Ein Staat hat die Interessen der Bürger nach außen zu vertreten

brandt-ggUnd nicht seine Bürger zu veräußern.

Das gilt sowohl in materieller als auch in ideeller Hinsicht.

Für manche eine ziemlich altmodische und idealistische Vorstellung.

So sollte ein Staat aber sein – oder wie sonst ?

Ein Welt- und Bankenbeglücker auf Kosten der Bürger ?

„Wir haben keinen Staat zu errichten“, so Carlo Schmid ,
einer der Väter des Grundgesetzes am 08.09.1948.

Dieser Staat wurde bis heute noch nicht errichtet, und ist immer noch
nicht in Verfassung im Sinne seiner Bürger. Und dies siebzig Jahre (!)
nach Beendigung(?) des 2. Weltkrieges. Was haben denn Herr Genscher und
Co. im 2 plus 4 Vertrag(eine selten dämliche Bezeichnung) in unserem Namen
unterschrieben, von dem wir nichts ahnten ?

Einen „Staatsgründungsvertrag“ ?

Wir sind nach siebzig Jahren immer noch nichts anderes als Kriegsbeute. Das ist eine
gewaltige Schweinerei und die größte Völkerrechtsverletzung aller Zeiten. Und wie es
aussieht, soll dieses erfolgreiche Geschäftsmodell auf ganz Europa übertragen werden.

Ist dies der eigentliche Sinn der EU? Denn was ist die EU, an die letztlich die
Souveränität der Staaten abgegeben werden soll? Ein Staat oder Staatenbündnis ?

Ist sie nicht im Grunde auch nur eine Art „Firma“ ?

Und es lief alles so hinterfotzig, so link, so verschlagen, und so hinter den Kulissen
ab, dass man es geradezu bestaunen müsste, wenn es nicht so verkommen wäre.

Ich wiederhole es: Wenn man ein ganzes Volk verarschen will, muss man es auf
eine Weise tun, welche die Vorstellungskraft der breiten Masse übersteigt.

Wir haben diesen Staat , von dem Carlo Schmid sprach,
„von unten her“ zu gründen, es ist unsere Aufgabe.

Von den Verrätern und Jammergestalten, die
uns „regieren“, ist nichts zu erwarten.

Grundsatzrede Carlo Schmid „Wir haben keinen Staat zu errichten“ 08.09.1948

von PecuniaOlet

Bundestag , die Linke und die lästigen Altlasten

 

Am 30.Juni 2015 konnte man widerholt lesen, was das Bundesverfassungsgericht
in seiner ständigen Rechtssprechung über unsere Vergangenheit aussagt.

Das stellt die gegenwärtigen Verhältnisse auf den Kopf.

Der Einigungsvertrag zwischen der DDR und der BRD ist nichtig

bild146176_v-teaserTop_zc-11a84362Der Einigungsvertrag zwischen der ,,Bundesrepublik Deutschland“ und der
„,DDR“ vom 31.08.1990 hat in Art. 4, Ziff. 2 den Art. 23 des Grundgesetzes
aufgehoben. Daher gilt nach gegenwärtigem bundesdeutschen Staatsrecht nicht
mehr: ,,Das Grundgesetz ist nach dem Beitritt anderer Teile Deutschlands
in diesen Teilen in Kraft zu setzen.“. Diese Aufhebung war staatsrechtlich
rechtswidrig, da nicht alle Teile Deutschlands (z. B. Ostdeutschland jenseits
von Oder und Neiße etwa) dem Grundgesetz beigetreten sind.

Von der Bundesregierung ist dafür als Begründung angegeben worden, dass
die Wiedervereinigung Deutschlands mit dem Beitritt der DDR zum Grundgesetz
vollzogen sei und daher kein weiteres Gebiet in Europa mehr der Bundesrepublik
beitreten könne. Damit hat die Bundesregierung freilich indirekt auf
Ostdeutschland jenseits von Oder und Neiße verzichtet – das eigentliche
Ostdeutschland ist niemals Mitteldeutschland, wie dieses heute genannt wird.

Und das obwohl zu diesem Zeitpunkt noch keine anerkannte gesamtdeutsche Regierung
und auch kein anerkannter gesamtdeutscher Gesetzgeber bestand und daher eine
solche Abtretung staatsrechtlich irrelevant ist, zumal ja auch die Bundesrepublik
Deutschland nicht identisch mit dem Deutschen Reich war und ist, das nach wie vor
besteht. Zu einer völkerrechtlich gültigen Abtretung fehlt ihr daher jede
Rechtsgrundlage: Ich kann und darf nicht rechtsgültig das Grundstück
meines Nachbarn an Fremde abtreten. Das wäre rechtsunwirksam.

Zwei-Plus-Vier-Vertrag

Noch deutlicher als im Einigungsvertrag kommt diese gewollte Abtretung im „Vertrag
über die abschließende Regelung in Bezug auf Deutschland“, im sog. Zwei-Plus-Vier-
Vertrag, zum Ausdruck, der am 12.09.1990 von der Bundesrepublik Deutschland, der
DDR und den vier Hauptsiegermächten in Moskau abgeschlossen wurde.

