Hier nun Teil 2, da ich bis zum heutigen Tag noch keine Reaktion auf meinen Brief vom 18.02. erhalten habe. Siehe: https://volksbetrugpunktnet.wordpress.com/2014/02/18/gez-beitragsservice-musterschreiben/#comment-12630
Dieser ist nun etwas länger ausgefallen, da mir dann doch noch einige Dinge wichtig erschienen. Mit Hilfe eines Freundes kam folgender Brief zu Stande:
Firma
ARD ZDF Deutschlandradio
Beitragsservice
50439 Köln
Markranstädt, 12.03.14
Angebliche Betragsnummer: XXXXXXXXXXX
Zahlung von Rundfunkbeiträgen – Zurückweisung und Widerspruch
Sehr geehrte Damen und Herren,
in Bezug auf Ihr Schreiben vom 01.02.2014 (Eingang: 11.02.2014) möchte ich Ihnen folgendes mitteilen:
Vorweg schicken möchte ich, dass ich die Wohnung „Ernst-Thälmann-Str.50“ weder bewohne, noch dort einen Mietvertrag besitze. Wie sie auf die irrige Annahme kommen, dass ich dort angemeldet werden muss, entzieht sich jeder logischen Schlussfolgerung, weshalb ich ihre Anmeldung und die damit verbundenen Forderungen ablehne und zurückweise!
Nun zu dem rechtlichen Teil:
Verträge zu Lasten Dritter sind mit der Privatautonomie grundsätzlich nicht vereinbar und im BGB folgerichtig auch nicht vorgesehen. Vertragliche Drittbelastungen ohne Mitwirkung des Dritten sind somit regelmäßig nicht möglich.
Insbesondere ist es nicht möglich, Dritte ohne ihre Mitwirkung zu einer Leistung zu verpflichten. Zwar kann jedermann die Leistung eines Dritten auch ohne dessen Mitwirkung versprechen. Dieses Versprechen beeinflusst jedoch unmittelbar in keiner Weise die Rechtsstellung des Dritten. Der Versprechende kann allenfalls auf die Kooperation des Dritten bauen und hoffen, dass der Dritte auch ohne Verpflichtung leistet.
Durch einen Vertragsschluss werden grundsätzlich nur die Beteiligten – also die Vertragspartner – berechtigt und verpflichtet. Schuldner und Gläubiger der vertraglichen Pflichten sind somit regelmäßig nur die Vertragsparteien selbst und nicht sonstige am Vertragsschluss unbeteiligte Dritte.
Dieser Grundsatz folgt aus dem Prinzip der Privatautonomie. Dieses Prinzip fordert, dass der Einzelne seine privaten Rechtsverhältnisse selbstbestimmt gestalten kann. Da Verträge, welche Dritte ohne deren Mitwirkung berechtigen oder verpflichten sollen, zur Fremd- und eben nicht zur Selbstbestimmung führen würden, stehen sie im Widerspruch zur Privatautonomie und sind mit dieser nicht ohne weiteres vereinbar.
Einen gesetzlichen Anklang findet der Grundsatz, dass Verträge grundsätzlich nur die Vertragspartner und nicht etwa Dritte berechtigen und verpflichten, in § 311 Abs. 1 BGB, der bestimmt, dass zur Begründung eines nicht Schuldverhältnisses ein Vertrag „zwischen den Beteiligten“ erforderlich ist.
Ohnehin handelt es sich nach Auffassung zahlreicher Rechtsgutachten beim „Rundfunkbeitrag“ nicht um einen Beitrag, sondern um eine Steuer. Für eine solche bundesweite Steuer fehlt aber den Bundesländern die Zuständigkeit nach der im Grundgesetz verankerten Finanzverfassung.
Im Klartext: Die Bundesländer können zwar im Rundfunkrecht Gesetze erlassen, wie etwa den Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (RBStV), sie dürfen aber keine echten Steuern im Rundfunkrecht einführen. Denn die Gesetzgebungskompetenz und die Kompetenz für die Einführung von Steuern decken sich in diesem Bereich nicht.
