GEZ-Zahler, zur Kasse bitte: So teuer ist die EM auf ARD und ZDF

Die EM 2016 ist in vollem Gange – und liefert Klassiker wie Albanien gegen
Rumänien oder den feuchten Historiker-Traum Österreich gegen Ungarn? Mindestens
genauso spannend wie diese Partien sind einige Fakten rund um die EM, die
Auxmoney in einer Infografik zusammengetragen hat.

Wenn Ihnen bei einem langweiligen 0:0 in der Vorrunde die Aufreger fehlen, denken
Sie doch einfach an die 180 Millionen Euro, die ARD und ZDF für die Übertragungsrechte
hingeblättert hat. Von den Gebührengeldern haben sich die Sender eine ganze Horde von
sogenannten Fußball-Experten angeheuert. Neben den unvermeidlichen Olli Kahn und Mehmet
Scholl ist unter anderem auch der einstige Querpass-Gigant und Leverkusen-Legende Simon
Rolfes als Experte im (oder für das) EM-Quartier der deutschen Mannschaft am Start.

Vermutlich, um die sanitären Anlagen an der Taktiktafel zu analysieren.

Den kompletten Artikel finder Ihr hier : chip.de

Deutsche inhaftiert : Knast „im Auftrag“ von ARD-ZDF-Deutschlandradio Beitragsservice

 

Sieglinde Baumert wurde am 04.02.2016 von ihrem Arbeitsplatz aus abgeführt
und inhaftiert, weil sie die ARD ZDF Deutschlandradio Zwangsgebühren aus
rechtlichen Gründen verweigert. Sieglinde Baumert wird voraussichtlich
bis August 2016 eingesperrt sein.

Sieglindes Arbeitsplatz ist inzwischen gekündigt. Ihr Arbeitgeber
konnte es nicht abwarten sie nach 10 Jahren Dienst zu entlassen.

So wird momentan von ihrer Mutter unterstützt und wird wahrscheinlich
nach Entlassung aus dem Knast auf Sozialleistungen angewiesen sein.

Sieglinde sitzt momentan in Einzelhaft, sie hat täglich
eine Stunde Ausgang, um frische Luft zu schnuppern.

Petra Timmermann, die das Video erstellte, machte erst vor wenigen
Monaten die gleiche bittere Erfahrung, die nun Sieglinde Baumert trifft.

Quelle : Netzplanet

GEZ – Beitragsservice – Musterschreiben – Antwort des Beitragsservice

Geehrte Leser,

zuerst möchte ich an das vorangegangene Schreiben, an den Beitragsservice erinnern. Dieses findet Ihr unter dem folgenden Link:

GEZ – Beitragsservice – Musterschreiben

 

Als Antwort kam folgendes Schreiben:

GEZ AntwortWie zu erwarten, ist der Beitragsservice keineswegs auf mein Schreiben eingegangen. Scheinbar hat man hier nur mit Textbausteinen gearbeitet. Um den Nachweis der vorgefertigten Textbausteine zu prüfen, würde ich euch bitten, wenn Ihr Schreiben erhalten habt, die den selben Textinhalt haben, uns bitte zu informieren und diese gegebenenfalls zur Verfügung zu stellen.

Kommen wir aber zur eigentlichen Dreistigkeit. Wie Ihr im rot unterstrichenen Textteil lesen könnt, geht man mit dem Beitragsservice einen Vertrag ein, wenn man eine Wohnung inne hat. Man beruft sich einfach (hat man nicht einmal im Schreiben aufgeführt) auf den §2 RBStV:

RFGQuelle: https://www.rundfunkbeitrag.de/e1645/e1734/15terRundfunkbeitragsstaatsvertrag.pdf

 

Dieser Zustand ändert aber nichts am eigentlichem Problem. Das Problem ist der eigentliche Vertrag (RBStV), dem ich nicht zugestimmt habe. Was ist eigentlich ein Vertrag? Die Lösung ist ganz simpel:

Definition: Ein Vertrag kommt durch übereinstimmende Willenserklärung zustande (Angebot und Annahme). §§ 145 ff. BGB

Die Bindung des Erklärenden an den Antrag ist unterschiedlich lang:

  • Unter Anwesenden kann der Antrag nur sofort angenommen werden, wenn nichts anderes vereinbart wird (§ 147 Abs. 1 BGB).
  • Unter Abwesenden dauert die Bindung, bis nach normalen Umständen mit dem Eingang zu rechnen ist (§ 147 Abs. 2 BGB).
  • Durch Tod des Antragenden wird das Angebot nicht hinfällig (§ 153 BGB). Dann sind die Erben daran gebunden (§ 1922 BGB).
  • Die Annahmeerklärung (nicht die Annahme!) ist entbehrlich, wenn darauf verzichtet wurde oder sie nicht üblich ist, § 151 BGB (Beispiel: Versandhauskauf). Vgl. dazu das Problem der Vergleichsfalle.
  • Eine verspätete oder abweichende Annahme wird als neues Angebot definiert (§ 150 BGB). Typisch ist das bei Vertragsverhandlungen: Einer macht ein Angebot, der anderen „nimmt an“, indem er andere Bedingungen stellt (= neues Angebot). Der erste Teil formuliert wieder um (= neues Angebot) usw.
  • Verbrauchersituation: Durch Zusendung unbestellter Waren kommt eine Vertragsverpflichtung nicht zustande: § 241a BGB. Es wird aber auch keine Aufbewahrungs- oder Rückgabeverpflichtung begründet!

 

Wichtig:

Verträge zu Lasten Dritter sind mit der Privatautonomie grundsätzlich nicht vereinbar und im BGB folgerichtig auch nicht vorgesehen. Vertragliche Drittbelastungen ohne Mitwirkung des Dritten sind somit regelmäßig nicht möglich.

Des weiteren: Das VwVfG sagt folgendes aus:

§ 59 Nichtigkeit des öffentlich-rechtlichen Vertrages

(1)Ein öffentlich-rechtlicher Vertrag ist nichtig, wenn sich die Nichtigkeit aus der entsprechenden Anwendung von Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches ergibt.

 

§ 58 Zustimmung von Dritten und Behörden

(1)Ein öffentlich-rechtlicher Vertrag, der in Rechte eines Dritten eingreift, wird erst wirksam, wenn der Dritte schriftlich zustimmt.

