Bundesbereinigungsgesetz – Art. 4: Rechte der Besatzungsbehörden bleiben in Kraft

Zweites Gesetz über die Bereinigung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des

Bundesministeriums der Justiz (2. BMJBBG) vom 23.11.2007

Geltung ab 30.11.2007

Artikel 4 Gesetz vom 23.11.2007 BGBl. I S. 2614

 

Gesetz zur Bereinigung des Besatzungsrechts (BRBG)

§ 1 Aufhebung von Besatzungsrecht

§ 2 Aufhebung bundesrechtlicher Vorschriften über die Bereinigung von Besatzungsrecht

§ 3 Folgen der Aufhebung

 

§ 1 Aufhebung von Besatzungsrecht

(1)   Die von Besatzungsbehörden erlassenen Rechtsvorschriften (Besatzungsrecht), insbesondere solche nach Artikel 1 Abs. 3 des Ersten Teils des Vertrags zur Regelung aus Krieg und Besatzung entstandener Fragen in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. März 1955 (BGBl. 1955 II S. 301, 405) (Überleitungsvertrag),werden aufgehoben, soweit sie nicht in Bundes- oder Landesrecht überführt worden sind und zum Zeitpunkt ihres Inkrafttretens Regelungsgebiete betrafen, die den Artikeln 73, 74 und 75 des Grundgesetzes zuzuordnen waren.

 

 

(2)   Von der Aufhebung ausgenommen ist das Kontrollratsgesetz Nr. 35 über Ausgleichs- und Schiedsverfahren in Arbeitsstreitigkeiten vom 20. August 1946 (Amtsblatt des Kontrollrats S. 174), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 9. Februar 1950 (Amtsblatt der Alliierten Hohen Kommission für Deutschland S. 103).

 

 

§ 2 Aufhebung bundesrechtlicher Vorschriften über die Bereinigung von Besatzungsrecht

Es werden aufgehoben:

1. das Erste Gesetz zur Aufhebung des Besatzungsrechts vom 30. Mai 1956 (BGBl. I S. 437; BGBl. III 104-1),

2. das Zweite Gesetz zur Aufhebung des Besatzungsrechts vom 30. Mai 1956 (BGBl. I S. 446; BGBl. III 104-2),

3. das Dritte Gesetz zur Aufhebung des Besatzungsrechts vom 23. Juli 1958 (BGBl. I S. 540; BGBl. III 104-3)

und

4. das Vierte Gesetz zur Aufhebung des Besatzungsrechts vom 19. Dezember 1960 (BGBl. I S. 1015; BGBl. III

104-4).

 

§ 3 Folgen der Aufhebung

Rechte und Pflichten, die durch gesetzgeberische, gerichtliche oder Verwaltungsmaßnahmen der Besatzungsbehörden oder auf Grund solcher Maßnahmen begründet oder festgestellt worden sind, bleiben von der Aufhebung unberührt und bestehen nach Artikel 2 Abs. 1 Satz 1 des Ersten Teils des Überleitungsvertrages fort. Durch die Aufhebung werden weder frühere Rechtszustände wiederhergestellt noch Wiederaufnahme-, Rücknahme- oder Widerrufstatbestände begründet. Tatbestandliche Voraussetzungen von Besatzungsrecht, die bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes nicht erfüllt worden sind, können nicht mehr erfüllt werden. Aufgehobene Rechtsvorschriften bleiben auch für die Zukunft auf Tatbestände und Rechtsverhältnisse anwendbar, die während der Geltung der Rechtsvorschriften erfüllt waren oder entstanden sind. Die Aufhebung von Besatzungsrecht lässt Verweisungen hierauf unberührt.

 

 

Erläuterungen

Haben Sie dieses “ Gesetz zur Bereinigung des Besatzungsrechtes“ tatsächlich verstanden? –

Nicht??? – Jedes Gesetz muss so verfasst sein, dass es jedermann versteht! Wenn man also ein Gesetz so verworren formuliert, was steckt dann tatsächlich dahinter?

Um das zu erfahren werden wir nun dieses Gesetz einmal systematisch auseinander nehmen und sind neugierig, was dabei herauskommt:

 

1) Der Name des Gesetzes lautet: „Gesetz zur Bereinigung des Besatzungsrechts“

Was gilt demnach? Bereinigtes Besatzungsrecht!

