GEZ / Beitragsservice – Amtshilfe Vollstreckung – Musterbrief

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Sehr geehrte Damen und Herren,

ihre gegen mich im Rahmen der Amtshilfe für die GEZ / Beitragsservice
durchgeführten Vollstreckungs Maßnahmen waren klar rechtswidrig, wie ich
ihnen bereits vor Beginn der Maßnahme mitteilte, indem ich Einwendungen erhob.

Einwendungen gegen die Vollstreckung sind alle Einwendungen, die sich
gegen die Rechtmäßigkeit der Vollstreckung im Einzelfall und nicht
der einzelnen Vollstreckungs Maßnahme wenden.

Die Vollstreckung ist nicht rechtmäßig, wenn die Einleitung, die Art
und Weise oder deren Gestaltung rechtswidrig ist und damit gegen eine
für sie maßgebende Rechtsnorm verstößt.

Dieser Sachverhalt wurde von ihnen klar erfüllt, da ich ihnen im
Vorfeld mitteilte, dass die Forderungen gegen mich nicht bestehen.

Den tatsächlichen Beweis einer wie auch immer gearteten und entstandenen
Gebührenschuld und somit für die Rechtmäßigkeit der Forderungen (wozu die
GEZ im übrigen verpflichtet ist (VG Hamburg mit Urteil vom 22.06.04 –
8 K 2332 /03)), hat die GEZ nicht erbracht.

Ihnen war also vor der Einleitung der Vollstreckunsgmaßnahmen
die Rechtswidrigkeit derselben bekannt!

Damit war der Verwaltungsakt gemäß § 44 VwVfG nichtig und unwirksam.

Gemäß § 63 BBG tragen sie für die Rechtmäßigkeit ihrer
dienstlichen Handlungen die volle persönliche Verantwortung!

Daher halte ich die gestellten Forderungen des vorherigen Schreibens
aufrecht und erwarte – letztmalig auf diesem Weg – die
Erstattung der unrechtmäßig gepfändeten Beträge !

Mit freundlichen Grüßen ,

NAME EINSETZEN

Hartz IV-Behörde wollte Psychotherapie erzwingen

Das Jobcenter Schleswig-Flensburg versuchte einen Empfänger von Leistungen nach dem SGB
II (Hartz IV) per Eingliederungsbescheid unter Sanktionsdrohung dazu zu zwingen, sich
psychiatrisch behandeln zu lassen. Dass dies Grundrechte verletzt, meint auch das
Sozialgericht Schleswig. Gestern traf hier vorab per Fax die Entscheidung im Eilverfahren
gegen den Eingliederungsbescheid ein. (Beschluss SG Schleswig S 16 AS 158-13 ER)

Das Sozialgericht argumentiert darin wie folgt :

Für den Erfolg einer psychiatrischen Behandlung sei Freiwilligkeit ausschlaggebend, weshalb
Zwang durch das Jobcenter nicht einmal geeignet sei jemandens Leistungsfähigkeit zu bessern.

Außerdem habe auch wer Hartz 4 bekommt das Recht, selbst zu entscheiden ob bzw. wann
er sich ärztlich oder psychiatrisch behandeln lässt. Zwangsbehandlung zur Verbesserung
der Leistungsfähigkeit und damit Verbesserung der Eingliederung in Arbeit sei
unverhältnismäßig und damit rechtswidrig.

Sollte das Jobcenter versuchen, Sie dazu zu zwingen, sich
ärztlich oder therapeutisch gegen Ihren Willen behandeln
zu lassen, so lassen Sie sich nicht darauf ein!

Unterschreiben Sie keine Eingliederungsvereinbarung und holen Sie sich anwaltliche Hilfe,
um gegen einen etwaigen Eingliederungsbescheid (auch genannt: “Die Eingliederungsvereinbarung
ersetzender Verwaltungsakt”) außergerichtlich sowie gerichtlich vorzugehen.

Anwaltliche Hilfe steht auch denen zu, die diese sich nicht leisten können.

Quelle : gegen-hartz.de

Warum sind Verwaltungsakte nichtig?

Auf Grund der fehlenden Staatlichkeit verfügen die Behörden der BRD nicht über staatlich-hoheitliche Gebietskörperschaftsrechte, denn staatlich-hoheitliche Gebietskörperschaften werden von einem Staat verliehen.

Nur bei Vorliegen dieser staatlich-hoheitlichen Gebietskörperschaftsrechte dürfen Verwaltungsakte gegen den Bürger ausgelöst werden.