Sollte der Rundfunkbeitrag tatsächlich gegen die im Grundgesetz normierte Finanzverfassung verstoßen, würde dies den Rundfunkbeitragsstaatsvertrag rechtswidrig machen. In diesem Fall wären aber auch alle Beitragsbescheide, die auf dem RBStV beruhen, ohne rechtsgültige Rechtsgrundlage ergangen. Denn jeder einen Bürger belastende Verwaltungsakt, zu dem auch die Beitragsbescheide gehören, muss auf einer rechtsgültigen Gesetzesgrundlage basieren.
An sich dürfte für die Betroffenen die Erhebung einer Feststellungsklage der effektivere Rechtsschutz sein. In diesem Fall müssten Sie nicht den Erlass eines förmlichen Beitragsbescheids abwarten, sondern könnten sofort klagen. Indes hat das Bundesverfassungsgericht in einem Beschluss – 1 BvR 829/06 – judiziert, es sei den Betroffenen zumutbar, einen Beitragsbescheid abzuwarten und dann gegen diesen nach erfolglosem Widerspruchsverfahren Anfechtungsklage zu erheben.
Also werden sie sicher Verständnis dafür haben, dass ich daher hiermit ihrem „Beitrags-bescheid“ hilfsweise widerspreche! Ich bestehe daher auf einen Widerspruchsbescheid und setze ihnen für dessen Erstellung hiermit eine Frist bis zum 31.03.2014!
Die Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) enthält einige Vorgaben für Widerspruchsbescheide. So muss ein Widerspruchsbescheid jedenfalls eine Rechtsmittelbelehrung enthalten, in welcher mitgeteilt wird, welches Verwaltungsgericht für die Klage gegen den Bescheid zuständig ist und wie viel Zeit bis zur Klageerhebung bleibt.
Auch muss die den Bescheid ausstellende Behörde erkennbar sein. Zudem muss sich die Behörde mit dem Anliegen inhaltlich auseinandersetzen, worauf ich an dieser Stelle speziell hinweisen möchte! Zu den weiteren Gründen meiner Ablehnung und Zurückweisung komme ich noch.
Sollte meine ihnen gesetzte Frist fruchtlos verstreichen und sie mein Anliegen einfach ignorieren wollen, dann darf ich bereits jetzt darauf hinweisen, dass die Verwaltungsgerichtsordnung in solchen Fällen die sogenannte Untätigkeitsklage vorsieht, welche in diesem Fall eine Option für mich darstellt.
Kommen wir zu den weiteren Begründungen:
Ich habe weder eine Anmeldung bei Ihrem Service vorgenommen noch beabsichtige ich in Zukunft, Ihren Service in Anspruch zu nehmen. Da ich mit Ihrem Service keinen Vertrag eingegangen bin, bin ich auch nicht an Ihre Forderung gebunden, da der Grundsatz gilt, dass eine vertragliche Verpflichtung stets durch privatautonome Willensbildung erfolgt.
Weiterhin darf ich auf einen Beschluss des VG München (M 6a S 04.4066) hinweisen, der bestätigte, dass ihre „Beitragsrechnungen“ regelmäßig keine rechtsverbindlichen Bescheide darstellen. Der Empfänger einer einfachen Zahlungsaufforderung der GEZ ging im zugrunde liegenden Fall gegen die Zahlungsaufforderung vor. Das Gericht verneinte aber die Verwaltungsaktqualität der Zahlungsaufforderung und lehnte deshalb den Antrag ab:
[Rdnr. 20] II. 1. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gem. § 80 Abs. 5 VwGO ist unzulässig. Aufschiebende Wirkung kann gemäß § 80 Abs. 1 VwGO nur einem Widerspruch oder einer Anfechtungsklage gegen einen belastenden Verwaltungsakt zukommen. Ein Verwaltungsakt muss angesichts der Regelungsfunktion, die ihm innewohnt, seinen Charakter als hoheitlich verbindliche Regelung eines Einzelfalles auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts hinreichend klar erkennen lassen. Maßgebend hierfür ist der erklärte Wille, wie ihn bei objektiver Würdigung der Empfänger verstehen konnte. Der Antragsteller richtet sich vorliegend nicht gegen die Vollziehung eines belastenden Verwaltungsakts i.S. von Art. 35 BayVwVfG bzw. § 35 VwVfG. Der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ist daher unstatthaft. In der Rechnungsstellung des Antragsgegners vom … Juli 2004 kommt ein Wille des Antragsgegners, eine verbindliche Regelung durch Verwaltungsakt zu treffen, nicht hinreichend zum Ausdruck. Das Rechnungsstellen von (hier: Rundfunk-) Gebühren durch Zusendung eines Kontoauszugs mit der schlichten Bitte um Zahlung eines als fällig angesehenen Geldbetrags ist – insbesondere wenn (wie vorliegend) dem Schreiben keine Rechtsbehelfsbelehrung beigefügt ist – als bloße Zahlungsaufforderung, wie sie auch unter Privaten üblich ist, aufzufassen und nicht als Verwaltungsakt mit besonderem Regelungscharakter, maßgeblich nicht als vollstreckbarer Leistungsbescheid bzw. vollstreckbare Gebührenfestsetzung.