 

Wie Ihr seht, interessiert einen Beitragsservice kein Gesetz. Man beruft sich auf einen Vertrag. Der Kampf geht weiter. Die Fortsetzung folgt.

Euer VNV

GEZ – Beitragsservice – Musterschreiben

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Hier nun Teil 2, da ich bis zum heutigen Tag noch keine Reaktion auf meinen Brief vom 18.02. erhalten habe. Siehe: https://volksbetrugpunktnet.wordpress.com/2014/02/18/gez-beitragsservice-musterschreiben/#comment-12630

Dieser ist nun etwas länger ausgefallen, da mir dann doch noch einige Dinge wichtig erschienen. Mit Hilfe eines Freundes kam folgender Brief zu Stande:

Firma

ARD ZDF Deutschlandradio

Beitragsservice

50439 Köln

Markranstädt, 12.03.14

Angebliche Betragsnummer: XXXXXXXXXXX

 

 

 

 

Zahlung von Rundfunkbeiträgen – Zurückweisung und Widerspruch

Sehr geehrte Damen und Herren,

in Bezug auf Ihr Schreiben vom 01.02.2014 (Eingang: 11.02.2014) möchte ich Ihnen folgendes mitteilen:

Vorweg schicken möchte ich, dass ich die Wohnung „Ernst-Thälmann-Str.50“ weder bewohne, noch dort einen Mietvertrag besitze. Wie sie auf die irrige Annahme kommen, dass ich dort angemeldet werden muss, entzieht sich jeder logischen Schlussfolgerung, weshalb ich ihre Anmeldung und die damit verbundenen Forderungen ablehne und zurückweise!

Nun zu dem rechtlichen Teil:

Verträge zu Lasten Dritter sind mit der Privatautonomie grundsätzlich nicht vereinbar und im BGB folgerichtig auch nicht vorgesehen. Vertragliche Drittbelastungen ohne Mitwirkung des Dritten sind somit regelmäßig nicht möglich.

Insbesondere ist es nicht möglich, Dritte ohne ihre Mitwirkung zu einer Leistung zu verpflichten. Zwar kann jedermann die Leistung eines Dritten auch ohne dessen Mitwirkung versprechen. Dieses Versprechen beeinflusst jedoch unmittelbar in keiner Weise die Rechtsstellung des Dritten. Der Versprechende kann allenfalls auf die Kooperation des Dritten bauen und hoffen, dass der Dritte auch ohne Verpflichtung leistet.

Durch einen Vertragsschluss werden grundsätzlich nur die Beteiligten – also die Vertragspartner – berechtigt und verpflichtet. Schuldner und Gläubiger der vertraglichen Pflichten sind somit regelmäßig nur die Vertragsparteien selbst und nicht sonstige am Vertragsschluss unbeteiligte Dritte.

Dieser Grundsatz folgt aus dem Prinzip der Privatautonomie. Dieses Prinzip fordert, dass der Einzelne seine privaten Rechtsverhältnisse selbstbestimmt gestalten kann. Da Verträge, welche Dritte ohne deren Mitwirkung berechtigen oder verpflichten sollen, zur Fremd- und eben nicht zur Selbstbestimmung führen würden, stehen sie im Widerspruch zur Privatautonomie und sind mit dieser nicht ohne weiteres vereinbar.

Einen gesetzlichen Anklang findet der Grundsatz, dass Verträge grundsätzlich nur die Vertragspartner und nicht etwa Dritte berechtigen und verpflichten, in § 311 Abs. 1 BGB, der bestimmt, dass zur Begründung eines nicht Schuldverhältnisses ein Vertrag „zwischen den Beteiligten“ erforderlich ist.

Ohnehin handelt es sich nach Auffassung zahlreicher Rechtsgutachten beim „Rundfunkbeitrag“ nicht um einen Beitrag, sondern um eine Steuer. Für eine solche bundesweite Steuer fehlt aber den Bundesländern die Zuständigkeit nach der im Grundgesetz verankerten Finanzverfassung.

Im Klartext: Die Bundesländer können zwar im Rundfunkrecht Gesetze erlassen, wie etwa den Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (RBStV), sie dürfen aber keine echten Steuern im Rundfunkrecht einführen. Denn die Gesetzgebungskompetenz und die Kompetenz für die Einführung von Steuern decken sich in diesem Bereich nicht.

Sollte der Rundfunkbeitrag tatsächlich gegen die im Grundgesetz normierte Finanzverfassung verstoßen, würde dies den Rundfunkbeitragsstaatsvertrag rechtswidrig machen. In diesem Fall wären aber auch alle Beitragsbescheide, die auf dem RBStV beruhen, ohne rechtsgültige Rechtsgrundlage ergangen. Denn jeder einen Bürger belastende Verwaltungsakt, zu dem auch die Beitragsbescheide gehören, muss auf einer rechtsgültigen Gesetzesgrundlage basieren.

An sich dürfte für die Betroffenen die Erhebung einer Feststellungsklage der effektivere Rechtsschutz sein. In diesem Fall müssten Sie nicht den Erlass eines förmlichen Beitragsbescheids abwarten, sondern könnten sofort klagen. Indes hat das Bundesverfassungsgericht in einem Beschluss – 1 BvR 829/06 – judiziert, es sei den Betroffenen zumutbar, einen Beitragsbescheid abzuwarten und dann gegen diesen nach erfolglosem Widerspruchsverfahren Anfechtungsklage zu erheben.

Also werden sie sicher Verständnis dafür haben, dass ich daher hiermit ihrem „Beitrags-bescheid“ hilfsweise widerspreche! Ich bestehe daher auf einen Widerspruchsbescheid und setze ihnen für dessen Erstellung hiermit eine Frist bis zum 31.03.2014!

Die Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) enthält einige Vorgaben für Widerspruchsbescheide. So muss ein Widerspruchsbescheid jedenfalls eine Rechtsmittelbelehrung enthalten, in welcher mitgeteilt wird, welches Verwaltungsgericht für die Klage gegen den Bescheid zuständig ist und wie viel Zeit bis zur Klageerhebung bleibt.

Auch muss die den Bescheid ausstellende Behörde erkennbar sein. Zudem muss sich die Behörde mit dem Anliegen inhaltlich auseinandersetzen, worauf ich an dieser Stelle speziell hinweisen möchte! Zu den weiteren Gründen meiner Ablehnung und Zurückweisung komme ich noch.