Zusätzlich ist in keinem Gesetz, auf welche sich die BRD-Behörden in ihren Schreiben beziehen, ein Geltungsbereich zu finden. Ist kein Geltungsbereich vermerkt, kann nicht deklariert werden, wo das Gesetz gültig ist. Somit ist das Gesetz nirgendwo gültig und kann nicht gegen den Bürger angewendet werden. (BVerfG 1 C 74/61 vom 28. 11. 1963)

Des Weiteren fehlt in den BRD-Gesetzen teilweise oder vollständig ein Hinweis auf die Grundrechte, welche durch den Verwaltungsakt eingeschränkt werden. Diese Einschränkung der Grundrechte sind in Art. 19 Grundgesetz geregelt und müssen lt. Urteil des Bundesverfassungsgerichtes zwingend zitiert sein. (Siehe BVerfGE 55, 100 bzw. 1BvR 668/04)

Somit sind ALLE Verwaltungsakte, die seit 8. Mai 1945 ausgelöst wurden, rechtswidrig. Eine Verjährung besteht nicht.

Alle Verwaltungsakte werden in unserem Land und zwischenzeitlich auch in vielen anderen Ländern nach dem Vorbild der USA durch Vertragsrecht ausgeführt. Den Bürgern wird jedoch ein staatlich-hoheitlicher Verwaltungsakt vorgetäuscht, den es nicht gibt.

Die Bürger werden mit den Schreiben von BRD-Behörden über diesen Sachverhalt Vertragsrecht nicht in Kenntnis gesetzt. Ein Vertrag erlangt jedoch nur Rechtsgültigkeit, wenn Vertragsgeber und Vertragsnehmer zum bestehenden Sachverhalt ihre jeweilige Unterschrift geleistet haben und somit den Vertragsinhalt akzeptieren.

Ämter (staatliche Institutionen): sind weisungsbefugt, Entscheidungsträger, Rechtssubjekte mit Rechtsfähigkeit

Behörden: sind Aufgabenstellen der öffentlichen Verwaltung, Dienstleister ohne eigene Rechtsfähigkeit

Die Amtsanmaßung und Täuschung im Rechtsverkehr hat in unserem Land gravierende Ausmaße angenommen. Dies stellt jedoch schwerste Verbrechen gegen die Grund- und Menschenrechte dar.

Erschwerend kommt hinzu, daß seit Wegfall der Staatshaftung diese Verbrechen in Privathaftung übergegangen sind. (Siehe Urteil BVerfGE 61,149 vom 19. 10. 1982)

Die Vorgesetzten entziehen sich dieser Privathaftung, indem sie die Verwaltungsakte nicht selbst unterzeichnen sondern von den Angestellten unterzeichnen lassen. Jeder Sachbearbeiter beglaubigt mit seiner Unterschrift die nichtigen Verwaltungsakte und tritt somit bei nachfolgenden Klagen in die Privathaftung ein und erklärt sich mit der Unterschrift damit einverstanden.

Dieser Sachverhalt wird von den Vorgesetzten, welche über die wahre Rechtslage durchaus informiert sind, verheimlicht und bei Nachfragen intense bestritten.

Jeder darf sich über dieses Gebaren seine eigenen Gedanken machen und vor allem seine eigenen Schlußfolgerungen daraus ziehen.

Wir werden auch weiterhin die Menschen in unserem Land aufklären. Erkennt die Masse der Bevölkerung, in welchem Ausmaß jeder Einwohner unseres Landes seit 1945 abgezockt wurde, so ist es nur eine Frage der Zeit, wann die Klagewelle mit Strafschadensforderungen beginnt.

Klagen zu nichtigen Verwaltungsakten werden pro Verwaltungsakt mit 250.000 Euro geahndet, im Wiederholungsfall 750.000 Euro. Diese Summen sollten die Brisanz dieses Sachverhaltes deutlich machen.

Sofern sich der jeweilige Sachbearbeiter der Privathaftung entziehen will, so ist dies nur mit einer Selbstanzeige möglich. Wurden bereits Strafschadensforderungen oder Klagen eingeleitet, greift eine Selbstanzeige nicht mehr.

Sie möchten mehr über die illegale Firma Bundesrepublik Deutschland GmbH wissen? Dann klicken Sie hier, um die Klage von Prof. Dr. Dr. Dr. h.c. Klaus Sojka zu lesen

 

http://dem-deutschen-volke.blogspot.it/2012/05/warum-sind-verwaltungsakte-nichtig.html

Wo finde ich die rechtl. Grundlagen für Unterschriften?

Rechtlich zwingende Grundlagen für die pers. Unterschrift finden sich in den § 126 BGB, 315 ZPO, 275 StPO, 117 I VwGO, 37 III VwVfG!