Somit habe ich das Thema der Rechtsverbindlichkeit ihrer „Beitragsrechnung“ sicher ausführlich ausgeführt und es dürfte bereits an dieser Stelle klar sein, dass eine Begleichung einer solchen Forderung nicht von ihnen gefordert werden kann!
Weitere Begründungen:
Nach dem Grundgesetz ist es mir erlaubt, mich aus frei zugänglichen Medien zu informieren. Dieses Grundrecht besagt auch, dass es mir selbst obliegt zu wählen, aus welchen Medien ich mich informiere und aus welchen nicht (letzteres ist die negative Informationsfreiheit). Dieses Recht kann mir weder vom Gesetzgeber noch von einer Landesrundfunkanstalt genommen werden. Es ist ein Grundrecht.
Leider verletzen letztere selbst fortwährend den Rundfunkstaatsvertrag, der auch für diese als Rundfunkmacher bestimmte Pflichten und Nebenpflichten vorsieht. Einige dieser Nebenpflichten finden sich in § 3 RfStV sowie § 10 RfStV, die ich Ihnen hiermit in Erinnerung rufen möchte:
§ 3: „Die in der Arbeitsgemeinschaft der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten der Bundesrepublik Deutschland (ARD) zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten, das Zweite Deutsche Fernsehen (ZDF), das Deutschlandradio und alle Veranstalter bundesweit verbreiteter Rundfunkprogramme haben in ihren Angeboten die Würde des Menschen zu achten und zu schützen; die sittlichen und religiösen Überzeugungen der Bevölkerung sind zu achten.“
§ 10: „Berichterstattung und Informationssendungen haben den anerkannten journalistischen Grund-sätzen, auch beim Einsatz virtueller Elemente, zu entsprechen. Sie müssen unabhängig und sachlich sein. Nachrichten sind vor ihrer Verbreitung mit der nach den Umständen gebotenen Sorgfalt auf Wahrheit und Herkunft zu prüfen. Kommentare sind von der Berichterstattung deutlich zu trennen und unter Nennung des Verfassers als solche zu kennzeichnen.“
Alle in den letzten Jahren hiergegen begangenen Verstöße aufzuführen, würde den Rahmen dieses Schreibens deutlich sprengen.
Geld, welches ich Ihnen zur Verfügung stellen würde, käme nicht nur mehr oder weniger einfältigen Sendungen zugute, sondern wird wohl auch künftig für die sukzessive, schleichende, gut getarnte Abschaffung der Demokratie missbraucht. Diese schwerwiegende Behauptung möchte ich Ihnen kurz erläutern:
Durch die Zwangsfinanzierung und dem Ihnen vom Bundesverfassungsgericht vor vielen Jahren (als es z.B. noch kein Internet gab) zugebilligten Bestands- und Entwicklungsgarantie, wird die Berichterstattung immer ärmlicher und einheitlicher. Man könnte auch sagen, dass sie sich allmählich in Richtung Gleichschaltung bewegt. Dies betrifft sowohl die Themenauswahl als auch deren Gewichtung, Strukturierung, Darstellung und Kommentierung. Eine mögliche Vielfalt muss mehr und mehr der Einfalt weichen, da private Verlage und Rundfunkanbieter kaum echte Marktchancen haben.