Sonst noch Fragen zur Souveränität der BRD? Fragen zur Bedeutung, Wirkung und Sinn des Parlaments?

 

2) Um den Text besser zu verstehen, lesen Sie bitte zuerst nur das fett Geschriebene:

 

§ 1 Aufhebung von Besatzungsrecht

(1)   Die von Besatzungsbehörden erlassenen Rechtsvorschriften (Besatzungsrecht), insbesondere solche nach Artikel 1 Abs. 3 des Ersten Teils des Vertrags zur Regelung aus Krieg und Besatzung entstandener Fragen in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. März 1955 (BGBl. 1955 II S. 301, 405)

 

(Überleitungsvertrag), werden aufgehoben, soweit sie nicht in Bundes- oder Landesrecht überführt worden sind und zum Zeitpunkt ihres Inkrafttretens Regelungsgebiete betrafen, die den Artikeln 73, 74 und 75 des Grundgesetzes zuzuordnen waren.

Es muss zwischen den Rechten und Pflichten, die die Besatzungsbehörden (Alliierten) selbst betreffen (sie bleiben in Kraft), und den Verwaltungsvorschriften und Rechtsvorschriften für die Besetzten (werden aufgehoben) unterschieden werden.

Es geht also um Rechtsvorschriften. Und um welche Rechtsvorschriften es sich handelt, steht in Artikel 1 Absatz 3 des Ersten Teils des Vertrages zur Regelung aus Krieg und Besatzung entstandener Fragen – kurz Überleitungsvertrag genannt.

Überleitungsvertrag Artikel 1, Absatz 3:

Der in diesem Vertrag verwendete Ausdruck “ Rechtsvorschriften“ umfasst Proklamationen, Gesetze,

Verordnungen, Entscheidungen (mit Ausnahme gerichtlicher Entscheidungen) Direktiven,

Durchführungsbestimmungen, Anordnungen, Genehmigungen oder sonstige Vorschriften ähnlicher Art, die amtlich veröffentlicht worden sind…..

Diese Rechtsvorschriften werden also aufgehoben. Unter Gesetze fällt auch das Grundgesetz als Besatzungsrecht. Damit ist die Aufhebung durch die Streichung des Artikel 23 am 23.9.1990 noch einmal bestätigt worden. Zu den Rechtsvorschriften zählen keine Abkommen und Verträge!!! Deshalb sind das Potsdamer Abkommen und der hier zitierte Überleitungsvertrag noch in Kraft.

Aufgehoben wurde z.B. die Proklamation Nr. 3 und dazu Kontrollratsgesetz Nr. 4 betreffend die Neuordnung des Gerichtswesens und des fairen Gerichtsverfahrens. Bestehen bleiben auch Abkommen und vertragliche Regelungen.

3) Weiterer Text:

….werden aufgehoben, soweit sie nicht in Bundes- oder Landesrecht überführt worden sind und zum Zeitpunkt ihres Inkrafttretens Regelungsgebiete betrafen, die den Artikeln 73, 74 und 75 des Grundgesetzes zuzuordnen waren.

Vom Grundgesetz gilt also nur noch Artikel 73, 74 und 75. Zur Auswirkung dessen, siehe in unserem Buch „Tue Deine Pflicht“ das Kapitel „Das Märchen von der Staatshaftung“.

4) Weiter im Text:

(2) Von der Aufhebung ausgenommen ist das Kontrollratsgesetz Nr. 35 über Ausgleichs- und Schiedsverfahren in Arbeitsstreitigkeiten vom 20. August 1946 (Amtsblatt des Kontrollrats S. 174), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 9. Februar 1950 (Amtsblatt der Alliierten Hohen Kommission für Deutschland S. 103).

Und warum wird das Kontrollratsgesetz Nr. 4 (betreffend die Neuordnung des Gerichtswesen und des fairen Gerichtsverfahrens) nicht von der Aufhebung ausgenommen?