Sollte meine ihnen gesetzte Frist fruchtlos verstreichen und sie mein Anliegen einfach ignorieren wollen, dann darf ich bereits jetzt darauf hinweisen, dass die Verwaltungsgerichtsordnung in solchen Fällen die sogenannte Untätigkeitsklage vorsieht, welche in diesem Fall eine Option für mich darstellt.

Kommen wir zu den weiteren Begründungen:

Ich habe weder eine Anmeldung bei Ihrem Service vorgenommen noch beabsichtige ich in Zukunft, Ihren Service in Anspruch zu nehmen. Da ich mit Ihrem Service keinen Vertrag eingegangen bin, bin ich auch nicht an Ihre Forderung gebunden, da der Grundsatz gilt, dass eine vertragliche Verpflichtung stets durch privatautonome Willensbildung erfolgt.

Weiterhin darf ich auf einen Beschluss des VG München (M 6a S 04.4066) hinweisen, der bestätigte, dass ihre „Beitragsrechnungen“ regelmäßig keine rechtsverbindlichen Bescheide darstellen. Der Empfänger einer einfachen Zahlungsaufforderung der GEZ ging im zugrunde liegenden Fall gegen die Zahlungsaufforderung vor. Das Gericht verneinte aber die Verwaltungsaktqualität der Zahlungsaufforderung und lehnte deshalb den Antrag ab:

[Rdnr. 20] II. 1. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gem. § 80 Abs. 5 VwGO ist unzulässig. Aufschiebende Wirkung kann gemäß § 80 Abs. 1 VwGO nur einem Widerspruch oder einer Anfechtungsklage gegen einen belastenden Verwaltungsakt zukommen. Ein Verwaltungsakt muss angesichts der Regelungsfunktion, die ihm innewohnt, seinen Charakter als hoheitlich verbindliche Regelung eines Einzelfalles auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts hinreichend klar erkennen lassen. Maßgebend hierfür ist der erklärte Wille, wie ihn bei objektiver Würdigung der Empfänger verstehen konnte. Der Antragsteller richtet sich vorliegend nicht gegen die Vollziehung eines belastenden Verwaltungsakts i.S. von Art. 35 BayVwVfG bzw. § 35 VwVfG. Der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ist daher unstatthaft. In der Rechnungsstellung des Antragsgegners vom … Juli 2004 kommt ein Wille des Antragsgegners, eine verbindliche Regelung durch Verwaltungsakt zu treffen, nicht hinreichend zum Ausdruck. Das Rechnungsstellen von (hier: Rundfunk-) Gebühren durch Zusendung eines Kontoauszugs mit der schlichten Bitte um Zahlung eines als fällig angesehenen Geldbetrags ist – insbesondere wenn (wie vorliegend) dem Schreiben keine Rechtsbehelfsbelehrung beigefügt ist – als bloße Zahlungsaufforderung, wie sie auch unter Privaten üblich ist, aufzufassen und nicht als Verwaltungsakt mit besonderem Regelungscharakter, maßgeblich nicht als vollstreckbarer Leistungsbescheid bzw. vollstreckbare Gebührenfestsetzung.

Somit habe ich das Thema der Rechtsverbindlichkeit ihrer „Beitragsrechnung“ sicher ausführlich ausgeführt und es dürfte bereits an dieser Stelle klar sein, dass eine Begleichung einer solchen Forderung nicht von ihnen gefordert werden kann!

Weitere Begründungen:

Nach dem Grundgesetz ist es mir erlaubt, mich aus frei zugänglichen Medien zu informieren. Dieses Grundrecht besagt auch, dass es mir selbst obliegt zu wählen, aus welchen Medien ich mich informiere und aus welchen nicht (letzteres ist die negative Informationsfreiheit). Dieses Recht kann mir weder vom Gesetzgeber noch von einer Landesrundfunkanstalt genommen werden. Es ist ein Grundrecht.

Leider verletzen letztere selbst fortwährend den Rundfunkstaatsvertrag, der auch für diese als Rundfunkmacher bestimmte Pflichten und Nebenpflichten vorsieht. Einige dieser Nebenpflichten finden sich in § 3 RfStV sowie § 10 RfStV, die ich Ihnen hiermit in Erinnerung rufen möchte:

§ 3: „Die in der Arbeitsgemeinschaft der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten der Bundesrepublik Deutschland (ARD) zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten, das Zweite Deutsche Fernsehen (ZDF), das Deutschlandradio und alle Veranstalter bundesweit verbreiteter Rundfunkprogramme haben in ihren Angeboten die Würde des Menschen zu achten und zu schützen; die sittlichen und religiösen Überzeugungen der Bevölkerung sind zu achten.“

§ 10: „Berichterstattung und Informationssendungen haben den anerkannten journalistischen Grund-sätzen, auch beim Einsatz virtueller Elemente, zu entsprechen. Sie müssen unabhängig und sachlich sein. Nachrichten sind vor ihrer Verbreitung mit der nach den Umständen gebotenen Sorgfalt auf Wahrheit und Herkunft zu prüfen. Kommentare sind von der Berichterstattung deutlich zu trennen und unter Nennung des Verfassers als solche zu kennzeichnen.“

Alle in den letzten Jahren hiergegen begangenen Verstöße aufzuführen, würde den Rahmen dieses Schreibens deutlich sprengen.

Geld, welches ich Ihnen zur Verfügung stellen würde, käme nicht nur mehr oder weniger einfältigen Sendungen zugute, sondern wird wohl auch künftig für die sukzessive, schleichende, gut getarnte Abschaffung der Demokratie missbraucht. Diese schwerwiegende Behauptung möchte ich Ihnen kurz erläutern:

Durch die Zwangsfinanzierung und dem Ihnen vom Bundesverfassungsgericht vor vielen Jahren (als es z.B. noch kein Internet gab) zugebilligten Bestands- und Entwicklungsgarantie, wird die Berichterstattung immer ärmlicher und einheitlicher. Man könnte auch sagen, dass sie sich allmählich in Richtung Gleichschaltung bewegt. Dies betrifft sowohl die Themenauswahl als auch deren Gewichtung, Strukturierung, Darstellung und Kommentierung. Eine mögliche Vielfalt muss mehr und mehr der Einfalt weichen, da private Verlage und Rundfunkanbieter kaum echte Marktchancen haben.

