-Mail dem Empfänger zugegangen sein muss (auch wenn er das abstreitet),
wenn der Absender die E-Mail zugleich an einen anderen externen Mail-Account
verschickt hatte und dort die E-Mail angekommen ist.

Schicken Sie bspw. also Ihre E-Mail als blind copy an eine web.de-Adresse o.ä.

Quelle : rechtsindex.de

Richter nach Hartz-IV-Urteil für Rumänen übel beschimpft

Das NRW-Sozialgericht hat die Urteile zum Anspruch von EU-Bürgern auf Hartz IV verteidigt. Wenn man die Freizügigkeit in der EU bejahe, sei es schwierig, Familien ohne Hab und Gut die Sozialleistungen zu versagen. Nach den Urteilen war eine Flut von Beleidigungen und Bedrohungen eingegangen.

 

http://www.derwesten.de/region/richter-nach-hartz-iv-urteil-fuer-rumaenen-uebel-beschimpft-id8992589.html

Prozeßbeobachter gesucht – 21.01.2014 – AG Mühlhausen

Wir benötigen Eure Unterstützung!
ZEB Kommissar Klaus Werner Hagel sucht Gericht(s)beobachter.
Es geht um eine Zwang(s)versteigerung
Amt(s)gericht Mühlhausen:
Hauptgericht(s)stelle des Amt(s)gericht Sonderhäuser Landstraße 29c 99974 Mühlhausen

 

am 21.01.2014  / 9.00Uhr im Saal: III

Bitte fahrt rechtzeitig los, da sich die Straßenführung in Mühlhausen geändert hat und mit älteren Navigationsgeräten nicht so einfach zu finden ist. Der Parkplatz liegt an der Hauptstraße. Zum Amt(s)gericht sind ca. 100m Fußweg nötig. Am besten druckt man sich den Stadtplan in der Anlage aus …   Gut wäre es wenn der eine oder andere Beobachter das Geschehen dokumentieren könnte. Geplant ist das Amtsgericht als Handelsgericht zu entlarven …

Liebe Grüße an alle Mitstreiter
Klaus Werner Hagel
Kontakt: 03601 – 4087821

Anlagen:

21.01.2014_AG_M++hlhausen_Proze+ƒbeobachter Eingang_Amt_gericht_M++hlhausen

Stadtpaln_M++hlhausen

Hartz 4 : Stromkosten sind als Kosten der Unterkunft zu gewähren

Computertaste mit Paragraphenzeichen - key with the paragraph sign

Das Sozialgericht Frankfurt hat am 29. Dezember 2006 (S 58 AS 518/05) durch Richter Karst
für Recht erkannt, dass die den Betrag von 20,74 übersteigenden Stromkosten von den Argen
bzw. Optionskommunen als Kosten der Unterkunft nach Paragraph 22 SGB II zu gewähren sind.

Im monatlichen Eckregelsatz von 345 Euro seien lediglich 8 Prozent für Energiekosten
und Instandhaltung der Wohnung vorgesehen. Der darüber hinaus gehende Bedarf für die
Stromversorgung müsse daher zu den Kosten der Unterkunft gezählt werden, die in
tatsächlicher Höhe übernommen werden müssen.

Der Leitsatz des Urteils lautet wörtlich: “In der monatlichen Regelleistung von 345,- Euro
sind Stromkosten bis zur Höhe von 20,74 Euro enthalten. Der diesen Betrag übersteigende
Stromabschlag ist als Kosten der Unterkunft nach Paragraph 22 Abs. 1 SGB II zu gewähren.”

Das Urteil ist rechtskräftig, eine Berufung wurde nicht zugelassen.
Dazu erklärt der Vorsitzende der WASG Pirmasens, Frank Eschrich:

“Nach der an Absurdität nicht mehr zu überbietenden bisherigen Rechtssprechung,
dass Strom zum Hausrat gehöre und daher mit der Regelleistung bereits abgegolten
sei, ist das Urteil aus Frankfurt ein gute Nachricht für alle Hartz IV-Empfänger.

Nun gilt es für die Betroffenen, ihre Bescheide per Überprüfungsantrag nach
Paragraph 44 SGB X von den zuständigen Behörden vor Ort überprüfen zu lassen.

Da sowohl die Pirmasenser Jobbörse als auch die Kreisverwaltung Südwestpfalz – wie
in der Vergangenheit auch – uneinsichtig sein werden, wird wohl jeder Betroffen
letztlich den Gang zum Sozialgericht antreten müssen.

Dies kostet den Steuerzahler zwar eine Stange Geld, ändert aber nichts an der
Tatsache, dass die ALG II-Stellen am Ende die Stromrechnung bezahlen müssen.

Die Verfahren an den Sozialgerichten sind noch gebührenfrei und über die
Prozesskostenhilfe können sich Hartz IV-Bezieher auch kostenlos einen Anwalt nehmen.

Da die entsprechenden Gesetzesentwürfe zur Beschneidung dieser
Grundrechte allerdings schon vorliegen, ist Eile geboten.”

Quelle : hartz.blogg.de

Anmerkung :

Das Urteil stammt zwar aus dem Jahre 2006 , ist bis heute aber gültig.

Hartz IV-Behörde verweigerte Kinderbett

 

Nicht selten lassen sich Jobcenter-Mitarbeiter abenteuerliche Argumente
einfallen, um wichtige Anträge zu verwehren. So stellte eine Mutter, die
auf Hartz IV-Leistugen angewiesen ist, einen Antrag auf ein neues Kinderbett.

Schließlich war das alte Bett kaputt gegangen, weil
es in aller Not vom Sperrmüll aufgesammelt wurde.