Zur Schriftform gehört grundsätzlich die eigenhändige Unterschrift (vgl. z.B. Urteil vom 6. Dezember 1988 BVerwG 9 C 40.87 BVerwGE 81, 32 ; Beschluss vom 27. Januar 2003 BVerwG 1 B 92.02 NJW 2003, 1544). Zwar hat der Gemeinsame Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes entschieden, dass bei Übermittlung bestimmender Schriftsätze auf elektronischem Wege dem gesetzlichen Schriftformerfordernis unter bestimmten Voraussetzungen auch ohne eigenhändige Unterschrift genüge getan ist (Beschluss vom 5. April 2000 GmS-OBG 1/98 Buchholz 310 § 81 VwGO Nr. 15); dies gilt aber nur in den Fällen, in denen aus technischen Gründen die Beifügung einer eigenhändigen Unterschrift unmöglich ist und nicht für die durch normale Briefpost übermittelten Schriftsätze, deren Unterzeichnung möglich und zumutbar ist (vgl. BFH, Urteil vom 10. Juli 2002 VII B 6/02 BFH/NV 2002, 1597; Beschluss vom 27. Januar 2003 BVerwG 1 B 92.02 a.a.O.) Der Satz „Dieses Schreiben wurde maschinell erstellt und gilt ohne Unterschrift“ ist eine Lüge! Ohne Unterschrift tritt keine Rechtskraft ein!

Dies gilt vor allem auch für gerichtliche Dokumente (Urteile, Beschlüsse, Vollstreckungstitel etc.):
Die kommentierte Fassung der Prozeßordnung sagt eindeutig: „Unterschriften von Richtern müssen stets mit dem Namen oder zumindest so wiedergegeben werden, daß über ihre Identität kein Zweifel aufkommen kann. Denn für den Zustellempfänger muß nachprüfbar sein, ob die Richter, die an der Entscheidung mitgewirkt haben, das Urteil auch unterschrieben haben. Deshalb genügt insoweit die Angabe „gez. Unterschrift“ nicht.“ (vgl. RGZ 159,25,26, BGH, Beschlüsse v. 14.07.1965 – VII ZB 6&65 = Vers.R 1965, 1075, v. 15.04.1970 – VIII ZB 1/70 = VersR 1970, 623, v. 08.06.1972 – III ZB 7/72 = VersR 1972, 975, Urt. v. 26.10.1972 – VII ZR 63/72 = VersR 1973, 87)
Vollstreckungstitel von Gerichtsvollziehern oder Haftbefehle ohne persönliche Richterunterschriften sind rechtsunwirksam!  Auch Blutentnahmen bei Verkehrskontrollen unterliegen dem Richtervorbehalt (§ 81a (2) StPO) und dürfen ohne Richterunterschrift nicht durchgeführt werden!

Ohne Unterschrift sind Verwaltungsakte nichtig!
§ 44 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) – Nichtigkeit des Verwaltungsaktes  (2) … ist ein Verwaltunsakt nichtig,  2. der nach einer Rechtsvorschrift nur durch die Aushändigung einer Urkunde erlassen werden kann, aber dieser Form nicht genügt.

„Paraphen“ sind keine rechtsgültigen Unterschriften!
„Eine eigenhändige Unterschrift liegt vor, wenn das Schriftstück mit dem vollen Namen unterzeichnet worden ist. Die Abkürzung des Namens – sogenannte Paraphe – anstelle der Unterschrift genügt nicht.“ (BFH-Beschluß vom 14. Januar 1972 III R 88/70, BFHE 104, 497, BStBl II 1972, 427; Beschluß des Bundesgerichtshofs – BGH – vom 13. Juli 1967 I a ZB 1/67, Neue Juristische Wochenschrift – NJW – 1967, 2310)  „Die Unterzeichnung nur mit einer Paraphe läßt nicht erkennen, dass es sich um eine endgültige Erklärung des Unterzeichners und nicht etwa nur um einen Entwurf handelt. Es wird zwar nicht die Lesbarkeit der Unterschrift verlangt. Es muß aber ein die Identität des Unterschreibenden ausreichend kennzeichnender individueller Schriftzug sein, der einmalig ist, entsprechende charakteristische Merkmale aufweist und sich als Unterschrift eines Namens darstellt. Es müssen mindestens einzelne Buchstaben zu erkennen sein, weil es sonst an dem Merkmal einer Schrift überhaupt fehlt.“ (BGH-Beschlüsse vom 21. März 1974 VII ZB 2/74, Betriebs-Berater – BB – 1974, 717, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung – HFR – 1974, 354, und vom 27. Oktober 1983 VII ZB 9/83, Versicherungsrecht – VersR – 1984, 142)
„Wird eine Erklärung mit einem Handzeichen unterschrieben, das nur einen Buchstaben verdeutlicht, oder mit einer Buchstabenfolge, die erkennbar als bewusste und gewollte Namensabkürzung erscheint, liegt keine Namensunterschrift im Rechtssinne vor.“ (st. Rspr. vgl. BGH, Beschluss vom 27. September 2005 – VIII ZB 105/04 – NJW 2005, 3775 unter II 2 a und b)