Insbesondere lässt sich Ihre Absicht, die Medien in Ihrem Sinne gleichzuschalten, sehr leicht erkennen, wenn man sich das Wesen der Tagesschau-App klar macht und die Vehemenz, mit der Sie dieses Projekt durchgepeitscht haben. Dieses durch Zwang finanzierte Angebot wird den Menschen kostenlos zur Verfügung gestellt. Sicherlich zur Freude vieler Nutzer, die Sie damit auf Ihre Seite ziehen. Was können denn nun aber private Anbieter anstellen, damit sie mit kostenpflichtigen Nachrichten-Apps im Markt unterkommen? Ohne Einnahmen wird das auf Dauer nichts, d.h. es gibt bald nur noch einen Monopolisten, der alles beherrscht: Sie.

Und  bei ihnen herrscht Ödness: nicht enden wollende Kochshows, Musikantenstadl, Wettendass und Fußball. Dazwischen mitunter kurze Nachrichten ohne jede Themenbreite und ohne Informationstiefe. Die Monopolisierung, Gleichschaltung und Verdummung im Rundfunkbereich ist besorgniserregend!

Immer offensichtlicher stellte sich in den letzten Jahren für mich heraus, dass Informationssendungen des öffentlich-rechtlichen Rundfunks nicht den gesetzlichen Vorgaben entsprechen, die im 15. RÄStV in § 10 Absatz 1 und in § 11 Absatz 1 und 2 geregelt sind. Vor allem in Nachrichtensendungen findet keine unabhängige und sachliche noch eine nach anerkannten journalistischen Grundsätzen aufbereitete sowie vor ihrer Verbreitung mit der nach den Umständen gebotenen Sorgfalt auf Wahrheit und Herkunft geprüfte Informationsverbreitung statt. Außerdem werden bei der Erfüllung des so genannten „Auftrags“ der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten die Grundsätze der Objektivität und Unparteilichkeit der Berichterstattung, die Meinungsvielfalt sowie die Ausgewogenheit nicht berücksichtigt. Eine freie individuelle Meinungsbildung ist damit aus diesem Angebot nicht möglich.

Um zu dieser Meinung zu gelangen, habe ich seit nunmehr 7 Jahren unzählige Themen aus den verschiedensten Bereichen selbst ausführlich analysiert und recherchiert. Ich stelle die systemrelevante und alternativlose Grundversorgung durch den öffentlich-rechtlichen Rundfunk in Frage und lehne die Finanzierung dieses Systems ab!

Aktuell scheine ich mit dieser Meinung nicht der Mehrheit zu entsprechen. Dies ist kein Wunder, da derjenige, der die Massenmedien besitzt, kontrolliert und steuert, über den größten Einfluss verfügt. An einem aktuellen Beispiel möchte ich kurz aufzeigen, wie perfekt das System der manipulativen Suggestion durch den öffentlich-rechtlichen Rundfunk funktioniert und wie ein Großteil der Rezipienten dies vorbehaltlos annimmt:

Im Rahmen der Verleihung des Deutschen Fernsehpreises erging ja schon einmal die Auszeichnung für die beste Informationssendung an die ZDF-Sendung „heute-journal“. Im Unterschied zu den anderen Auszeichnungen bei dieser Preisverleihung wurde das Votum durch eine Publikumsentscheidung getroffen. Diese Auszeichnung macht für mich deutlich, dass man mit Massenmanipulation alles erreichen kann, wenn man die Marktdurchdringungskraft besitzt, Menschen gezielt auf etwas zu lenken, um von anderen Dingen abzulenken.

Stellen Sie sich vor, Sie würden in der Bundesregierung einen Ministerposten mit einer Person besetzen wollen, die das Mehrfache der Bundeskanzlerin verdienen möchte und außerdem für eine bestimmte Lobbygruppe deren Interessen im Bundestag vertritt. Um dies zu erreichen, vereinbaren Sie mit dieser Person einen Deal, so dass sie für ihre Tätigkeit ein Honorar in der gewünschten Höhe erhält und eine Veröffentlichung dieser Bezüge, unter Anwendung juristischer Tricks, nicht erfolgen muss. Zusätzlich würden Sie Vereinbarungen treffen, so dass diese Person Nebeneinkünfte für Vorlesungen, Buchbesprechungen, Moderationen, Autorentätigkeiten sowie Veranstaltungshonorare erhalten kann, die ebenfalls nicht veröffentlichungspflichtig sind. Natürlich vereinbaren Sie mit dieser Person strengste Vertraulichkeit.

In der durch Steuergelder finanzierten Bundesregierung würde dieses Verhalten derzeit noch als ein Skandal eingestuft werden, beim ZDF jedoch, das durch Pflichtabgaben finanziert wird, ist dies kein Problem und wird so gelebt. Claus Kleber, der Chefredakteur des „heute-journal“ ist freier Mitarbeiter des ZDF, die Höhe seines Honorars ist nicht bekannt, es wird sich nach verschiedenen Medienquellen zwischen 400.000 bis 600.000 EUR bewegen. Die Honorarvergütung wird nicht als Personalkosten-Position im ZDF-Geschäftsbericht aufgeführt, weil ein Honorar eines freien Mitarbeiters zu den so genannten Produktionskosten gezählt wird. Zusätzlich erhält er unzählige Nebeneinkünfte. Als Frontmann des „heute-journal“ und als Journalist sollten die Unabhängigkeit und die objektive Berichterstattung ein Kernmerkmal bei der Auswahl des Mitarbeiters sein. Doch auch dies spielt beim öffentlich-rechtlichen Rundfunk keine Rolle. Claus Kleber ist u. a. Mitglied des Kuratoriums der Atlantik-Brücke, eines Vereins, der für eine ganz bestimmte politische Haltung steht, die ich hier nicht weiter bewerten möchte. Es reicht die etwas verharmlosende Selbstbeschreibung des Vereins, in der es u. a. heißt:

„Zielgruppe sind deutsche und amerikanische Entscheidungsträger aus Wirtschaft, Politik, den Streitkräften, der Wissenschaft, den Medien und der Kultur, die bei der Atlantik-Brücke einen Rahmen für vertrauliche Gespräche finden, aber auch Nachwuchsführungskräfte, die auf den ‚Young Leaders’-Konferenzen Netzwerke schmieden und den transatlantischen Dialog in der kommenden Generation lebendig halten.“ 
Ein kurzer Blick auf einen Auszug der Teilnehmerliste der „Young Leaders“ macht deutlich, wie Personen und Positionen lobbyhaft in Deutschland miteinander verzahnt sind.