Doch genau dieser eigentlich trauriger Umstand veranlasste das Jobcenter
den Antrag abzulehnen. Die Familie musste also klagen und bekam vom Landes-
sozialgericht Nordrhein-Westfalen Recht zu gesprochen.

(Az: AZ: L 19 AS 999/13 B, LSG Nordrhein-Westfalen)

Die Richter betonten in ihrer Entscheidung, dass ein Jobcenter den Antrag
auf ein Kinderbett nicht mit dem Argument ablehnen darf, es würde sich hierbei
um eine sogenannte Ersatzbeschaffung handeln, wenn das erste Kinderbett
minderwertig und vom Sperrmüll beschafft wurde.

Schließlich habe das erste Kinderbett vom Sperrmüll nicht die grundlegenden
Bedürfnisse des Kindes erfüllt. Weil es sich somit nicht einmal um einen
Einrichtungsgegenstand handelte, der am untersten Standard angesiedelt ist,
handelt es sich auch nicht um eine Ersatzbeschaffung.

Die Behörde hatte argumentiert, das Bett sei beim Umzug kaputt gegangen.

Daher hätte es sich um eine sogenannte Erstbeschaffung
gehandelt und diese könne abgelehnt werden.

Das Gericht stellte jedoch klar, dass es sich hierbei eben nicht um einer
Ersatzbeschaffung sondern nach dem SGB II um eine Erstausstattung handelt.

Daher habe das Kind in der Bedarfsgemeinschaft ein Anrecht auf ein Kinderbett.

Quelle : gegen-hartz.de

Fristen laufen erst ab Rechtsmittelbelehrung / Musterbrief

Computertaste mit Paragraphenzeichen - key with the paragraph sign

Die Argumente, der nicht rechtskräftigen „Beschlüsse“, das eine Beschwerde
innerhalb einer Woche einzulegen und damit von mir unzulässig eingelegt
wurde, ist ebenfalls nicht richtig!

In der Verhandlung wurde keine Rechtsmittelbelehrung durchgeführt,
was zu einer Fristverlängerung für einen Rechtsbehelf von einem Jahr
führt (vergl. § 58 Abs. 2 VwGO).

Da mir der Umstand der Frist nicht bekannt gemacht wurde (in der Verhandlung
wurde ich nicht darüber aufgeklärt), konnte ich dies nicht fristgerecht tun.

Mit dem jetzigen Hinweis (wieder ohne Rechtsmittelbelehrung),
beginnt die Frist von einem Jahr zu laufen.

Damit sind die „Beschlüsse“ wegen Verstoßes gegen das Gebot der
Rechtssicherheit ungültig und nichtig (BVerwGE 17, 192 = DVBl 1964, 147)!

„Hierbei hat der Normgeber überdies zu beachten, daß sich eine derartige Norm
in aller Regel nicht an einen fachlich qualifizierten Personenkreis wendet,
er mithin nicht davon ausgehen kann, jedermann könne Karten oder Texte mit
überwiegendem juristischen Inhalt lesen.“ (BVerwGE 17, 192 = DVBl 1964, 147).

Urteile : Unterschriften und die Paraphe (Handzeichen)

Computertaste mit Paragraphenzeichen - key with the paragraph sign

Ein Beschluss, ein Urteil wie auch Verträge jeglicher Art müssen zur Rechtskrafterlangung
unterschrieben sein, weil nur die Unterschrift seine Herkunft verbürgt.

Im Kollegialgericht genügt die bloße Unterschrift des
Vorsitzenden und des Berichterstatters nicht.
(§129 Rn 8ff BGH Vers S.6 442, Karls. Fad RZ 99,452)

Auch ein Handzeichen (Paraphe) ist keine hier ausreichende Unterschrift.
(§ 104 Rn 15, § 129 Rn 31).

Namensabkürzungen (Paraphe)
(§170 Rn, 10, § 216 Rn 12, § 317 Rn 8, BGH Verse 90, 673,
Brdb Pfleger 98, 208, Köln Rpfleger 91,198 (jeRpfl).

Dies gilt auch bei einer Verfügung des Urkundsbeamten.
(Düss Rfz. 89,276)

Unterschriften von Richtern müssen stets mit dem Namen oder zumindest so
wiedergegeben werden, dass über ihre Identität kein Zweifel aufkommen kann.

Denn für den Zustellempfänger muss nachprüfbar sein, ob die Richter, die
an der Entscheidung mitgewirkt haben, das Urteil auch unterschrieben haben.

Deshalb genügt die Angabe „gez. -Unterschrift-„ nicht.“

(vgl. RGZ 159,25,26, BGH, Beschlüsse v. 14.7.1965 – VII ZB 6&65 = VersR 1965,
1075, v. 15.04.1970 – VIII ZB 1/70 = VersR 1970, 623, v. 08.06.1972 = VersR 1972,
975, Urt. V. 26.10.1972 – VII ZR 63/72 = VersR 1973, 87)

Dieses Schreiben wurde maschinell erstellt und ist auch ohne Unterschrift gültig

Unterschriften

… seltsam, wenn das Gericht schreibt :

“Dieses Schreiben wurde Maschinell erstellt und ist auch ohne Unterschrift gültig”,
dann gilt dies. Aber wenn das jemand anders macht dann gilt es komischer Weise nicht.

Man sollte daher immer zurück Schreiben,

“Die original Unterschrift befindet sich in der
Akte und sie haben eine Ausfertigung erhalten”!

Diese Leute sollen sich an ihren eigenen Lügen aufhängen.

Kleine Info :

Das Gericht muss mehrere Urteile ausfertigen, der Richter hat alle zu unterschreiben.

Die Urteile sind allen Parteien zu zustellen.

Ausfertigungen sind nur auf Anfrage einer der Parteien auszufertigen!

Quelle : eisenblatt.net