In Art. 1 dieses Vertrages wird auf jeden künftigen Gebietsanspruch Deutschlands
anderen Mächten gegenüber verzichtet, ohne dass dafür eine Rechtsgrundlage welcher
Art auch immer für die Bundesrepublik Deutschland vorhanden war. In diesem Artikel
werden auch die deutschen Ostgebiete nicht mehr als deutsches Staatsgebiet aufgeführt.

Den kompletten Artikel findet Ihr hier : mzw-widerstand.info

Reichsbürger : Finanzamt der Bundesrepublik Deutschland sei handlungsunfähig

Richterhammer und Österr. FahneEin „Reichsbürger“ streitet mit dem Finanzamt um die Erstattung von Steuerbeträgen
aus Anlass der behaupteten fehlenden Hoheitsgewalt der Bundesrepublik Deutschland
und der behaupteten Nichtigkeit des Umsatzsteuergesetzes.

Das Finanzamt handele ohne Rechtsgrundlage, auch
das angerufene Gericht besitze keine Legitimation.

Der Sachverhalt

Zur Begründung führte der sogenannte „Reichsbürger“ (Kläger) an, die
Organe und Behörden der Bundesrepublik Deutschland seien handlungsunfähig.

Das Grundgesetz (GG) sei nach den Forderungen der Alliierten niemals ratifiziert
worden. Durch die Aufhebung des Art. 23 GG im Zuge der Wiedervereinigung sei das
Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland erloschen.

Das beklagte Finanzamt handle gegenüber dem Kläger ohne Rechtsgrundlage.
Selbst das angerufene Gericht besitze keine Legitimation. Er habe nur
vorsorglich zur Fristwahrung Klage eingereicht, um mit dem Finanzamt
über die Rechtsgrundlagen weiter verhandeln zu können.

Das Urteil des Hessischen Finanzgerichts (Az. 6 K 134/08)

Die Einwendungen des Klägers sind abwegig, so das Urteil (Az. 6 K 134/08)
des Hessisches Finanzgericht. Es bestehen keine Zweifel, dass das GG auch
nach dem Beitritt der ehemaligen DDR zur Bundesrepublik Deutschland noch
fortbesteht und als solches Grundlage für die Verabschiedung von Steuergesetzen
sein kann (BFH vom 28.04.2010 – VI B 167/09, BStBl. II 2010, 747).

Nichts anderes gilt hinsichtlich der sonstigen vom Kläger vorgebrachten
Einwände gegen die Hoheitsgewalt der Bundesrepublik Deutschland.

Es ist zwar zutreffend, dass das Deutsche Reich weder mit der Kapitulation im
Jahre 1945 noch aus Anlass der Ausübung fremder Staatsgewalt durch die Alliierten
untergegangen ist. Das Deutsche Reich besitzt Rechtsfähigkeit, ist allerdings als
Gesamtstaat mangels Organisation nicht handlungsfähig.

Die Bundesrepublik Deutschland ist nicht „Rechtsnachfolger“ des deutschen Reiches, s
ondern als Staat mit dem im Jahre 1871 gegründeten deutschen Staat identisch bzw.
(in Hinblick auf die räumliche Ausdehnung) teilidentisch (BVerfG vom 31.07.1973 –
2 BvF 1/73, BVerfGE 36, 1). An dieser Subjektidentität hat sich durch das
Inkrafttreten des GG nichts geändert.

Diese ist vielmehr durch das Festhalten an der deutschen Staatsangehörigkeit
(Art. 116 GG) und der damit verbundenen Identität des Staatsvolkes als
Grundentscheidung des Parlamentarischen Rates dokumentiert worden
(BVerfG vom 21.10.1987 – 2 BvR 373/83, BVerfGE 77, 137 unter C. I. 3. b.).

Selbst im Falle der Annahme der behaupteten „Legitimationslücke“ seitens des
Verfassungsgebers bzw. des Fehlens eines plebiszitären Legitimationsaktes
könnte dies nicht zur Folge haben, bis zum Ergehen eines solchen Legitimationsaktes
die tatsächliche Staatspraxis des Erlasses von Gesetzen auf der Grundlage des GG
außer Acht zu lassen und auf deren Grundlage erlassene Vollzugsakte als
rechtswidrig zu verwerfen (BFH vom 21.02.2002 – VII B 281/01, BFH/NV 2002,
952; BFH vom 28.04.2010 – VI B 167/09, BStBl. II 2010, 747).

Das Umsatzsteuergesetz als solches ist auch nicht aus anderen Gründen nichtig.
Es kann insbesondere dahinstehen, ob Teile des Umsatzsteuergesetzes (z. B. § 27b UStG)
gegen das Zitiergebot des Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG verstoßen, da dieser Umstand
noch nicht zur Nichtigkeit des gesamten Gesetzes führen würde
(BFH vom 09.01.2009 – V B 23/08, BFH/NV 2009, 801).

Anzumerken ist, dass der Kläger nicht zum Termin erschienen ist. Die Einwendungen
des Klägers zur Befangenheit sämtlicher Spruchkörper des Hessischen Finanzgerichts
waren rechtsmissbräuchlich und als Ablehnungsgesuch unzulässig.

Gericht :

Hessisches Finanzgericht, Urteil vom 22.09.2010 – 6 K 134/08

Quelle : Rechtsindex