4) Weiter im Text:

§ 2 Aufhebung bundesrechtlicher Vorschriften über die Bereinigung von Besatzungsrecht

Es werden aufgehoben:

1. das Erste Gesetz zur Aufhebung des Besatzungsrechts vom 30. Mai 1956 (BGBl. I S. 437; BGBl. III 104-1),

2. das Zweite Gesetz zur Aufhebung des Besatzungsrechts vom 30. Mai 1956 (BGBl. I S. 446; BGBl. III 104-2),

3. das Dritte Gesetz zur Aufhebung des Besatzungsrechts vom 23. Juli 1958 (BGBl. I S. 540; BGBl. III 104-3)

und

4. das Vierte Gesetz zur Aufhebung des Besatzungsrechts vom 19. Dezember 1960 (BGBl. I S. 1015; BGBl. III

104-4).

Hier wird mit der doppelten Verneinung gearbeitet. Achtung: Die Aufhebung einer Aufhebung ist das Wiederinkrafttreten!!!

Das heißt: Das Besatzungsrecht ist wieder in Kraft!

5) Weiter im Text:

§ 3 Folgen der Aufhebung

Rechte und Pflichten, die durch gesetzgeberische, gerichtliche oder Verwaltungsmaßnahmen der Besatzungsbehörden oder auf Grund solcher Maßnahmen begründet oder festgestellt worden sind, bleiben von der Aufhebung unberührt und bestehen nach Artikel 2 Abs. 1 Satz 1 des Ersten Teils des Überleitungsvertrages fort. Durch die Aufhebung werden weder frühere Rechtszustände wiederhergestellt noch Wiederaufnahme-, Rücknahme- oder Widerrufstatbestände begründet. Tatbestandliche Voraussetzungen von Besatzungsrecht, die bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes nicht erfüllt worden sind, können nicht mehr erfüllt werden. Aufgehobene Rechtsvorschriften bleiben auch für die Zukunft auf Tatbestände und Rechtsverhältnisse anwendbar, die während der Geltung der Rechtsvorschriften erfüllt waren oder entstanden sind. Die Aufhebung von Besatzungsrecht lässt Verweisungen hierauf unberührt.

Neues Musterschreiben: Unterschriften von “Richtern”

Schreiben Sie das Ihren Richtern und Gerichten dieser “BRD” wenn sie einen Beschluss, Urteil oder ein sonstiges “amtl. Schreiben” erhalten. Forderen Sie juristische Stellungnahmen an und verweigern Sie die Annahme solcher Pamphleten ohne jegliche Rechtwirkung.

Briefe sind keine elektronischen Medien und müssen im Original unterschrieben sein. Ausnahmen bilden E-Mails und Faxe (siehe Ihre eigenen Vorschriften!).

Laut Ihren eigenen Vorschriften (§§ 117VWGO i.V.m. 275 StPO i.V.m. 315ff) dürfen Kopien vom Original in keinster Weise unterschiedlich sein und das sind sie, wenn die Originalunterschrift des beteiligten Richters nicht gegeben ist. Kürzel sind nicht erlaubt. Unterschriften von nicht legitimierten Personen, die an dem Verfahren nicht aktiv teilgenommen haben, sind rechtlich nicht legitim, zudem diese meist nicht beamtet sind, was sie sein müssten! Seit wann sind Angestellte eines Gerichtes Urkundsbeamte? Entweder man ist angestellt oder beamtet! Hier wird ständig Urkundenbetrug begangen! Anzeige ist entsprechend auch international gestellt worden.

Zur Schriftform gehört grundsätzlich die eigenhändige Unterschrift (vgl. z.B. Urteil vom 6. Dezember 1988 BVerwG 9 C 40.87 BVerwGE 81, 32 ; Beschluss vom 27. Januar 2003 BVerwG 1 B 92.02 NJW 2003, 1544).

Zwar hat der Gemeinsame Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes entschieden, dass bei Übermittlung bestimmender Schriftsätze auf elektronischem Wege dem gesetzlichen Schriftformerfordernis unter bestimmten Voraussetzungen auch ohne eigenhändige Unterschrift genüge getan ist (Beschluss vom 5. April 2000 GmS-OBG 1/98 Buchholz 310 § 81 VwGO Nr. 15).

