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Steuern in der BRD GmbH – Souveränität Deutschland
Das Grundgesetz kennt keineSteuerpflicht. Spezialgesetze?
Die AO ist eine Ordnung und kein Gesetz. Ebenso die Bestätigung,
dass Deutschland zu keinem Zeitpunkt je souverän war / ist.
Das Grundgesetz macht die Menschenrechte zu nationalem Recht.
Haftbefehl bei EV?
Dies steht zu einem klaren Widerspruch zu den Menschenrechten und Völkerrecht.
Steuern in der BRD GmbH – Souveränität Deutschland
Finanzgerichtsordnung (FGO) ungültig seit 1965 wegen Verstoßes gegen das sog. Zitiergebot gemäß Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG
Am 23. Juni 1965 verabschiedete der 4. deutsche Bundestag auf seiner 191. Plenarsitzung eine bis dahin in der Rechtsordnung der Bundesrepublik Deutschland nicht vorhandenen gewesene Finanzgerichtsordnung.
Bedauerlicherweise mangelt es der FGO seit dem Tage ihres Inkraftretens zum 01.01.1966 am die Grundrechte garantieren sollenden sog. Zitiergebot gemäß Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG als zwingende Gültigkeitsvorschrift. Damit ist die FGO seit dem Tage ihres Inkrafttretens ungültig, alle Finanzgerichtsentscheidungen der Finanzgerichte der Länder sowie des Bundesfinanzhofes sind somit ebenfalls nichtig, da es der Finanzgerichtsbarkeit an einem gültigen Prozessgesetz mangelt.
Inkriminierend sind die §§ 82 und 89 FGO, die auf entsprechende §§ der ZPO verweisen, um aufgrund deren Anwendung z.B. an Finanzgerichtsprozessen beteiligte Personen ggf. auf richterliche Anordnung in Haft nehmen zu können. Eine freiheitsentziehende Maßnahme schränkt jedoch das Grundrecht der Freiheit der Person gemäß Art. 2 Abs. 2 GG ein und macht das die Freiheit einschränkende einfache Gesetz, hier die Finanzgerichtsordnung, zu einem sog. zitierpflichtigen Gesetz gemäß Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG.
Die vorliegenden Protokolle des deutschen Bundestages weisen nach, dass sich der einfache Gesetzgeber in keiner der die FGO beratenden Sitzungen überhaupt mit der Fragestellung hinsichtlich Einschränkung von Freiheitsgrundrechten und der damit verbundenen Zitierpflicht gemäß Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG befasst hat.
Hier zeigt sich, dass die am 11.01.1950 im deutschen Bundestag seitens des damaligen ersten Bundesfinanzministers Fritz Schäffer abgegebene Erklärung, Zitat:
“Manchmal wird noch die Frage nach der großen Steuerreform gestellt, wobei man wohl an Betriebssteuer und dergleichen denkt. Hierzu nur eine Bemerkung. Ich kann eine große Steuerreform eine Reform, die von dem letzten Beamten der Finanzverwaltung ein völliges Umdenken in ein neues System bedeutet, in einer Zeit machen, in der das Wirtschafts- und Finanzleben ruhig ist und die Finanzverwaltungen nicht überlastet sind.”
“Auf dem Gebiet der Finanzpolitik ist der Gesetzesentwurf der ganz bewusste Schritt, der neuen Zeit mit neuen Gedankengängen entgegenzutreten und den Notwendigkeiten des Tages zu begegnen.”
auch im Fall dieses Einzelgesetzgebungsverfahren “Finanzgerichtsordnung“ noch ihre grundgesetzfeindliche Wirkung selbst 16 Jahre nach dem Inkrafttreten des Bonner Grundgesetzes als die ranghöchsten Rechtsnorm der Bundesrepublik Deutschland erzielt hat.
Resümierend ist festzustellen, dass die derzeitige bundesdeutsche Finanzverwaltung ebenso wie die bundesdeutsche Finanzgerichtsbarkeit ein verfassungsfeindliches und daher unzulässiges Schattendasein außerhalb der Rechtsordnung der Bundesrepublik Deutschland wider der freiheitlich-demokratischen Grundordnung und jenseits der ranghöchsten Rechtsnorm der Bundesrepublik Deutschland, nämlich dem Bonner Grundgesetz, führt.
Weitere interessante und wichtige Details lesen sich zur derzeitigen Steuergesetzgebung der Bundesrepublik Deutschland hier in diesem Blog unter dem Titel:
“Nationalsozialistische Steuergesetzgebung im Jahr 2010“.