Insbesondere lässt sich Ihre Absicht, die Medien in Ihrem Sinne gleichzuschalten, sehr leicht erkennen, wenn man sich das Wesen der Tagesschau-App klar macht und die Vehemenz, mit der Sie dieses Projekt durchgepeitscht haben. Dieses durch Zwang finanzierte Angebot wird den Menschen kostenlos zur Verfügung gestellt. Sicherlich zur Freude vieler Nutzer, die Sie damit auf Ihre Seite ziehen. Was können denn nun aber private Anbieter anstellen, damit sie mit kostenpflichtigen Nachrichten-Apps im Markt unterkommen? Ohne Einnahmen wird das auf Dauer nichts, d.h. es gibt bald nur noch einen Monopolisten, der alles beherrscht: Sie.
Und bei ihnen herrscht Ödness: nicht enden wollende Kochshows, Musikantenstadl, Wettendass und Fußball. Dazwischen mitunter kurze Nachrichten ohne jede Themenbreite und ohne Informationstiefe. Die Monopolisierung, Gleichschaltung und Verdummung im Rundfunkbereich ist besorgniserregend!
Immer offensichtlicher stellte sich in den letzten Jahren für mich heraus, dass Informationssendungen des öffentlich-rechtlichen Rundfunks nicht den gesetzlichen Vorgaben entsprechen, die im 15. RÄStV in § 10 Absatz 1 und in § 11 Absatz 1 und 2 geregelt sind. Vor allem in Nachrichtensendungen findet keine unabhängige und sachliche noch eine nach anerkannten journalistischen Grundsätzen aufbereitete sowie vor ihrer Verbreitung mit der nach den Umständen gebotenen Sorgfalt auf Wahrheit und Herkunft geprüfte Informationsverbreitung statt. Außerdem werden bei der Erfüllung des so genannten „Auftrags“ der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten die Grundsätze der Objektivität und Unparteilichkeit der Berichterstattung, die Meinungsvielfalt sowie die Ausgewogenheit nicht berücksichtigt. Eine freie individuelle Meinungsbildung ist damit aus diesem Angebot nicht möglich.
Um zu dieser Meinung zu gelangen, habe ich seit nunmehr 7 Jahren unzählige Themen aus den verschiedensten Bereichen selbst ausführlich analysiert und recherchiert. Ich stelle die systemrelevante und alternativlose Grundversorgung durch den öffentlich-rechtlichen Rundfunk in Frage und lehne die Finanzierung dieses Systems ab!
Aktuell scheine ich mit dieser Meinung nicht der Mehrheit zu entsprechen. Dies ist kein Wunder, da derjenige, der die Massenmedien besitzt, kontrolliert und steuert, über den größten Einfluss verfügt. An einem aktuellen Beispiel möchte ich kurz aufzeigen, wie perfekt das System der manipulativen Suggestion durch den öffentlich-rechtlichen Rundfunk funktioniert und wie ein Großteil der Rezipienten dies vorbehaltlos annimmt:
Im Rahmen der Verleihung des Deutschen Fernsehpreises erging ja schon einmal die Auszeichnung für die beste Informationssendung an die ZDF-Sendung „heute-journal“. Im Unterschied zu den anderen Auszeichnungen bei dieser Preisverleihung wurde das Votum durch eine Publikumsentscheidung getroffen. Diese Auszeichnung macht für mich deutlich, dass man mit Massenmanipulation alles erreichen kann, wenn man die Marktdurchdringungskraft besitzt, Menschen gezielt auf etwas zu lenken, um von anderen Dingen abzulenken.
Stellen Sie sich vor, Sie würden in der Bundesregierung einen Ministerposten mit einer Person besetzen wollen, die das Mehrfache der Bundeskanzlerin verdienen möchte und außerdem für eine bestimmte Lobbygruppe deren Interessen im Bundestag vertritt. Um dies zu erreichen, vereinbaren Sie mit dieser Person einen Deal, so dass sie für ihre Tätigkeit ein Honorar in der gewünschten Höhe erhält und eine Veröffentlichung dieser Bezüge, unter Anwendung juristischer Tricks, nicht erfolgen muss. Zusätzlich würden Sie Vereinbarungen treffen, so dass diese Person Nebeneinkünfte für Vorlesungen, Buchbesprechungen, Moderationen, Autorentätigkeiten sowie Veranstaltungshonorare erhalten kann, die ebenfalls nicht veröffentlichungspflichtig sind. Natürlich vereinbaren Sie mit dieser Person strengste Vertraulichkeit.