Dies gilt aber nur in den Fällen, in denen aus technischen Gründen die Beifügung einer eigenhändigen Unterschrift unmöglich ist und nicht für die durch normale Briefpost übermittelten Schriftsätze, deren Unterzeichnung möglich und zumutbar ist (vgl. BFH, Urteil vom 10. Juli 2002 VII B 6/02 BFH/NV 2002, 1597; Beschluss vom 27. Januar 2003 BVerwG 1 B 92.02 a.a.O.).

Der Satz „Dieses Schreiben wurde maschinell erstellt und gilt ohne Unterschrift“ ist eine Lüge! Ohne Unterschrift tritt keine Rechtskraft ein. Nimm die beiden Urteile und man kann nachlesen. Darin steht eindeutig, dass Richter mit Vor- u. Nachname unterschreiben müssen:

  • BGH 19.06.2007 Aktenzeichen: VI ZB 81/05
  • BGH 09.06.2010 Aktenzeichen: XII ZB132/09

Alles andere sind Scheinurteile!

Solche Schreiben werden der Akte „P“ wie Papierkorb oder dem Reißwolf zugeordnet! Die Unsitte und Faulheit der „Schreiber“ von solchen Briefen, diese nicht im Original zu unterschreiben, kann und wird nicht länger geduldet werden!

 

http://wemepes.ch/wepe/neues-musterschreiben-nr-77-unterschriften-von-richtern

Tatbestand Rechtsbeugung

Tatbestand Rechtsbeugung , na und – wenn interessierts !?
Ein Grund warum Richter ihre Urteile nicht unterschreiben.
Den dann könnte man die Damen und Herren für ihre eventuellen
Fehlenscheidungen haftbar machen.

Richter sind in der BRD Verwaltung nicht unabhängig sondern weisungsgebunden.
Dies wiederspricht allerdings dem Grundgesetz :

Art 101 Grundgesetz
(1) Ausnahmegerichte sind unzulässig.
Niemand darf seinem gesetzlichen Richter entzogen werden.

(2) Gerichte für besondere Sachgebiete können nur durch Gesetz errichtet werden.

BRD vs Amtsperson – Was uns KRR-FAQ.NET verschweigt

Behördliche Zustellungen – Der gelbe Brief

Einschreiben sind rechtlich wertlos!
Genau da liegt das Problem bei Einschreiben mit Rückschein. Bei diesen braucht der Briefträger eine Unterschrift des Empfängers. Öffnet niemand oder verweigert er die Annahme, wirft der Briefträger – anders als beim Einwurf-Einschreiben – nicht das Schreiben selbst in den Briefkasten, sondern nur eine Abholbenachrichtigung. Da das Schreiben selbst also nicht in den Machtbereich des Empfängers gelangt, ist es auch nicht zugegangen – die Frist verstreicht. Man mag dieses Ergebnis für ungerecht halten, aber es ist ständige Rechtsprechung. Das Transport- und Zugangsrisiko trägt eben der Versender. Gewiefte Schuldner, Mietbetrüger und Konsorten wissen das und öffnen dem Briefträger deshalb weder die Tür, noch holen sie Einschreiben am Schalter ab.
Was also tun? Ist vielleicht das Einwurf-Einschreiben die Lösung? Auf den ersten Blick schon: Mit dem Einlieferungsschein weist man nach, an welchem Tag der Brief aufgegeben wurde. Wichtiger: Der Postzusteller vermerkt auf dem Auslieferungsbeleg, wann er das Schreiben in den Briefkasten geworfen hat. Diesen Zustellbeleg kann man im Ernstfall bei der Post anfordern und damit vor Gericht den rechtzeitigen Zugang beweisen. So dachten zumindest die meisten Anwälte bis vor kurzem. Dann entschied jedoch das Amtsgericht Kempen am Niederrhein (bei Duisburg) in seinem verblüffenden Urteil vom 22.8.2006, dass der Auslieferungsbeleg des Postboten den Zugang gerade nicht beweist, ja noch nicht einmal als Anscheinsbeweis brauchbar ist. In Nordrhein-Westfalen ist das Vertrauen in Postbedienstete offensichtlich eher gering. Das Argument des Amtsrichters: Der Postzusteller kann den Brief ja in den falschen Briefschlitz geworfen haben.