Ein Teil der Mitglieder der Atlantik-Brücke ist auch bei der Münchener Sicherheitskonferenz vertreten, einer Veranstaltung, die von der Bundesregierung, insbesondere dem Bundespresseamt, dem Bundesministerium der Verteidigung und dem Auswärtigen Amt, unterstützt wird und bei der ausgerechnet der Bayrische Rundfunk als Sponsor (Haupt-Medienpartner) auftritt. So viel zum Thema, wie politisch unabhängig der öffentlich-rechtliche Rundfunk ist. Claus Kleber nimmt bei dieser Veranstaltung nicht mehr als außenstehender Journalist teil, nein, er gehört zum Kreis derjenigen, die offiziell als Teilnehmer der Veranstaltung geführt werden.
Mit diesem Hintergrundwissen wird deutlich, dass Claus Kleber auch während einer Live-Ausstrahlung der „heute-journal“-Nachrichtensendung im öffentlich-rechtlichen Rundfunk keinen Hehl daraus macht, die transatlantische Ideologie und NATO-Politik als Informationswahrheit darzustellen. Gleichzeitig verbreitet er ohne Konsequenzen kriegstreiberische Mutmaßungen als Tatsachen. Dabei nutzt er die in westlichen Medien synchronisierte Grundbehauptung, die bereits für die „No Fly Zone“-Argumentation im Libyen-Krieg genutzt wurde, damit vereinfachte Schwarzweiß-Thesen zu eingebrannten Meinungen bei den Massenmedien-Konsumenten werden. „Diktatoren werfen Bomben auf das eigene Volk.“ Diese Metapher wird sinngemäß wiederholt, wenn auch ein wenig variiert, wenn es um Nachrichten aus Syrien geht. Im „heute-journal“ war ein solches Highlight schon zu erleben. Dort sagte Claus Kleber sichtlich enttäuscht, dass eine „gezielte Bestrafungsaktion“ seitens der USA bzw. der NATO-Alliierten in letzter Sekunde abgewendet wurde:

„… dann hat der (Baschar Hafiz al-Assad) doch gewonnen jetzt. Er hat 1.000 oder mehr Menschen seines eigenen Volkes mit Massenvernichtungswaffen umgebracht und steht hinterher besser da als vorher.“ 

Für diesen Satz müsste er streng genommen mit sofortiger Wirkung abgesetzt werden. Dabei ist dieses Beispiel nur eines von unzähligen Aussagen, die tagtäglich über die öffentlich-rechtlichen Medien verbreitet werden. Wo sind die Rundfunkwächter, die entsprechende Medienvertreter unter Berufung auf das Strafgesetzbuch § 130 Volksverhetzung zur Verantwortung ziehen?

Wer nimmt sich schon die Zeit und recherchiert selbst, welche angeblichen Beweise die amerikanische Regierung veröffentlicht hat und was im Gegensatz dazu im UN-Report (Report on the Alleged Use of Chemical Weapons in the Ghouta Area of Damascus on 21 August 2013) zur Untersuchung des mutmaßlichen Giftgasangriffes steht? Die Behauptungen Claus Klebers sind dort jedenfalls nicht zu finden.

Viel schlimmer ist aus meiner Sicht, dass diese Art der Informationsaufbereitung völlig ohne Konsequenzen abläuft. Perfide ist überdies die Tatsache, dass Claus Kleber 2013 für seine journalistische Tätigkeit von Bundestagspräsident Norbert Lammert mit dem Karl-Carstens-Preis ausgezeichnet wurde. Hinter dieser Auszeichnung steht die Bundesakademie für Sicherheitspolitik, also die Bundesregierung in Vertretung des Bundesministers der Verteidigung. Schön, wenn die journalistische Arbeit Claus Klebers für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk die Interessen der NATO und deren Befürwortung seitens der Bundesregierung repräsentiert.

Das entspricht der gleichen Staatssystem-Sympathie-Logik, die 1976 in der DDR erfolgte. Damals erhielt der Chefredakteur der „Aktuellen Kamera“ Erich Selbmann den Orden „Banner der Arbeit Stufe I“, eine Auszeichnung der DDR-Regierung in Anerkennung hervorragender und langjähriger Leistungen bei der Stärkung und Festigung der Deutschen Demokratischen Republik.

Da die Dankesrede des Bundestagspräsidenten als Abschrift wohl nicht zu erhalten ist, kann ich hier nur beispielhaft die Medien „Die Zeit“ bzw. „Spiegel Online“ zitieren, um aufzuzeigen, wie verrückt sich für mich das Zusammenspiel aufzeigt:

„Die Kritik von Bundestagspräsident Norbert Lammert am deutschen Fernsehen zielt vor allem auf den öffentlich-rechtlichen Rundfunk. Wenn die Medien immer weniger ihrem eigentlichen Auftrag der seriösen Information nachkämen, stelle sich zunehmend die Frage, inwieweit das System der staatlichen Rundfunkgebühren noch gerechtfertigt sei, sagte Lammert im Rahmen einer Laudatio auf den ZDF-Fernsehmoderator Claus Kleber.“ (Die Zeit)

„… Lammert würdigte den Journalisten als einen ‚der auffälligsten, der meinungsbildenden und urteilsprägenden Journalisten in Deutschland’. Mit seiner Art der Aufarbeitung von Themen und Sachverhalten habe Kleber sich über die Jahre eine besondere ‚Autorität’ erarbeitet. Lammert verwies auf ein Zitat des Moderators des ‚heute journals’, wonach die Medien nicht nur fragen sollten, was die Leute sehen wollen: Es müsse auch darum gehen, ‚was sie sehen sollten’. Damit sei das Problem der deutschen Medienwelt gut beschrieben, meinte der Bundestagspräsident: Diese Vorgaben an die Sender und die einstigen Standards des öffentlich-rechtlichen Rundfunks würden regelmäßig verfehlt. Claus Kleber zeige mit seiner Arbeit allerdings, ‚dass es auch anders geht’. (Spiegel Online)

Für mich bilden diese Pseudokritik am öffentlich-rechtlichen Rundfunk und die gleichzeitige Belobigung Claus Klebers einen Widerspruch par excellence.