In der durch Steuergelder finanzierten Bundesregierung würde dieses Verhalten derzeit noch als ein Skandal eingestuft werden, beim ZDF jedoch, das durch Pflichtabgaben finanziert wird, ist dies kein Problem und wird so gelebt. Claus Kleber, der Chefredakteur des „heute-journal“ ist freier Mitarbeiter des ZDF, die Höhe seines Honorars ist nicht bekannt, es wird sich nach verschiedenen Medienquellen zwischen 400.000 bis 600.000 EUR bewegen. Die Honorarvergütung wird nicht als Personalkosten-Position im ZDF-Geschäftsbericht aufgeführt, weil ein Honorar eines freien Mitarbeiters zu den so genannten Produktionskosten gezählt wird. Zusätzlich erhält er unzählige Nebeneinkünfte. Als Frontmann des „heute-journal“ und als Journalist sollten die Unabhängigkeit und die objektive Berichterstattung ein Kernmerkmal bei der Auswahl des Mitarbeiters sein. Doch auch dies spielt beim öffentlich-rechtlichen Rundfunk keine Rolle. Claus Kleber ist u. a. Mitglied des Kuratoriums der Atlantik-Brücke, eines Vereins, der für eine ganz bestimmte politische Haltung steht, die ich hier nicht weiter bewerten möchte. Es reicht die etwas verharmlosende Selbstbeschreibung des Vereins, in der es u. a. heißt:
„Zielgruppe sind deutsche und amerikanische Entscheidungsträger aus Wirtschaft, Politik, den Streitkräften, der Wissenschaft, den Medien und der Kultur, die bei der Atlantik-Brücke einen Rahmen für vertrauliche Gespräche finden, aber auch Nachwuchsführungskräfte, die auf den ‚Young Leaders’-Konferenzen Netzwerke schmieden und den transatlantischen Dialog in der kommenden Generation lebendig halten.“
Ein kurzer Blick auf einen Auszug der Teilnehmerliste der „Young Leaders“ macht deutlich, wie Personen und Positionen lobbyhaft in Deutschland miteinander verzahnt sind.
Ein Teil der Mitglieder der Atlantik-Brücke ist auch bei der Münchener Sicherheitskonferenz vertreten, einer Veranstaltung, die von der Bundesregierung, insbesondere dem Bundespresseamt, dem Bundesministerium der Verteidigung und dem Auswärtigen Amt, unterstützt wird und bei der ausgerechnet der Bayrische Rundfunk als Sponsor (Haupt-Medienpartner) auftritt. So viel zum Thema, wie politisch unabhängig der öffentlich-rechtliche Rundfunk ist. Claus Kleber nimmt bei dieser Veranstaltung nicht mehr als außenstehender Journalist teil, nein, er gehört zum Kreis derjenigen, die offiziell als Teilnehmer der Veranstaltung geführt werden.
Mit diesem Hintergrundwissen wird deutlich, dass Claus Kleber auch während einer Live-Ausstrahlung der „heute-journal“-Nachrichtensendung im öffentlich-rechtlichen Rundfunk keinen Hehl daraus macht, die transatlantische Ideologie und NATO-Politik als Informationswahrheit darzustellen. Gleichzeitig verbreitet er ohne Konsequenzen kriegstreiberische Mutmaßungen als Tatsachen. Dabei nutzt er die in westlichen Medien synchronisierte Grundbehauptung, die bereits für die „No Fly Zone“-Argumentation im Libyen-Krieg genutzt wurde, damit vereinfachte Schwarzweiß-Thesen zu eingebrannten Meinungen bei den Massenmedien-Konsumenten werden. „Diktatoren werfen Bomben auf das eigene Volk.“ Diese Metapher wird sinngemäß wiederholt, wenn auch ein wenig variiert, wenn es um Nachrichten aus Syrien geht. Im „heute-journal“ war ein solches Highlight schon zu erleben. Dort sagte Claus Kleber sichtlich enttäuscht, dass eine „gezielte Bestrafungsaktion“ seitens der USA bzw. der NATO-Alliierten in letzter Sekunde abgewendet wurde:
„… dann hat der (Baschar Hafiz al-Assad) doch gewonnen jetzt. Er hat 1.000 oder mehr Menschen seines eigenen Volkes mit Massenvernichtungswaffen umgebracht und steht hinterher besser da als vorher.“
Für diesen Satz müsste er streng genommen mit sofortiger Wirkung abgesetzt werden. Dabei ist dieses Beispiel nur eines von unzähligen Aussagen, die tagtäglich über die öffentlich-rechtlichen Medien verbreitet werden. Wo sind die Rundfunkwächter, die entsprechende Medienvertreter unter Berufung auf das Strafgesetzbuch § 130 Volksverhetzung zur Verantwortung ziehen?