Artikel 103 GG
(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.
(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.
(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.
Zitat aus v.Mangoldt / Klein / Starck (5. Auflage), Art. 103, Rn. 31: Zunächst besteht ein Recht auf Benachrichtigung vom Verfahren. Es wird durch die prozessrechtlichen Ladungs- und Zustellungsvorschriften ausgestaltet. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist gewahrt, wenn den empfangsberechtigten Beteiligten ein zuzustellendes Schriftstück persönlich übergeben wird. Bei prozeßunfähigen Beteiligten wird dem rechtlichen Gehör mit der Zustellung an die gesetzlichen Vertreter genügt. Erfolgt die Bekanntgabe eines mitteilungsbedürftigen Umstandes nicht persönlich, muss das Gericht den Anspruch auf rechtliches Gehör anderweitig sicherstellen. Hierfür stellen die Prozessordnungen formalisierte Bekanntgabeverfahren zur Verfügung. Die Ersatzzustellung ( § 181 ff. ZPO, § 37 StPO, § 56 Abs. 2 VwGO iVm § 3 Abs. 3 und 11 VvZG) und die öffentliche Zustellung ( § 203ff. ZPO, § 40 StPO, § 15 VwZG) enthalten eine Fiktion der Bekanntgabe, da sie den tatsächlichen Informationserfolg nicht sicherstellen. Die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung ist nur dann zu rechtfertigen, wenn eine andere Art der Zustellung nicht: oder nur sehr schwer durchführbar ist. Dies ist etwa dann der Fall, wenn auf Grund der Vielzahl der Adressaten anders keine Bestandskraft erreicht werden kann und es sich bei den betroffenen Personen um ein vorinformiertes und aufmerksames Publikum handelt..

Nur mal so nebenbei, der Form halber ist die Zustellung gem. § 181 ZPO (=Einwurf) zwar angeblich durch den § 189 ZPO geheilt, der mal nebenbei rund 30 Zustellungsparagraphen der ZPO außer Kraft setzt, genau dafür wurde er kreiert, allerdings widerspricht der § 189 ZPO dem Art. 103 GG ‚… das rechtliche Gehör …, und ist somit nichtig!!!!!!!!!!!!

 

Wie verhalte ich mich bei einer Verkehrskontrolle?

Eine kleine Anregung
Polizist: „Guten Abend. Allgemeine Fahrzeugkontkontrolle“
Fahrer (unterbricht) „Wie bitte? Zeigen sie mir mal das Gesetz „allgemeine Fahrzeugkontrolle! Wo steht das denn? Kenn ich nicht!
Und bevor sie überlegen: wer sind sie überhaupt?
Polizist: „Das sieht man doch.“
Fahrer: „Ich habe sie nicht gefragt, was ich sehe, sondern wer sie sind! Sie sind Beamte und somit ausweispflichtig. Da sie das anscheinend immer so machen, hätte ich von ihnen zunächst:

1) Personalausweis

2) Dienstausweis

3) disziplinarischen Vorgesetzen

4) klagefähige Anschrift

5) Anschrift der Abteilung Korruption & interne Ermittlung beim zuständigen LKA
in genau der Reihenfolge.
Polizist: „Äh, wir haben Sie nur angehalten, weil Sie ein Stopschild übersehen haben. Das ist ein Ordnungswidrigkeit.“
Fahrer: „Sagt wer? Sie? Also wenn Sie sich ausweisen, weiß ich ja, wohin die Strafanzeige & Stafantrag und das Disziplinarverfahren gehen soll.
Polizist: „Welche Strafanzeige?“
Fahrer: „Ganz einfach:

1. sie weisen sich nicht aus

2. sie halten mich an, mit dem Hinweise „allgemeine Fahrzeugkontrolle“, wofür es keine gesetzliche Grundlage gibt.

3. dann korrigieren sie, ich hätte eine Ordnungswidrigkeit begangen, obwohl es in den 5 neuen Bundesländern überhaupt kein Verwaltungsrecht gibt, das ist nämlich bei der sogenannten „Einheit“ für alle „neuen Bundesländer“ vergessen worden.