Aufgrund der von den Verwaltungsgerichten und dem Bundesverfassungsgericht noch nicht geprüften neuen Gesetzgebung zur Rundfunkfinanzierung werde ich gezwungen, dieses System durch einen Pflichtbeitrag zu unterstützen, weil ich in einer Wohnung lebe. Spätestens mit der Umstellung des Finanzierungssystems auf die Beitragspflicht mit Loslösung von der Nutzung und der Bezugsgröße des Innehabens einer Wohnung ist eine bewusste Selbstbestimmung gegen diese Art von Rundfunk nicht mehr möglich. Sie verfestigt einen Zustand, der sich gegen mein Gewissen richtet, wenn man, so wie ich, diese Art der Informationsaufbereitung als gezielte Massenmanipulation empfindet.

Da aus meiner Sicht die Beitragsbefreiungsmöglichkeit aus Gewissens- bzw. religiösen Gründen nicht ausgeschlossen ist, entscheide ich mich, dieses Finanzierungssystem auch aus Gewissensgründen nicht unterstützen zu können, da der öffentlich-rechtliche Rundfunk dazu beiträgt, eine gezielte Meinungsmanipulation durchzuführen, und ich diese Art des Rundfunks aus Gewissensgründen nicht mehr unterstützen kann.

Leider ist das derzeitige Angebot des „öffentlich-rechtlichen Rundfunks“ auch schon längere Zeit nicht mehr als mit dem Grundgesetz vereinbar anzusehen, da die Formulierung in Artikel 5 sich nicht mehr mit der heutigen Interpretation des Bundesverfassungsgerichtes deckt, die zur Daseinsberechtigung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks geführt hat.

Ich möchte darauf verweisen, dass ich meinem Gewissen entsprechend handle und die auferlegte Zahlungsverpflichtung in Form des Rundfunkbeitrages ablehne, da ich die psychologische Massenmanipulation des öffentlich-rechtlichen Rundfunks im Rahmen der Meinungsvielfalt zwar hinnehmen muss, aber nicht die Verpflichtung zu deren Finanzierung, da diese für mich nicht nur eine mentale Demütigung, sondern auch einen zielgerichteten Akt darstellt, der sich gegen meine individuelle Selbstbestimmung richtet.

Ich beziehe mich auf Artikel 19 der Resolution 217 A (III) der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1948 „Allgemeine Erklärung der Menschenrechte“:

„Artikel 19

Jeder hat das Recht auf Meinungsfreiheit und freie Meinungsäußerung; dieses Recht schließt die Freiheit ein, Meinungen ungehindert anzuhängen sowie über Medien jeder Art und ohne Rücksicht auf Grenzen Informationen und Gedankengut zu suchen, zu empfangen und zu verbreiten.“

Zusätzlich berufe ich mich auf meine Grundrechte, die u. a. im Grundgesetz Artikel 4 Satz 1:

„Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses sind unverletzlich.“

und Artikel 5 Satz 1:

„Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten.“

geregelt sind.

Ich fasse kurz zusammen:

Ihre Dienstleistung wird von mir weder genutzt, noch habe ich diese bestellt. Das BGB regelt so etwas im §241a:

Unbestellte Leistungen

(1) Durch die Lieferung unbestellter Sachen oder durch die Erbringung unbestellter sonstiger Leistungen durch einen Unternehmer an einen Verbraucher wird ein Anspruch gegen diesen nicht begründet.

Das VwVfG sagt folgendes aus:

§ 59 Nichtigkeit des öffentlich-rechtlichen Vertrages

(1) Ein öffentlich-rechtlicher Vertrag ist nichtig, wenn sich die Nichtigkeit aus der entsprechenden Anwendung von Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches ergibt.

§ 58 Zustimmung von Dritten und Behörden

(1) Ein öffentlich-rechtlicher Vertrag, der in Rechte eines Dritten eingreift, wird erst wirksam, wenn der Dritte schriftlich zustimmt.

Ich fordere Sie daher hiermit auf, Ihre Belästigungen zu unterlassen und meine Daten aus Ihren Datenbanken zu löschen! Ich erwarte von Ihnen hierfür eine schriftliche Bestätigung innerhalb einer Frist von 10 Tagen ab Eingang dieses Schreibens.

Mit freundlichen Grüßen

GEZ – Erfahrungsbericht bezüglich Beitragsservice

CN ? Erfahrungsbericht bezüglich Beitragsservice (ehemals GEZ) von Christoph (Liberaviro).

 Nachdem am 1. Februar 2013 der erste Brief ?Zahlung der Rundfunkgebühren /Rundfunkbeiträge? von dem Beitragsservice gekommen ist, habe ich am 13 März mit der ersten Version der Höflichen Mitteilung geantwortet. Diese wurde sowohl an die Zentrale in Köln als auch an den Geschäftsführer des NDR, Lutz Marmor, (da in Niedersachsen zuständig) geschickt.

Am 20. März kam ein Schreiben direkt vom NDR in Rostock. In diesem wurden die rechtlichen Grundlagen zu dem Beitragsservice erläutert und es wurde nicht auf die UCC Dokumente eingegangen. Unterschrieben wurde es (oh Wunder!) mit nasser Tinte von Eva Hengst und Ines Slomka.

Meine Antwort war folgende, untermauert mit Kopien aus der UPIK Datenbank:

Vielen Dank für Ihr Schreiben vom 20.03.2013.

Mein vorangegangenes Schreiben bezog sich nicht auf offene Fragen bezüglich der Rechtmäßigkeit des Rundfunkbeitragstaatsvertrages, die Unrechtmäßigkeit dessen ist mir bereits sehr gut bekannt.

Bitte lesen Sie aufmerksam die folgenden Informationen und überprüfen Sie selbst die Quellen auf ihre Authentizität.