Wer nimmt sich schon die Zeit und recherchiert selbst, welche angeblichen Beweise die amerikanische Regierung veröffentlicht hat und was im Gegensatz dazu im UN-Report (Report on the Alleged Use of Chemical Weapons in the Ghouta Area of Damascus on 21 August 2013) zur Untersuchung des mutmaßlichen Giftgasangriffes steht? Die Behauptungen Claus Klebers sind dort jedenfalls nicht zu finden.
Viel schlimmer ist aus meiner Sicht, dass diese Art der Informationsaufbereitung völlig ohne Konsequenzen abläuft. Perfide ist überdies die Tatsache, dass Claus Kleber 2013 für seine journalistische Tätigkeit von Bundestagspräsident Norbert Lammert mit dem Karl-Carstens-Preis ausgezeichnet wurde. Hinter dieser Auszeichnung steht die Bundesakademie für Sicherheitspolitik, also die Bundesregierung in Vertretung des Bundesministers der Verteidigung. Schön, wenn die journalistische Arbeit Claus Klebers für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk die Interessen der NATO und deren Befürwortung seitens der Bundesregierung repräsentiert.
Das entspricht der gleichen Staatssystem-Sympathie-Logik, die 1976 in der DDR erfolgte. Damals erhielt der Chefredakteur der „Aktuellen Kamera“ Erich Selbmann den Orden „Banner der Arbeit Stufe I“, eine Auszeichnung der DDR-Regierung in Anerkennung hervorragender und langjähriger Leistungen bei der Stärkung und Festigung der Deutschen Demokratischen Republik.
Da die Dankesrede des Bundestagspräsidenten als Abschrift wohl nicht zu erhalten ist, kann ich hier nur beispielhaft die Medien „Die Zeit“ bzw. „Spiegel Online“ zitieren, um aufzuzeigen, wie verrückt sich für mich das Zusammenspiel aufzeigt:
„Die Kritik von Bundestagspräsident Norbert Lammert am deutschen Fernsehen zielt vor allem auf den öffentlich-rechtlichen Rundfunk. Wenn die Medien immer weniger ihrem eigentlichen Auftrag der seriösen Information nachkämen, stelle sich zunehmend die Frage, inwieweit das System der staatlichen Rundfunkgebühren noch gerechtfertigt sei, sagte Lammert im Rahmen einer Laudatio auf den ZDF-Fernsehmoderator Claus Kleber.“ (Die Zeit)
„… Lammert würdigte den Journalisten als einen ‚der auffälligsten, der meinungsbildenden und urteilsprägenden Journalisten in Deutschland’. Mit seiner Art der Aufarbeitung von Themen und Sachverhalten habe Kleber sich über die Jahre eine besondere ‚Autorität’ erarbeitet. Lammert verwies auf ein Zitat des Moderators des ‚heute journals’, wonach die Medien nicht nur fragen sollten, was die Leute sehen wollen: Es müsse auch darum gehen, ‚was sie sehen sollten’. Damit sei das Problem der deutschen Medienwelt gut beschrieben, meinte der Bundestagspräsident: Diese Vorgaben an die Sender und die einstigen Standards des öffentlich-rechtlichen Rundfunks würden regelmäßig verfehlt. Claus Kleber zeige mit seiner Arbeit allerdings, ‚dass es auch anders geht’. (Spiegel Online)
Für mich bilden diese Pseudokritik am öffentlich-rechtlichen Rundfunk und die gleichzeitige Belobigung Claus Klebers einen Widerspruch par excellence.