4. mit dem Ordnungswidrigkeiten-Gesetz haben sie auch ihre Schwierigkeiten, weil es keinen unabdingbar notwendigen terr. Geltungsbereich aufweist und nur auf Schiffen und an Bord von Flugzeugen galt und mit den 2. Bundesbereinigungsgesetz per Ende 2007 ganz gestrichen wurde.
Das „ganze“ ist aber ihr rechtl. Rüstzeug, ihre Basis, über die sie so überhaupt nix zu wissen scheinen.
Fangen wir doch mal an: a) nach Art. 20 (3) GG haben sie sich an Recht und Gesetz zu halten b) nach § 185 BBG a.F. haben sie ihren Eid sogar auf das Deutsche Reich abgelegt und fungieren hier nun als brdvD-Wegelagerer ohne eine rechtliche Grundlage. c) Hieraus folgt, dass sie folgende Straftaten, u.a. wegen Willkür begehen: Nötigung Erpressung Amtsanmaßung Bewaffneter Raubüberfall Hochverrat Verfassungshochverrat ….
Hiernach wären sie schon für 25 Jahre im Gefängnis, nach brD-Recht, sofern es denn gilt. Nach dt. Recht stellt Hochverrat & Verfassungshochverrat ein Kapitalverbrechen dar, was böse geahndet wird!
Wollen wir uns jetzt noch über eine angebliche beschissene Ordnungswidrigkeit unterhalten oder soll ich weiterfahren?“

Bundesministerium der Justiz, verordnet im Namen des Deutschen Reichs!

Eingangsformel (ZPO)

Wir … verordnen im Namen des Deutschen Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats und des Reichstags, was folgt:

http://www.gesetze-im-internet.de/zpoeg/eingangsformel.html

StaSeVe – Erfolgreiche Abwehr einer Plünderungsmaßnahme in Zwickau am 23.04.2012

StaSeVe – Erfolgreiche Abwehr einer Plünderungsmaßnahme in Zwickau am 23.04.2012

Die geplante Räumung eines Hauses bei Zwickau durch eine illegale Zwangsräumung und Plünderung seitens der Bundesrepublik wurde nach Aufklärung über die Rechtslage und Situation und Unrechtmäßigkeit der sogenannten Firmenmitarbeiter erfolgreich abgewehrt.

StaSeVe-Vorstandsmitglied Birgit Fazekas klärt die Gerichtsvollzieherin, den Zwangsverwalter und die Polizisten des Einsatzkommandos über die Rechtslage auf!

