Der Kläger hatte gegenüber dem Versorgungsamt Bremen geltend gemacht, das
Deutsche Reich bestehe fort. Deutschland sei „besetztes Gebiet“ und er selbst
sei Kriegsgefangener. Der Kläger verfolgt einen Anspruch auf Zahlung von
Unterhalt nach der Haager Landkriegsordnung, konkret nach Kapitel II, Art. 7.
Der Sachverhalt
Nach Auffassung des Klägers sei Deutschland ein „besetztes Gebiet“, die Bundesrepublik
Deutschland sei ein „Pseudostaat“, ein „Verwaltungskonstrukt“, und er selbst sei
Kriegsgefangener. Als Kriegsgefangener habe er Anspruch darauf, so behandelt zu
werden wie die Soldaten der Besatzungsarmee.
Die Besatzungsarmee sei die Bundeswehr. Damit habe er Anspruch auf Sold mindestens wie
für einen einfachen Soldaten nach den für die Bundeswehr geltenden Gesetzen (nach seiner
Berechnung: 1.955,27 € brutto). Dieser Anspruch ergebe sich aus einem noch in der Zeit
des Deutschen Kaiserreichs abgeschlossenen völkerrechtlichen Vertrag, der Haager
Landkriegsordnung von 1907. Das Versorgungsamt Bremen lehnte den Antrag ab.
Hiergegen erhob der Mann Klage vor dem Sozialgericht. Er hat u.a. erklärt, er „bezeichne
…(sich) nicht als „Reichsbürger“ und gehöre schon gar keiner „rechten Gesinnung“ an,
(sondern)… „ziehe nur konsequente Schlüsse aus der geltenden Rechts- und Tatsachenlage“.
Der Beschluss des Sozialgerichts Bremen
Mit dem jetzt veröffentlichten Beschluss (Aktenzeichen: S 10 SV 22/16) hat sich das
Sozialgericht für unzuständig erklärt: Es sei nur für solche Verfahren zuständig,
die § 51 Sozialgerichtsgesetz ihm ausdrücklich zuweise. Ansprüche nach der Haager
Landkriegsordnung fielen nicht darunter.
Sozialgericht ist nicht zuständig
Bei einer Streitigkeit um die Zahlung von Unterhalt nach der Haager Landkriegsordnung, konkret
nach Kapitel II, Art. 7, handelt es sich um eine solche öffentlich-rechtliche Streitigkeit
nicht verfassungsrechtlicher Art. Durch § 40 Abs. 1 S. 1 VwGO ist somit also der Rechtsweg
zu den Verwaltungsgerichten eröffnet, nicht zu den Sozialgerichten.
Kläger hat Verfahrenskosten zu tragen
Außerdem hat das Sozialgericht entschieden, dass der Kläger für das Verfahren – anders als
im Normalfall vor dem Sozialgericht – Gerichtskosten zahlen muss, und zwar berechnet nach
der Höhe der geltend gemachten Besoldung als Soldat (Hälfte des geltend gemachten Betrages
für ein Jahr, §§ 63, 52 Gerichtskostengesetz, also aus 11.731,62 € (Streitwert – Nicht Kosten).
Gericht:
Sozialgericht Bremen, Beschluss – Az. S 10 SV 22/16
Quelle : Rechtsindex