Der ?Staatsvertrag? auf den Sie sich beziehen, hat keine rechtlich zwingende Bindung da es sich hier um einen Vertrag zwischen Privatfirmen handelt. Alle Landtage und deren Zweigstellen sind als internationale Privatfirmen registriert. Sie sind keine echten staatlichen Einrichtungen, sie geben das nur vor! Das gleiche gilt für ARD, ZDF etc. Denken Sie dran dass Beiträge zu fordern, die sich aus Täuschung im Rechtsverkehr ergeben, eine Straftat darstellt! Aus diesem Fakt ergibt sich, dass der Rundfunkbeitrag ein privates freiwilliges Leistungsangebot ist, das nicht angenommen werden muss. Und da ich mit Ihnen auch kein Vertrag eingehen will, lehne ich Ihr Angebot auch dankend ab.

Erläuterung zu der Höflichen Mitteilung: Falls Sie den Sinn dieses Dokuments nicht verstanden haben, sollten Sie dem Hinweis auf den Artikel im Internet, am Ende des Dokuments folgen. Der Sinn der Höflichen Mitteilung und der angehängten AGB ist klar: wir agieren als Menschen, als Privatpersonen mit persönlichen Haftung und so schließen wir auch unsere Verträge untereinander ab. Sollten Sie mir also eine Mahnung, Rechnung oder sonstige Handlung ausführen, schließen Sie automatisch mit mir einen verbindlichen Vertrag ab. Und zwar zu meinen Konditionen. Das bedeutet dass auf eine Zahlungserinnerung oder Mahnung, Sie von mir eine Rechnung in der festgesetzten Höhe bekommen werden.?

Da dies argumentativ anscheinend nicht durchschlaggebend war, bekam ich einen nächsten Brief:

?Vielen Dank für Ihr Schreiben vom 27.03. Sie vertreten die Auffassung, dass der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag für Sie keine bindende Wirkung hat.

Unsere Antwort hierzu muss jedoch aus folgenden Gründen eindeutig ausfallen.

Der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (RBStV) wurde von allen Länderparlamenten der Bundesrepublik Deutschland ratifiziert und ist entgegen Ihrer Auffassung eine wirksame Rechtsgrundlage für die Erhebung des Rundfunkbeitrages. Sie unterliegt der Rechtsordnung der Bundesrepublik Deutschland einschließlich ihrer Bundesländer. Dies hat zur Folge , dass Sie ? ebenso, wie alle anderen deutschen Staatsbürger ? den rechtlichen Regelungen, insbesondere auch den Beitragspflichten unterworfen sind. Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit bestehen nicht ? die Erhebung eines allgemeinen Beitrages als Pflichtbeitrag aller Bürgerinnen und Bürger für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk ist als Finanzierungsmittel für die Gesamtveranstaltung Rundfunk verfassungsrechtlich zulässig. Die Beitragspflicht besteht nach dem Gesetz automatisch, so dass es keines wie auch immer gearteten gesonderten Vertrages bedarf.

Bitte vermeiden Sie weitere mit Kosten verbundene Maßnahmen indem Sie Ihren Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommen.?

Hier habe ich mich entschieden, einen weiteren Brief zu schreiben, diesmal schon mit der neuen überarbeiteten Höflichen Mitteilung auf Englisch und Deutsch, dem Deckblatt und etlichen Beweisen:

?vielen Dank für Ihr Schreiben vom 15.04.2013. Sie schreiben unter anderem: ?Dies hat zur Folge, dass Sie ? ebenso, wie alle anderen deutschen Staatsbürger ? den rechtlichen Regelungen, insbesondere auch den Beitragspflichten unterworfen sind.?

Als Erstes: ich bin nicht deutscher Staatsbürger. Als Zweites: aus dem oben zitierten Satz entnehme ich, dass die Beitragspflicht nur für deutsche Staatsbürger gelten soll, nicht aber für hier lebende Ausländer? Das ist sehr interessant, steht es doch in Widerspruch mit dem, was Herr Jörg Schönenborn als ?Demokratie-Abgabe? sehen will.

Zu Ihrer Argumentation bezüglich der Rechtsmäßigkeit des Rundfunkbeitrages antworte ich folgendermaßen:

Darstellung der Fakten:

1. Die Bundesrepublik Deutschland ist eine private Firma, eingetragen im Handelsregister B des Amtsgerichts Frankfurt am Main (Beweis in Anlagen!).

2. Die Länderparlamente der Bundesrepublik Deutschland sind private Firmen, eingetragen im internationalen Firmenregister wie z.B. www.dnb.com und www.upik.de (Beweis in Anlagen!).

3. Der Norddeutsche Rundfunk ist eine private Firma, eingetragen im internationalen Firmenregister wie z.B. www.dnb.com und www.upik.de (Beweis in Anlagen!).

4. Ich habe bezüglich der Aufforderung zur Zahlung der Rundfunkgebühren / Rundfunkbeiträgen aus dem Brief des Beitragsservices vom 01.02.2013, mit keiner der in Punkten 1. bis 3. aufgeführten Parteien, einen verpflichtenden Vertrag geschlossen.

5. Da, wie in Punkten 1. bis 3. bewiesen, alle beteiligten Parteien private Firmen sind, ist der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (RBStV) ein Vertrag nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) und kein Staatsvertrag.

6. Zusätzlich kommt hinzu dass Firmen und ?Regierungen? nach dem Universal Commercial Code (UCC) rechtmäßig gepfändet worden sind. Ausführliche Informationen dazu, sind Ihnen mit diesem Schreiben mitgesendet worden.

Aufforderung

1. Beweisen Sie mittels einer Kopie der Staatsgründungsurkunde dass die Bundesrepublik Deutschland ein rechtmäßiger Staat ist.

2. Widerlegen Sie dass die, unter Punkten 1. bis 3. in der Darstellung der Fakten aufgeführte Institutionen Firmen sind.

3. Beweisen Sie dass zwischen mir und dem Beitragsservice ein verpflichtender Vertrag besteht, handschriftlich mit nasser Tinte von mir unterschrieben.

Für die Erbringung der schriftlichen Beweise setze ich Ihnen eine Frist bis zum 11. Mai 2013.

Ihr Angebot vom 01.02.2013 lehne ich dankend ab. Ich bin an Leistungen Ihrer Firma nicht interessiert.

Von weiteren Schreiben, außer Erbringung der eindeutigen Beweise, bitte ich abzusehen.

Die Frist ist verstrichen ohne dass ein Brief vom Beitragsservice eingegangen ist! Sollten sie doch später Ansprüche stellen, werde ich darüber berichten und anfangen, Rechnungen zu verschicken.