Die BRD Justiz

Verstöße durch nicht staatliche BRD-Gerichte (vgl. § 15 GVG) gegen eigene BRD-Gesetzgebungen.
u. a.
generelle Vorlagepflicht gegenüber den Prozeßparteien: § 99 VwGO, §§ 138,139 ZPO, §§ 16, 21 GVG, Art. 101, 103 GG
Erklärung/Nachweis über die Gültigkeit/Mängellosigkeit des Geschäftsverteilungsplans: VwVfG §§ 33, 34, 43, 44, 48, Palandt BGB §§ 125, 126, BeurkG § 49, GVG § 21e/Analog (vgl. großer Kommentar zum GG, von Mangoldt, Klein, Starck, Art. 101 (1), Rn. 52-56)
Entzug des gesetzlichen Richters unter Vorsatz: GG Art. 101, GVG § 16 (vgl. WRV Art. 102, 105, 107)
Entzug des rechtlichen Gehörs unter Vorsatz: GG Art. 103 Rn. 31 (nichtige Zustellung durch die P.O.S.T. AG)
Beschlüsse/Urteile werden nicht der gesetzlichen Vorschrift entsprechend ausgestellt/beschieden: ZPO § 317 (2), StPO § 275, VwVG §§ 3 (1), 34 (3), Palandt BGB §§ 125, 126, 163, VwGO §§ 44, 117/Analog (vgl. OLB Brandenburg vom 13.12.2006 Gz.: 3087/06) vgl. WRV Art. 102 bis 135). Nach Offenkundigkeit § 291 ZPO/Analog muß der/das Beschluss/Urteil von einem gesetzlichen (GG Art. 101/Analog) Richter, der nach deutschem Recht (vgl. StGB § 11/Analog) zugelassen ist, unterschrieben und gesiegelt vorliegen. (vgl. u. a. BeurkG § 49, Kommentar 3. Auflage Dr. Otto Schmidt Köln – Seite 305 – 309) (vgl. BVerfG, 1 BvR 622/98 vom 15.04. 2004, Absatz-Nr. (1-15)).  (vgl. OLG München vom 07.10.2008 zu Az.: 9 VA 11/08)
Fazit:
Solange der/das Beschluss/Urteil bei dem Beklagten nicht entsprechend der gesetzlichen Vorschrift unterschrieben (vgl. Vor- und Zunahme, sowie Amts-/Dienstsiegel) vorliegt, solange ist der/das Beschluss/Urteil höchstens als Entwurf (Kladde) oder „Absichtserklärung“ zu werten. (vgl. Az.: 3 U 87/06 – Brandenburgisches Oberlandesgericht – vom 13.12.2006).
Somit begehen u. a. auch nicht gesetzliche BRD-Richter (GG Art. 101) und das BRD-Justiz“personal“ (-beamte) generell und täglich unter Vorsatz nach Offenkundigkeit ZPO § 291/Analoggesetzgebung im Auftrag der BRD und nicht staatlicher BRD-Gerichte (vgl. § 15 GVG) Straftaten gegen Bürger des Staates Deutschland/Deutsches Reich. (vgl. RuStAG von 1913, BRD-StAG von 1999)
Die Palandt BGB § 839- widrige Nichtaufklärung bzgl. Verfahrensrechte, zum Beispiel ICC-Statut, Kleinknecht- Mayer- Goßner, Einl. Rn. 129, 130; MRK Art. 3 u. 6 bewirkt Nichtigkeit, StrEG/Analog: (vgl. BverfG 101, 404; 67, 95, vgl. OLG Koblenz 2 Ss 176/08, VStGB § 4, siehe 2 BvR 1481/04, 1 BvR 1586/02, EuGH NJW 96, 1267, DVB/1964, 147; StPO 3. Buch 3. Abschn. § 328 Abs. 2; BGH 5 StR 288/95; BGH St 42, 205 „Dresdner Plädoyer“ der Staatsanwälte und Richter, Aussage „Neue Richtervereinigung“.
Von den nachstehenden namentlich genannten Beschwerdeführern wird somit vorsorglich festgestellt, dass sie nicht gewillt sind, die Verletzung ihrer Rechte durch stillschweigende Duldung zu heilen.
Aus diesem Grund erfolgt nun auch die Veröffentlichung der nachstehenden Namen von Personen die  mit Nachteilszufügungsabsichten in den nachstehenden Gerichtsverhandlungen unter anderem auch Hochverrat und Rechtsbeugung unter Vorsatz, billigend in Kauf genommen haben. Da die nachstehenden Beschuldigten (BRD-Rechtsanwälte, Richter, „Staats“-Anwälte, Erfüllungs-, Verrichtungsgehilfen) in besonderer Weise (Treu und Glaube, Eid, Bezahlung für korrekte Berufsausübung, Glaub- und Vertrauenswürdigkeit für die Bevölkerung und Achtung des Gerichts) u. a. auch der Remonstrationspflicht und Unabhängigkeit, verfahrensrechtlicher Genauigkeit sowie Etikprogramm des Richtereides, IPbpR, Zitiergebot, Unparteilichkeit, MRK, A/RES/45/120, UNO-Resulution 217 (III) verpflichtet sind, hätten auch vorprozessuale und prozessuale Grundregeln beachtet werden müssen. Somit ist auch die u. a. Berufsunwürdigkeit des nachstenden BRD-Justiz“personals“ (-beamten) unter Beweis gestellt.
Somit ergeht ebenfalls Strafantrag/Strafverfolgung wegen offenkundiger Täterschaft (vgl. u. a. StGB § 138 i. V. m. §§ 25, 26, 27, 29, 30/Analog) gegen das nachstend aufgeführte BRD-Justizpersonal/Rechtsanwälte, so wie alle BRD-Erfüllungsgehilfen.