Gemäß § 275 (2) StPO ist ein Urteil oder Beschluß vom mitwirkenden bzw. verantwortlichem Richter zu unterschreiben. Erst dadurch wird der Beschluß rechtskräftig. Der Nachweis dafür fehlt mir.
Ich möchte Sie also bitten, einen rechtswirksam unterschriebenen Beschluß anzufordern und mir zuzusenden.
Die kommentierte Fassung der Prozeßordnung sagt eindeutig: Unterschriften von Richtern müssen stets mit dem Namen oder zumindest so wiedergegeben werden, daß über ihre Identität kein Zweifel aufkommen kann. Denn für den Zustellempfänger muß nachprüfbar sein, ob die Richter, die an der Entscheidung mitgewirkt haben, das Urteil auch unterschrieben haben. Deshalb genügt insoweit die Angabe „gez. Unterschrift“ nicht. (vgl. RGZ 159,25,26, BGH, Beschlüsse v. 14.07.1965 – VII ZB 6&65 = Vers.R 1965, 1075, v. 15.04.1970 – VIII ZB 1/70 = VersR 1970, 623, v. 08.06.1972 – III ZB 7/72 = VersR 1972, 975, Urt. v. 26.10.1972 – VII ZR 63/72 = VersR 1973, 87)

Ein Beschluss, ein Urteil wie auch Verträge jeglicher Art müssen zur Rechtskrafterlangung unterschrieben sein, weil nur die Unterschrift seine Herkunft verbürgt. Im Kollegialgericht genügt die bloße Unterschrift des Vorsitzenden und des Berichterstatters nicht. (§129 Rn 8ff BGH Vers S.6 442, Karls. Fad RZ 99,452)
Auch ein Handzeichen (Paraphe) ist keine hier ausreichende Unterschrift. (§ 104 Rn 15, § 129 Rn 31).
Namensabkürzungen (Paraphe) (§170 Rn, 10, § 216 Rn 12, § 317 Rn 8, BGH Verse 90, 673, Brdb Pfleger 98, 208, Köln Rpfleger 91,198 (jeRpfl).
Dies gilt auch bei einer Verfügung des Urkundsbeamten. (Düss Rfz. 89,276)
Unterschriften von Richtern müssen stets mit dem Namen oder zumindest so wiedergegeben werden, dass über ihre Identität kein Zweifel aufkommen kann. Denn für den Zustellempfänger muss nachprüfbar sein, ob die Richter, die an der Entscheidung mitgewirkt haben, das Urteil auch unterschrieben haben. Deshalb genügt die Angabe „gez. -Unterschrift-„ nicht.“ (vgl. RGZ 159,25,26, BGH, Beschlüsse v. 14.7.1965 – VII ZB 6&65 = VersR 1965, 1075, v. 15.04.1970 – VIII ZB 1/70 = VersR 1970, 623, v. 08.06.1972 = VersR 1972, 975, Urt. V. 26.10.1972 – VII ZR 63/72 = VersR 1973, 87)

Zur Schriftform gehört grundsätzlich die eigenhändige Unterschrift (cf. z.B. Urteil vom 6. Dezember 1988 BVerwG 9 C 40.87; BVerwGE 81, 32 Beschluss vom 27. Januar 2003; BVerwG 1 B 92.02 NJW 2003, 1544). Zwar hat der Gemeinsame Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes entschieden, dass bei Übermittlung bestimmender Schriftsätze auf elektronischem Wege dem gesetzlichen Schriftformerfordernis unter bestimmten Voraussetzungen auch ohne eigenhändige Unterschrift genüge getan ist (Beschluss vom 5. April 2000 GmS-OBG 1/98 Buchholz 310 § 81 VwGO Nr. 15); dies gilt aber nur in den Fällen, in denen aus technischen Gründen die Beifügung einer eigenhändigen Unterschrift unmöglich ist und nicht für die durch normale Briefpost übermittelten Schriftsätze, deren Unterzeichnung möglich und zumutbar ist (vgl. BFH, Urteil vom 10. Juli 2002 VII B 6/02 BFH/NV 2002, 1597; Beschluss vom 27. Januar 2003 BVerwG 1 B 92.02 a.a.O.) Der Satz „Dieses Schreiben wurde maschinell erstellt und gilt ohne Unterschrift“ ist eine Lüge! Ohne Unterschrift tritt KEINE Rechtskraft oder Gültigkeit ein! Außerdem verstößt er, mangels Angabe einer entsprechenden Rechtsgrundlage, gegen das sich aus Art. 80 I 2 GG und § 37 I VwVfG ergebende Bestimmtheitsgebot!