Christoph (Liberaviro)

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und nochmal die Beurteilung von sog. „Mahnungen“ durch das Verwaltungsgericht München:

Betreff: WG: Aufforderung der GEZ ist kein Verwaltungsakt

Das Rechnungsstellen von (hier: Rundfunk-) Gebühren durch Zusendung eines Kontoauszugs mit der schlichten Bitte um Zahlung eines als fällig angesehenen Geldbetrags ist ? insbesondere wenn (wie vorliegend) dem Schreiben keine Rechtsbehelfsbelehrung beigefügt ist ? als bloße Zahlungsaufforderung, wie sie auch unter Privaten üblich ist, aufzufassen und nicht als Verwaltungsakt mit besonderem Regelungscharakter, maßgeblich nicht als vollstreckbarer Leistungsbescheid bzw. vollstreckbare Gebührenfestsetzung!!!

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Die bloße Aufforderung der GEZ zur Zahlung ist kein Verwaltungsakt

2

Für viele, die einmal mit der GEZ Streit haben, sind die nachfolgenden Ausführungen in dem Beschluss des VG München (M 6a S 04.4066) eventuell von Interesse. Der Empfänger einer einfachen Zahlungsaufforderung der GEZ ging gegen die Zahlungsaufforderung vor. Das Gericht verneinte aber die Verwaltungsaktsqualität der Zahlungsaufforderung und lehnte deshalb den Antrag ab:

[Rdnr. 20] II. 1. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gem. § 80 Abs. 5 VwGO ist unzulässig. Aufschiebende Wirkung kann gemäß § 80 Abs. 1 VwGO nur einem Widerspruch oder einer Anfechtungsklage gegen einen belastenden Verwaltungsakt zukommen. Ein Verwaltungsakt muss angesichts der Regelungsfunktion, die ihm innewohnt, seinen Charakter als hoheitlich verbindliche Regelung eines Einzelfalles auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts hinreichend klar erkennen lassen. Maßgebend hierfür ist der erklärte Wille, wie ihn bei objektiver Würdigung der Empfänger verstehen konnte. Der Antragsteller richtet sich vorliegend nicht gegen die Vollziehung eines belastenden Verwaltungsakts i.S. von Art. 35 BayVwVfG bzw. § 35 VwVfG. Der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ist daher unstatthaft. In der Rechnungsstellung des Antragsgegners vom ? Juli 2004 kommt ein Wille des Antragsgegners, eine verbindliche Regelung durch Verwaltungsakt zu treffen, nicht hinreichend zum Ausdruck. Das Rechnungsstellen von (hier: Rundfunk-) Gebühren durch Zusendung eines Kontoauszugs mit der schlichten Bitte um Zahlung eines als fällig angesehenen Geldbetrags ist ? insbesondere wenn (wie vorliegend) dem Schreiben keine Rechtsbehelfsbelehrung beigefügt ist ? als bloße Zahlungsaufforderung, wie sie auch unter Privaten üblich ist, aufzufassen und nicht als Verwaltungsakt mit besonderem Regelungscharakter, maßgeblich nicht als vollstreckbarer Leistungsbescheid bzw. vollstreckbare Gebührenfestsetzung.

Im Umkehrschluss heißt das, dass die GEZ jedenfalls ihre ?Zahlungsaufforderungen? auch nicht zur Vollstreckung beim Gebührenschuldner nutzen kann. Den Zahlungsaufforderungen fehlt ja schließlich die verbindliche Regelungswirkung und die Zahlungsaufforderungen sind daher keine Verwaltungsakte. Auch eine Verwaltungsvollstreckung kann nur über vollstreckbare Titel erfolgen. Den einfachen Zahlungsaufforderungen fehlt diese Qualität.

Darüber hinaus verjähren ältere Forderungen der GEZ sehr schnell, wenn sie nicht ordnungsgemäß durch Verwaltungsakt geltend gemacht werden.

Skurrile Anschreiben der GEZ

adam_ries

Die Gebühreneinzugszentrale GEZ erregt immer wieder die Gemüter. Am 1. Januar 2013 wurde sie zum
ARD-ZDF-Deutschlandradio-Beitragsservice umgemodelt – und trotzdem hält sie an manch altgedienter Panne fest.
Denn, unglaublich aber wahr, wie schon 2009 soll auch in diesem Jahr wieder der bekannte
Rechenmeister Adam Ries (1492-1559) Rundfunkgebühren zahlen.

Ein Blick auf die skurrilsten Anschreiben.

Auch Tote stehen auf der GEZ-Fahndungsliste: Schon im Jahr 2009 bekam der Rechenmeister Adam Ries,
besser bekannt als Adam Riese, Post von der GEZ. Das Adam-Ries-Museum in dessen ehemaligem Wohnhaus im
sächsischen Annaberg-Buchholz erhielt ein Schreiben, das den Mathematiker aufforderte, seine Rundfunkgeräte anzumelden.
Allerdings war Ries bereits am 30. März 1559 gestorben, also vor gut 450 Jahren.

Die Berichte zu der Posse haben das Museum damals sogar im Ausland bekannt gemacht – das fand der Chef
des Adam-Ries-Bundes, Rainer Gebhardt, noch ziemlich gut. Erst ein klärender Anruf der Museumsdirektion konnte
die Gebührenfahnder davon überzeugen, dass bei Adam Ries nichts mehr zu holen war.

Diese wertvolle Information hat die Umwandlung der GEZ in den
ARD-ZDF-Deutschlandradio-Beitragsservice offensichtlich nicht überdauert:

Denn Anfang Februar ist beim Adam-Ries-Museum wieder Post eingegangen. In dem Schreiben wurde „Herr Adam Ries“
aufgefordert, für das erste Quartal dieses Jahres 53,94 Euro an Rundfunkgebühren zu entrichten. Der Verein,
der das Museum betreibt, habe höflich geantwortet, dass maximal 17,97 Euro fällig sein dürften – wegen der
Gemeinnützigkeit von Verein und Museum, teilte Gebhardt mit.

Diesmal findet er den Vorfall weniger lustig. „Wir wollen als seriöses Museum wahrgenommen werden“, sagte er.

Den kompletten Artikel findet Ihr hier : www.wiwo.de