Aufgrund der von den Verwaltungsgerichten und dem Bundesverfassungsgericht noch nicht geprüften neuen Gesetzgebung zur Rundfunkfinanzierung werde ich gezwungen, dieses System durch einen Pflichtbeitrag zu unterstützen, weil ich in einer Wohnung lebe. Spätestens mit der Umstellung des Finanzierungssystems auf die Beitragspflicht mit Loslösung von der Nutzung und der Bezugsgröße des Innehabens einer Wohnung ist eine bewusste Selbstbestimmung gegen diese Art von Rundfunk nicht mehr möglich. Sie verfestigt einen Zustand, der sich gegen mein Gewissen richtet, wenn man, so wie ich, diese Art der Informationsaufbereitung als gezielte Massenmanipulation empfindet.
Da aus meiner Sicht die Beitragsbefreiungsmöglichkeit aus Gewissens- bzw. religiösen Gründen nicht ausgeschlossen ist, entscheide ich mich, dieses Finanzierungssystem auch aus Gewissensgründen nicht unterstützen zu können, da der öffentlich-rechtliche Rundfunk dazu beiträgt, eine gezielte Meinungsmanipulation durchzuführen, und ich diese Art des Rundfunks aus Gewissensgründen nicht mehr unterstützen kann.
Leider ist das derzeitige Angebot des „öffentlich-rechtlichen Rundfunks“ auch schon längere Zeit nicht mehr als mit dem Grundgesetz vereinbar anzusehen, da die Formulierung in Artikel 5 sich nicht mehr mit der heutigen Interpretation des Bundesverfassungsgerichtes deckt, die zur Daseinsberechtigung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks geführt hat.
Ich möchte darauf verweisen, dass ich meinem Gewissen entsprechend handle und die auferlegte Zahlungsverpflichtung in Form des Rundfunkbeitrages ablehne, da ich die psychologische Massenmanipulation des öffentlich-rechtlichen Rundfunks im Rahmen der Meinungsvielfalt zwar hinnehmen muss, aber nicht die Verpflichtung zu deren Finanzierung, da diese für mich nicht nur eine mentale Demütigung, sondern auch einen zielgerichteten Akt darstellt, der sich gegen meine individuelle Selbstbestimmung richtet.
Ich beziehe mich auf Artikel 19 der Resolution 217 A (III) der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1948 „Allgemeine Erklärung der Menschenrechte“:
„Artikel 19
Jeder hat das Recht auf Meinungsfreiheit und freie Meinungsäußerung; dieses Recht schließt die Freiheit ein, Meinungen ungehindert anzuhängen sowie über Medien jeder Art und ohne Rücksicht auf Grenzen Informationen und Gedankengut zu suchen, zu empfangen und zu verbreiten.“
Zusätzlich berufe ich mich auf meine Grundrechte, die u. a. im Grundgesetz Artikel 4 Satz 1:
„Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses sind unverletzlich.“
und Artikel 5 Satz 1:
„Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten.“
geregelt sind.
Ich fasse kurz zusammen:
Ihre Dienstleistung wird von mir weder genutzt, noch habe ich diese bestellt. Das BGB regelt so etwas im §241a:
Unbestellte Leistungen
(1) Durch die Lieferung unbestellter Sachen oder durch die Erbringung unbestellter sonstiger Leistungen durch einen Unternehmer an einen Verbraucher wird ein Anspruch gegen diesen nicht begründet.
Das VwVfG sagt folgendes aus:
§ 59 Nichtigkeit des öffentlich-rechtlichen Vertrages
(1) Ein öffentlich-rechtlicher Vertrag ist nichtig, wenn sich die Nichtigkeit aus der entsprechenden Anwendung von Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches ergibt.
§ 58 Zustimmung von Dritten und Behörden
(1) Ein öffentlich-rechtlicher Vertrag, der in Rechte eines Dritten eingreift, wird erst wirksam, wenn der Dritte schriftlich zustimmt.
Ich fordere Sie daher hiermit auf, Ihre Belästigungen zu unterlassen und meine Daten aus Ihren Datenbanken zu löschen! Ich erwarte von Ihnen hierfür eine schriftliche Bestätigung innerhalb einer Frist von 10 Tagen ab Eingang dieses Schreibens.
Mit freundlichen Grüßen